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Mieterhöhung

Mieterhöhung

Vermieter von Wohnraum können in gesetzlich geregelten Grenzen bei laufenden Verträgen vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Erhöhung zu begründen. Das sind die formalen und inhaltlichen Vorgaben.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den §§ 557 bis 561 alles rund um die Mieterhöhung in laufenden Mietverhältnissen – trotz der klaren gesetzlichen Lage kommt es immer wieder zum Streit. Was Vermieter beachten müssen, um Fehler zu vermeiden.





Grundlagen zur Mieterhöhung

Mieterhöhung: Bedeutung und rechtliche Grundlagen

Nach § 558 BGB kann der Vermieter die Miete in laufenden Mietverträgen – abgesehen von Mieterhöhungen nach Modernisierung – bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, wenn die bisherige Miete 15 Monate unverändert war.

Zum Nachweis der Vergleichsmiete kann der Vermieter auf verschiedene Begründungsmittel zurückgreifen: Mietspiegel, Sachverständigengutachten, Angabe von mindestens drei Vergleichswohnungen, Auskunft aus einer Mietdatenbank.

Zulässig ist eine Mieterhöhung nur aus diesen gesetzlich geregelten Gründen:

  • Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB),
  • nach einer Modernisierungsmaßnahme (§ 559 BGB),
  • bei einer vereinbarten Staffelmiete (§ 557a BGB),
  • bei einer Indexmiete (§ 557b BGB).

Eine Erhöhung der Miete kann auch durch Vereinbarung ausgeschlossen werden (§ 557 Abs. 3 BGB).

Wann und warum Vermieter die Miete erhöhen dürfen

Das Recht zur Anhebung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Ausgleich dafür, dass der Vermieter ein Mietverhältnis nicht kündigen darf, um höhere Mieten durchzusetzen.

Die Anhebung auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete darf frühestens 15 Monate nach Einzug erfolgen (gilt auch nach Eigentümerwechseln) und die vorangegangene Mieterhöhung muss mindestens 15 Monate (Mieterhöhungsintervall) zurückliegen.

Die Miete muss zudem mindestens zwölf Monate unverändert geblieben sein (§ 558 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Rechte und Pflichten bei einer Mieterhöhung

Neben der ortsüblichen Vergleichsmiete muss der Vermieter bei einer Mieterhöhung die Kappungsgrenze beachten. Die Mieterhöhung darf innerhalb von drei Jahren maximal 20 Prozent betragen.

In Gebieten mit Wohnraumknappheit können die Bundesländer die Kappungsgrenze per Verordnung auf 15 Prozent absenken. Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass dort die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen auf elf Prozent in drei Jahren gesenkt und die Mietpreisbremse verlängert wird.

Abgrenzung zur Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse (§ 556d bis § 556g BGB) betrifft die Neuvermietung von Bestandswohnungen in durch Verordnung ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt: Die neu vereinbarte Miete darf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Regelungen zur Mieterhöhung

Rechtliche Vorgaben für eine rechtswirksame Mieterhöhung

Der Vermieter kann die vertraglich vereinbarte Grundmiete in laufenden Mietverträgen nicht nach Belieben erhöhen. Vielmehr muss er vorher die Zustimmung des Mieters einholen. Liegen die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung vor, muss der Mieter der Mieterhöhung zustimmen. Tut er dies nicht, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.

Mieterhöhungen nach Mietspiegel: Das müssen Sie wissen

Wichtigstes Begründungsmittel ist der Mietspiegel, wobei dieser als einfacher oder qualifizierter Mietspiegel vorliegen kann. Weitere Mittel zur Begründung einer Mieterhöhung sind die Nennung von Vergleichswohnungen, ein Sachverständigengutachten und die Auskunft aus einer Mietdatenbank.

Form und Fristen: Anforderungen an Mieterhöhungsschreiben

Ein Mieterhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen und eine der genannten Begründungen enthalten. Aus dem Schreiben muss hervorgehen, wie der Vermieter die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt hat: Höhe, Grund und Berechnungsgrundlage müssen nachvollzogen werden können.

Das Schreiben sollte die alte und neue Miete als Euro-Betrag und die Steigerung als Prozentangabe enthalten, den Umfang der Erhöhung pro Monat, den Zeitpunkt, ab dem die Mieterhöhung gelten soll sowie einen Hinweis auf die Zustimmungspflicht der Mieter und die Frist zur Zustimmung.

