Die Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Eigenbedarfs ist unwirksam, wenn die langjährige Mieterin eine ernsthafte Suizidabsicht äußert. Das Mietverhältnis besteht auf unbestimmte Zeit fort, wenn die Suizidgefahr nicht anders abwendbar ist.mehr
In ganz Berlin gilt nach der ersten Veräußerung einer vermieteten Wohnung nach Umwandlung in Wohnungseigentum eine verlängerte Kündigungssperrfrist von zehn Jahren. Diese Regelung ist wirksam, so der BGH.mehr
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Hat eine juristische Person einen kleinen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Wohnung auf eine natürliche Person übertragen, um eine Eigenbedarfskündigung zu ermöglichen, kann die anschließende Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein.mehr
Ist in einem Räumungsprozess strittig, ob gesundheitliche Gründe einen Umzug des Mieters unmöglich machen, darf das Gericht nicht allein anhand vorgelegter Atteste entscheiden, sondern muss in der Regel ein Gutachten einholen.mehr
Für eine formell ordnungsgemäße Begründung einer Eigenbedarfskündigung reicht es aus, die Eigenbedarfsperson zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Ob dieses Interesse wirklich besteht, ist keine formelle, sondern eine inhaltliche Frage.mehr
Ein hohes Lebensalter des Mieters allein reicht nicht aus, um nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen zu können.mehr
Ein Mieter, der infolge einer Pflichtverletzung des Vermieters aus der Wohnung auszieht und keine neue Wohnung anmietet, sondern Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, kann die hierfür angefallenen Maklerkosten nicht als Schadensersatz vom Vermieter ersetzt verlangen.mehr
Auch getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten gehören im mietrechtlichen Sinne derselben Familie an und können sich auf diesbezügliche rechtliche Privilegierungen berufen.mehr
Der VermieterBrief Juli 2019 mit dem Thema: Was Ihr Mieter beim Grillen auf dem Balkon und der Terrasse darf – und was nichtmehr
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei Urteile aufgehoben, in denen Gerichte Eigenbedarfskündigungen nicht gründlich genug geprüft hatten. Insbesondere, ob ein Härtefall vorliegt. In beiden Fällen muss nun neu verhandelt werden.mehr
Eigenbedarf an einer vermieteten Wohnung kann auch begründet sein, wenn der Vermieter die Wohnung nur für wenige Wochen im Jahr für sich und seine Familie nutzen will.mehr
Wird vermieteter Wohnraum an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Personenmehrheit veräußert, kann der Erwerber Eigenbedarf frühestens nach drei Jahren geltend machen. Die Kündigungssperrfrist gilt auch, wenn eine Umwandlung in Wohnungseigentum nicht beabsichtigt ist.mehr
Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter die zugrundeliegenden Tatsachen kannte.mehr
Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs und setzt diesen dann tatsächlich nicht um, muss er besonders genau begründen, warum der zunächst bestehende Bedarf nachträglich entfallen sein soll. Tut er dies nicht, ist davon auszugehen, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Dann kann der Mieter Schadensersatz verlangen.mehr
Will der Vermieter eine Mietwohnung künftig zu beruflichen oder geschäftlichen Zwecken nutzen, ist dies nicht dem gesetzlich geregelten Eigenbedarf zu Wohnzwecken gleichzustellen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Nutzungsinteresse des Vermieters das Interesse des Mieters am Verbleib in der Wohnung übersteigt.mehr
Beruft sich ein Mieter nach einer berechtigten Kündigung durch den Vermieter darauf, dass ein Auszug für ihn eine besondere Härte darstellen würde, muss sich das Gericht hiermit sorgfältig auseinandersetzen. Eine schematische Beurteilung der Härtegründe reicht nicht aus. Als Härtegründe kommen nur solche Umstände in Betracht, die weit über die üblichen Unannehmlichkeiten eines Umzugs hinausgehen.mehr
Paukenschlag aus Karlsruhe: Die Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs ist nicht (mehr) unwirksam, wenn der Vermieter verfügbare Alternativwohnungen pflichtwidrig nicht anbietet. Der Mieter ist lediglich auf Schadensersatz zu verweisen. mehr
