Themenseite

Werkvertrag

Werkvertrag

Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. In der Praxis spielt er im Personalwesen, aber auch in Bereichen wie zum Beispiel der Baubranche eine Rolle. Ein Überblick zum rechtlichen Hintergrund und den Besonderheiten des Werkvertrags. 

Der Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, den zwei Parteien über das Erbringen einer gegenseitigen Leistung schließen. In der Praxis nutzen Unternehmen den Werkvertrag, um einzelne Aufgaben oder ganze Aufgabenbereiche an andere Firmen oder selbstständige Einzelpersonen zu vergeben. Die Vorteile für den Auftraggeber sind dabei zum Beispiel geringere Kosten und eine höheren Flexibilität beim Personaleinsatz. So ist der Werkvertrag etwa für den Einsatz freier Mitarbeiter, sogenannter Freelancer, relevant.  

Werkvertrag Beispiel

Die Anwendungsbereiche des Werksvertrags sind allerdings sehr vielfältig und so gibt verschiedene Einsatzmöglichkeiten in sehr unterschiedlichen Branchen, etwa im Handwerk oder der Immobilienwirtschaft. Zum Beispiel liegt oft ein Werkvertrag vor, wenn ein Malerbetrieb beauftragt wird, ein Bürogebäude zu streichen. Ein Werkvertrag kann jedoch auch mit einem Bauunternehmer über das Erbringen einer zuvor definierten Bauleistung abgeschlossen werden. In diesem Fall wird oft auch von einem Bauvertrag gesprochen, der ab 1.1.2018 als eigenständiger Vertragstyp in den §§ 650a ff. BGB gesetzlich normiert ist. Ein weiteres Beispiel für einen Werkvertrag besteht – etwa im IT-Bereich – darin, dass Unternehmen ein Werk bei einem Dienstleister bestellen, der wiederum zur Vertragserfüllung per Werkvertrag an Subunternehmer beauftragt – zum Beispiel an selbstständige IT-Spezialisten.

Werkvertrag BGB

Der Werkvertrag ist ein klassischer Vertragstyp im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dessen Vorläufer sich bis ins römische Recht zurückverfolgen lassen. In der Wirtschaft ist der Werkvertrag seit Langem fest etabliert. Das BGB regelt den Werkvertrag bereits seit seinem Inkrafttreten am 1.1.1900 in den §§ 631 ff.

Werkvertrag Definition: Was ist ein Werkvertrag?

Beim Werkvertrag handelt es sich gemäß den §§ 631 ff. BGB um einen gegenseitigen Vertrag, in dem sich eine Vertragspartei (Werkunternehmer oder Auftragnehmer) verpflichtet, gegen Entrichtung einer Vergütung durch den anderen Vertragsteil (Besteller oder Auftraggeber) ein vereinbartes Werk herzustellen. Die Vergütung, auch Werklohn genannt, kann als Stundenlohn oder Stücklohn vereinbart werden. Vertragstypisch ist der geschuldete Arbeitserfolg, das heißt die tatsächliche und mangelfreie Herstellung des vereinbarten Werks.

Werk Definition: Was ist ein Werk? 

Nach § 631 Abs. 2. BGB kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg Gegenstand eines Werkvertrags sein. Beispiele für ein Werk im Sinne des BGB sind etwa das Anlegen einer Website (Herstellung), eine Reparatur (Veränderung) oder auch das Ausfertigen eines Gutachtens (durch Arbeit herbeigeführter Erfolg). Der Werkvertrag bleibt dabei unabhängig von der Art des herzustellenden Werks erfolgsbezogen – der Werkunternehmer muss also tatsächlich das Werk bereitstellen, das mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbart war. Hier liegt der Unterschied zwischen dem Werkvertrag und dem Dienstvertrag.

Werkvertrag vs. Dienstvertrag

Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag besteht darin, dass beim Werkvertrag nicht der Arbeitseinsatz, sondern der Arbeitserfolg maßgeblich ist. Während beim Dienstvertrag das Bemühen um den Erfolg geschuldet wird, verpflichtet sich ein Unternehmen bei Abschluss eines Werkvertrags zur vertragsgemäßen Herstellung des vereinbarten Werks und somit zum Arbeitserfolg. Kurzum: Bei einem Dienstvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, eine Leistung schlicht zu erbringen, während beim Werkvertrag ein konkret vereinbartes Ergebnis erreicht werden muss – ohne wesentliche Mängel. Nach § 640 BGB ist der Auftraggeber durch den Werkvertrag wiederum verpflichtet, das vertragsgemäße Werk abzunehmen, sofern die Abnahme nicht nach Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist.

