Bildung von Rückstellungen für Prämienzinsen im Fokus
Langfristige Prämiensparverträge
Kreditinstitute haben mitunter langfristige Prämiensparverträge im Angebot, bei denen Sparer ihre Sparleistung als Einmalbeitrag oder in regelmäßigen Sparraten über eine festgelegte Laufzeit erbringen können. Die Besonderheit dieser Sparverträge besteht darin, dass sich die Kreditinstitute verpflichten, dem Sparer - zusätzlich zum vereinbarten Zins - am Ende der Vertragslaufzeit eine einmalige Prämie oder einen einmaligen Bonus zu zahlen.
Verwaltungsaussagen zur Rückstellungsbildung
Ob die Kreditinstitute in diesen Fällen Rückstellungen für Prämienzinsen bilden dürfen, stellt das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) mit ESt-Kurzinfo Nr. 2020/11 dar. Das FinMin unterscheidet demnach folgende zwei Fallgruppen:
Fallgruppe 1: Der Sparvertrag ist unkündbar und sieht neben einer Basisverzinsung am Ende der Gesamtlaufzeit eine Prämienzahlung vor, die auf den eingezahlten Sparbeiträgen beruht.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf in diesen Fällen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden (BFH Urteil vom 15.07.1998 - I R 24/96). Da das Kreditinstitut in diesen Fällen zwingend eine Prämierung der bisher eingezahlten Beträge vornehmen muss, ist die Verpflichtung dem Grunde nach entstanden. Lediglich die Höhe der Verpflichtung ist am Bilanzstichtag noch ungewiss.
Fallgruppe 2: Der Sparvertrag sieht eine jährliche Prämie vor, die am Ende des jeweiligen Sparjahres nur dann gutgeschrieben wird, wenn
- der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt wird und
- der Sparer alle vereinbarten Sparbeiträge des Jahres bis zum Zeitpunkt der Prämiengutschrift erbringt.
Bei vom Wirtschaftsjahr abweichenden Sparjahren darf in dieser Fallkonstellation keine Rückstellung für die anteilige Prämie des laufenden Sparjahres gebildet werden. Die Verpflichtung, für das laufende Sparjahr eine Prämie gutzuschreiben, steht am Bilanzstichtag noch nicht fest, da sie noch ungewisse künftige Ereignisse voraussetzt. Sie ist damit weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht.
Das FinMin weist in diesem Zusammenhang auf die BFH-Rechtsprechung zu Rückstellungen für Aktienoptionsprogramme hin (BFH Urteil vom 15.03.2017 - I R 11/15).
Übergangsregelung
Das FinMin erklärt weiter, dass es aus Vertrauensschutzgründen nicht beanstandet wird, wenn bestehende Rückstellungen dieser Fallgruppe spätestens in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren gewinnerhöhend aufgelöst werden.
Hinweis: Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband wurde bereits mit BMF-Schreiben vom 17.04.2020 über die vorstehende Rechtsauffassung der Finanzverwaltung unterrichtet und gebeten, den Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, sowie die anderen Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft zu informieren.
FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinformation Nr. 2020/11 v. 21.4.2020
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