Mieter haben eine Mindestbedenkzeit von zwei Monaten. Wenn der Mieter weder der Miet­erhöhung zustimmt, noch den Miet­vertrag kündigt, kann der Vermieter innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Bedenkzeit auf Zustimmung klagen.

Sind die Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen nicht eingehalten, muss der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmen. Soweit der Mieter zustimmt, tritt die Mieterhöhung zu Anfang des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens ein.

Während der Zustimmungsfrist haben Mieter ein Sonderkündigungsrecht: Bis zum Ablauf des übernächsten Monats kann das Mietverhältnis außerordentlich gekündigt werden (§ 561 BGB).

Arten der Mieterhöhung

Mieterhöhung nach Mietspiegel: So wird sie berechnet

Die ortsübliche Vergleichsmiete lässt sich in den Mietspiegeln finden, die die Kommunen erstellen lassen. Die Miete wird als Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche ausgewiesen.

Der qualifizierte Mietspiegel (§ 558d BGB) ist aussagekräftiger als der einfache Mietspiegel, da er nach wissenschaftlichen Kriterien regelmäßig neu erstellt wird. Er ist Pflicht für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern, der einfache Mietspiegel für Städte mit mehr als 50.000 Einwohnen.

Die Berechnung der Mieterhöhung nach Mietspiegel richtet sich häufig nach dem Grundpreis (in der Regel die Nettokaltmiete) und nach der Größe der Wohnung, der findet sich in der Mietspiegeltabelle der jeweiligen Gemeinde oder Stadt. In manchen Mietspiegeln sind auch das Baujahr oder das Jahr der Bezugsfertigkeit berücksichtigt. Weitere Faktoren können zum Beispiel auch die Wohnlage oder die Wohnungsausstattung sein – hier können Zu- oder Abschläge eingerechnet werden. 

Staffelmiete: Regelmäßige Erhöhungen rechtssicher gestalten

Bei Staffelmieten und Indexmieten gelten andere Regelungen, weil hier die Mieterhöhung vertraglich festgelegt sind.

Nach­trägliche Miet­erhöhungen sind dann ausgeschlossen, wenn im Miet­vertrag eine Staffelmiete vereinbart wurde. Dann steigen die Mieten zu bestimmten Zeitpunkten um festgelegte Beträge. Staffelmiet­verträge können gegen die Miet­preisbremse verstoßen: Die Beträge dürfen weder anfangs noch später höher liegen als nach den gesetzlichen Regeln zulässig.

Indexmiete: Mieterhöhung basierend auf Inflation erklärt

Bei einem Indexmietvertrag steigt die Miete mit dem Verbraucher­preis­index (VPI), den das Statistische Bundes­amt berechnet und monatlich veröffent­licht. Der Vermieter muss dem Mieter mitteilen, wie sich VPI jeweils verändert hat und wie sich daraus die neue Miete errechnet. Die neue Miete muss ab dem über­nächsten auf die Mitteilung folgenden Monat gezahlt werden. Weitere Miet­erhöhungen sind bei vereinbarten Indexmietverträgen ausgeschlossen.

Mieterhöhung nach Modernisierung: Vorgaben und Berechnungen

Vom regulären Mieterhöhungsverfahren ist die Modernisierungsmieterhöhung zu unterscheiden.

Diese ermöglicht es dem Vermieter, nach einer Modernisierungsmaßnahme (§ 559 BGB verweist abschließend auf § 555b BGB) die jährliche Miete anhand der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zu erhöhen.

Diese Modernisierungskosten können gemäß § 559 BGB in Höhe von acht Prozent pro Jahr auf die Mieter umgelegt werden. Für die Umlage von Modernisierungskosten gilt eine Kappungsgrenze von drei Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren. Liegt die Miete unterhalb von sieben Euro pro Quadratmeter, darf die Miete nach Modernisierung nur zwei Euro innerhalb von zwei Jahren steigen.

Beispielrechnung:

Gesamtkosten der Modernisierung: 10.000 Euro.
Jährliche Umlage: 10.000 Euro × 0,08 = 800 Euro.
Monatliche Umlage: 800 Euro : 12 = 66,66 Euro.