Rückstellungen für Nachforderungen nicht hinterzogener Steuern

Zu welchem Zeitpunkt sind Steuernachforderungen infolge einer Außenprüfung, die nicht auf einer Steuerhinterziehung beruhen, zu berücksichtigen?

Auffassung des III. Senats des BFH

Der III. Senat des BFH hat die Auffassung vertreten, dass die nicht auf einer Steuerhinterziehung beruhenden betrieblichen Steuernachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung bereits im Steuerentstehungsjahr zu passivieren seien und nicht erst im Jahr der Aufdeckung der Vorgänge durch die Betriebsprüfung (so BFH, Urteil v. 15.3.2012, III R 96/07, BStBl 2012 II S.719, zu Umsatzsteuernachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung). Danach können die im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckten (betrieblichen) Mehrsteuern, soweit der Steuerpflichtige keine Steuerhinterziehung begangen hat, bereits in der Schlussbilanz des Jahres ihrer wirtschaftlichen Verursachung passiviert werden.

Auffassung des I. Senats

Der I. Senat hat dagegen eine zwingende Bilanzierung von Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahr der Steuerentstehung nur dann für geboten gehalten, wenn der Steuerpflichtige bei Aufstellung der Bilanz unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mit der Entstehung von Mehrsteuern rechnen musste (BFH, Beschluss v. 16.12.2009, I R 43/08, BStBl 2012 II S. 688).

Auffassung der Finanzverwaltung

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind abzugsfähige Steuern  grundsätzlich dem Jahr zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören (H 4.9 "Rückstellung für künftige Steuernachforderungen" EStH 2020 unter Hinweis auf BFH, Urteil v. 3.12.1969, I R 107/69, BStBl 1970 II S. 229). Davon abweichend ist eine Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden (H 4.9 "Rückstellung für künftige Steuernachforderungen" EStH 2020 unter Hinweis auf 2 BFH-Urteile).

Aktuelles Urteil des FG Münster

Das FG Münster hat entschieden, dass eine Rückstellung auch für nicht hinterzogene Steuernachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung erst in dem Jahr zu bilden ist, in dem der Sachverhalt durch die Betriebsprüfung aufgegriffen wird ( FG Münster, Urteil v. 24.6.2021, 10 K 2084/18 K,G, Rz. 33).

Praxis-Tipp: Revision eingelegt

Die zugelassene Revision wurde zwischenzeitlich eingelegt (Az beim BFH XI R 19/21). Die Frage, zu welchem Bilanzstichtag eine Rückstellung für Mehrsteuern bzw. für im Wege des Haftungsbescheids nachgeforderte Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung, die nicht auf einer Steuerhinterziehung beruhen, zu bilden ist, ist nicht eindeutig geklärt. Daher sollten entsprechende Bescheide durch Einspruch offengehalten werden, wenn sich die vom Finanzamt im Einzelfall vorgenommene Behandlung als nachteilig erweist.


Schlagworte zum Thema:  Rückstellung, Außenprüfung, Betriebsprüfung