Rückstellung: Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen

Das BMF hat seine Aussagen zur Rückstellungsbildung für den Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen überarbeitet. Anlass dafür bot die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung.

Der BFH hat entschieden (Urteil vom 27.09.2017 - I R 53/15, Haufe Index 11473216, vgl. Kommentierung), dass Arbeitgeber für den sogenannten Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen nach § 5 Abs. 7 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) keine Rückstellungen bilden dürfen.

Rechtsprechung wird allgemein angewandt

Das BMF hat bereits auf seiner Internetseite angekündigt, dass das Urteil demnächst im Bundessteuerblatt II veröffentlicht wird, sodass die Finanzbehörden die Entscheidung allgemein anwenden werden.

BMF ändert Verwaltungssausagen

Im Widerspruch zu dieser neuen BFH-Rechtsprechung standen bislang die Aussagen in Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 28.3.2007 (IV B 2 - S 2175/07/0002, Haufe Index 1720646), wonach für den Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine ratierlich anzusammelnde Rückstellung gebildet werden durfte. Diese Aussagen hat das BMF nun mit Schreiben vom 22.10.2018 wie folgt an die Rechtsprechung angepasst:

"Verpflichtet sich der Arbeitgeber, in der Freistellungsphase oder nach dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag zu zahlen (sog. Nachteilsausgleich, z. B. für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der beruflichen Tätigkeit), ist es nicht zu beanstanden, diese Verpflichtung erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Beschäftigungsphase beginnt, mit dem versicherungsmathematischen Barwert nach § 6 EStG unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % zurückzustellen und bis zum Ende der Beschäftigungsphase ratierlich anzusammeln.

Für Nachteilsausgleichsverpflichtungen, die den Eintritt eines bestimmten Ereignisses voraussetzen, dürfen keine Rückstellungen passiviert werden. Das gilt auch dann, wenn am Bilanzstichtag der Eintritt des Ereignisses wahrscheinlich ist (z. B. Nachteilsausgleichsansprüche aufgrund einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, BFH-Urteil vom 27. September 2017, BStBl. 2018 II S. xxx)."

Hinweis: Die Neufassung der Verwaltungsaussagen in Rz. 15 gilt erstmals für Altersteilzeitverhältnisse, die nach dem Tag der Veröffentlichung des neuen Schreibens im Bundessteuerblatt beginnen. Wurden bislang Rückstellungen auf Basis der früheren Verwaltungsaussagen passiviert, können diese planmäßig bis zur Auszahlung oder dem Wegfall des Nachteilsausgleichs weitergeführt werden.

BMF, Schreiben v. 22.10.2018, IV C 6 - S 2175/07/10002

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