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs für einen Verwandten setzt voraus, dass der Begünstigte tatsächlich in die Wohnung einziehen will. Solange der Nutzungswunsch der Bedarfsperson erst geweckt werden muss, besteht kein Eigenbedarf, der eine Kündigung rechtfertigt.mehr
Erklärt der Mieter einer Wohnung gegenüber einem Kaufinteressenten, eine künftige Eigenbedarfskündigung durch diesen nicht akzeptieren zu wollen, liegt hierin keine Verletzung des Mietvertrags.mehr
Eigenbedarf kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter Verkaufsabsichten hegt und der Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der Erwartung zur Miete überlässt, diese im Fall eines Verkaufs ohne Probleme zum Auszug bewegen zu können.mehr
Niemand freut sich über eine Eigenbedarfskündigung: Zieht ein Mieter, dem wegen Eigenbedarfs zu Recht gekündigt wurde, aber nicht fristgerecht aus, muss er zu allem Elend noch dem Eigenbedarfs-Berechtigten die Differenz zwischen seiner Miete und einer höheren Miete des Berechtigten während der Wartezeit ersetzen.mehr
Die Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung, die eine Eigenbedarfskündigung nach der Umwandlung und Veräußerung einer Wohnung für zehn Jahre ausschließt, greift auch, wenn der Vermieter den Wohnraum bereits vor Inkrafttreten der Verordnung im Oktober 2013 erworben hat.mehr
Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, muss er die Person, für die er die Wohnung benötigt, bezeichnen. Nennt der Vermieter eine Person, obwohl bei der Kündigung noch nicht feststeht, wer genau einziehen soll, ist die Kündigung unwirksam.mehr
Bei einem einheitlichen Mischmietverhältnis, das wegen überwiegender Wohnnutzung als Wohnraummietverhältnis anzusehen ist, muss sich ein vom Vermieter geltend gemachter Eigenbedarf nur auf die Wohnräume beziehen.mehr
Macht der Vermieter Eigenbedarf geltend, müssen die Gerichte bei der Prüfung der Kündigung seine Vorstellungen respektieren. Sie dürfen die Kündigung nur auf Rechtsmissbrauch, aber nicht auf Angemessenheit prüfen. Pauschale Richtwerte, ab wann weit überhöhter Wohnbedarf vorliegt, gibt es nicht.mehr
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nicht schon dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter den (künftigen) Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrages hätte erkennen können.mehr
Ein Vermieter kann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch darauf stützen, dass er die Wohnung als Zweitwohnung nutzen will. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt.mehr
Bei einer Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter die Person, zu deren Gunsten er den Eigenbedarf geltend macht, nicht zwingend namentlich bezeichnen. Es reicht, die Eigenbedarfsperson identifizierbar zu benennen.mehr
Eine Klausel im Mietvertrag zum Schutz der Mieter vor Kündigung gilt auch nach dem Verkauf der Wohnung in der Regel weiter. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.mehr
Nach rund 3 Jahren sahen sich die Mieter mit der Eigenbedarfskündigung konfrontiert. Überraschend: Bei Vertragsabschluss wurde von Vermieterseite die Gefahr einer Eigenbedarfskündigung noch verneint. Die Kündigung ist laut Bundesgerichtshof (BGH) dennoch rechtmäßig.mehr
Eine Eigenbedarfskündigung ist auch bei einem erst wenige Jahre dauernden Mietverhältnis nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht absehbar war.mehr
Das nennt man Starthilfe: Der Ehemann einer Anwältin kündigt den Mietern einer Wohnung, damit seine Frau dort eine Anwaltskanzlei betreiben kann. Amts- und Landgericht Berlin hielten das für unzulässig, der BGH gab dagegen seinen Segen.mehr
Der Wunsch des Vermieters, eine 113 Quadratmeter große Wohnung allein zu nutzen, stellt keinen übersteigerten Eigenbedarf dar.mehr
Die Absicht des Vermieters, eine Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, kann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen.mehr
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ein Mietverhältnis auch wegen Eigenbedarfs von Gesellschaftern kündigen, die erst nach Abschluss des Mietvertrags in die Gesellschaft eingetreten sind. Die bisherige anderslautende Rechtsprechung gibt der BGH ausdrücklich auf.mehr