Rücktritt Werkvertrag

Gemäß § 634 BGB hat der Besteller bei wesentlichen Mängeln ein Recht auf Rücktritt vom Werkvertrag. Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. So ist ein Rücktritt von einem Werkvertrag möglich, wenn der Wert oder die Tauglichkeit des Werks durch einen Mangel erheblich gemindert ist. Ausgeschlossen ist der Rücktritt von einem Werkvertrag gemäß § 323 BGB, wenn der Werkunternehmer die Leistung zwar nicht vertragsgemäß bewirkt hat, die Pflichtverletzung jedoch unerheblich ist.

Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, kann der Werkunternehmer die Rückgabe des Materials oder gegebenenfalls Wertersatz einfordern. Außerdem kann es aufgrund der allgemeinen Formulierung in § 323 BGB leicht zum Streit darüber kommen, ob die Pflichtverletzung wesentlich ist oder nicht. Als Alternative kann es daher sinnvoll sein, bei Mängeln am Werk den Anspruch auf Minderung der Werkvergütung gemäß § 638 BGB geltend zu machen. Da sich das Rücktritts- und Minderungsrecht jedoch ausschließen, ist der Rücktritt von einem Werkvertrag nach Minderung der Werkvergütung nicht länger möglich.

Werkvertrag Kündigung

Neben dem Recht auf Rücktritt hat der Auftraggeber nach § 649 BGB die Möglichkeit, einen Werkvertrag bis zur Fertigstellung des Werkes jederzeit zu kündigen. Dieses freie Kündigungsrecht gilt für alle Werkverträge, so auch für den Bauvertrag. Im Zuge einer Reform der Vorschriften im BGB, die ab dem 1.1.2018 greift, hat der Gesetzgeber im BGB-Werkvertragsrecht nun auch spezielle Regelungen für den Bauvertrag eingeführt. Handlungsbedarf sah der Gesetzgeber unter anderem bei der Kündigung von Werkverträgen aus wichtigem Grund, die nun gesetzlich normiert ist.

Nach dem neuen § 648a BGB, der für alle Werkverträge gilt, können beide Vertragsparteien den Werkvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Gemäß der Generalklausel liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zur Fertigstellung des Werkes fortzusetzen. Nach einer Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund kann der Werkunternehmer nur die Vergütung verlangen, die auf den bis dahin erbrachten Teil der Werkleistung entfällt. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zur freien Kündigung, bei der der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen kann, sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss.

Scheinwerkvertrag

Ein Scheinwerkvertrag liegt insbesondere dann vor, wenn zwar ein Werkvertrag vereinbart ist, die Vertragsgestaltung oder die Durchführung in der Praxis tatsächlich jedoch einer Arbeitnehmerüberlassung entspricht. Dann sind die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB nicht erfüllt und es handelt sich um eine sogenannte verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Die Folgen für den vermeintlichen Werkbesteller und tatsächlichen Entleiher können schwerwiegend sein: Nach den strengeren neuen Regeln des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt dies auch dann, wenn der Dienstleister eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorweisen kann. Daher sollten Unternehmen Sorgfalt walten lassen und vorsichtig vorgehen. Andernfalls drohen bei einem Scheinwerkvertrag ein Arbeitsverhältnis mit dem tatsächlichen Leiharbeitnehmer sowie eventuell Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen. 


Hinweis:  Eine interaktive Übersicht zu den Voraussetzungen für einen rechtssicheren Einsatz von externen Kräften finden Sie hier.


Scheinselbstständigkeit

Jährlich am 14. Mai soll der "Tag des Freelancers" Aufmerksamkeit für freie Fachkräfte schaffen. Doch die Grenzen zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung sind oft fließend und die Gefahr der Scheinselbstständigkeit ist groß. Ein Überblick für Arbeitgeber zu den Kriterien, der Abgrenzung und den Rechtsfolgen von Scheinselbstständigkeit.




Fremdfirmenmanagement: Was zu beachten ist

Immer häufiger werden Arbeiten, die nicht zum Kerngeschäft gehören, von Fremdfirmen übernommen, z. B. Wartungs-, Reparatur- oder Reinigungsarbeiten. Beim Einsatz von Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers können sich neue oder veränderte Sicherheitsrisiken ergeben. Gerade durch die Kombination von fremden und eigenen Mitarbeitern ist es daher wichtig, Regelungen im Bereich Arbeitsschutz zu schaffen, damit beide Personengruppen sich nicht gegenseitig gefährden.



LG bezweifelt Logik der BGH-Rechtsprechung

Einige Instanzgerichte folgen dem BGH bei der fiktiven Schadensberechnung nicht

Zunehmend zeichnet sich ein Dissens zwischen den Gerichten über die fiktive Schadensberechnung ab. Laut Grundsatzentscheidung des BGH  vom 12.2.2021 kann der Immobilienkäufer bei Mängeln nach wie vor Schadensersatz für fiktiven Mängelbeseitigungskosten verlangen. Der Werkvertragssenat des BGH ist dagegen von der fiktiven Schadensberechnung abgerückt. Das OLG Frankfurt und das LG Darmstadt wenden sie jetzt auch im Kaufvertragsrecht nicht mehr an.



Mängelhaftung im Werkvertrags- bzw. Kaufrecht

Divergenzen am BGH zur fiktiver Schadensberechnung im Kauf- und Werkvertragsrecht

In einer Grundsatzentscheidung hatte der BGH im Juni 2018 dem Bauherrn - in Abkehr von der bis dahin geltenden Rechtsprechung bei mangelhafter Bauausführung - eine Berechnung des Schadens nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten verwehrt. Damit hatte er die Schadensberechnung im Werkvertragsrecht zu Lasten der Bauherren geändert. Dabei bleibt er, sieht aber das Kaufrecht davon nicht betroffen.


Kolumne Arbeitsrecht

Nicht gerade appetitlich

Das geplante und sich bereits im Gesetzgebungsverfahren befindende Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (kurz Arbeitsschutzkontrollgesetz) sieht ein Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischindustrie vor. Die Diskussion, ob ein solches Verbot sinnvoll und rechtlich überhaupt möglich ist, hat unter Experten bereits eingesetzt. Auch unser Kolumnist Alexander R. Zumkeller macht sich seine Gedanken dazu.





Arbeits- oder Zivilgericht?

Welche Gerichte sind für Klagen von Crowdworkern auf Bezahlung zuständig?

Die Digitalisierung hat die Arbeitsvariante des Crowdworking hervorgebracht: Auf Internetplattformen werden meist kleinere Jobs an Arbeitswillige vermittelt. Ob diese als Selbständige, Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen tätig werden, ist auch für die  Gerichtszuständigkeiten wichtig und richtet sich u. a. nach dem Grad der Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit.



Das neue Bauvertragsrecht 2018

Was hat sich durch die Bauvertragsreform beim Bauträgervertrag geändert?

Bisher war der Bauträgervertrag im BGB nur im Kontext von Abschlagszahlungen erwähnt. Ansonsten gab es für diesen Vertragstyp keine speziellen Regelungen vor. Mit der Reform des Bauvertragsrechtes ist eine Legaldefinition des Bauträgervertrages normiert worden. Zwar bewirkt das keine maßgebliche Neuordnung des Bauträgervertragsrechts. Es dient aber der Klarstellung, welche Regelungen für den Bauträgervertrag gelten.  



Das neue Bauvertragsrecht 2018

Verbraucherbauvertrag stärkt Verbraucherschutz für private Bauherren

Mit der Reform des Bauvertragsrechts ist zum 01.01.2018 der neue Vertragstypus des Verbraucherbauvertrag in das BGB aufgenommen und in den §§ 650i ff. geregelt worden. Verbraucher sollen beim Abschluss von Bauverträgen - in die private Bauherren oft ein Großteil ihres Vermögens einbringen - nach dem Willen des Gesetzgebers besser geschützt werden. Im Einzelnen geltend folgende Regelungen:


Das neue Bauvertragsrecht 2018

Der neue Bauvertrag und das Anordnungsrecht des Bestellers

Im BGB-Werkvertragsrecht wird seit dem 1.1.2018 der Bauvertrag gesondert geregelt. Die wenigen gesetzlichen Regelungen zum Werkvertragsrecht waren für Bauvorhaben nicht mehr ausreichend und bis auf einige Ausnahmen fehlten Verbraucherschutzvorschriften. Gerade hier bestand Handlungsbedarf, weil Verbraucher für ein Bauvorhaben häufig einen wesentlichen Teil ihrer finanziellen Mittel aufwenden.


Das neue Bauvertragsrecht 2018

Was ändert sich bei der kaufrechtlichen Mängelhaftung?

Durch das zum 1.1.2018 in Kraft getretene neue Bauvertragsrecht werden die Rechte von Werkunternehmern in der Leistungskette gestärkt. Nach bisheriger Rechtslage blieben Werkunternehmer regelmäßig auf Ein- und Ausbaukosten für mangelhafte Teile sitzen und konnten diese Kosten nicht beim Hersteller bzw. Lieferanten geltend machen. Dies hat sich durch die neue Regelung in § 439 Abs. 3 BGB nun geändert.




Praxisfragen nach der AÜG-Reform

Seit April 2017 gelten die neuen Regeln der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Unternehmen müssen seitdem beim Einsatz von fremdem Personal im eigenen Betrieb noch genauer hinschauen, um sich vor rechtlichen  Konsequenzen zu schützen.