Erstattung der Detektivkosten zur Prüfung des Eigenbedarfs

Klagt ein Vermieter nach einer Eigenbedarfskündigung gegen einen Wohnungsmieter auf Räumung, sind die Kosten für die Beauftragung eines Detektivs zur Überprüfung des Eigenbedarfs gegen Vorlage der Rechnungen erstattungsfähig.

Das Landgericht (LG) Berlin hat die im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits einer Mieterin entstandenen Kosten für die Beauftragung eines Detektivs zur Klärung des vom Vermieter behaupteten Eigenbedarfs als grundsätzlich erstattungsfähig angesehen, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Rechnungen des Detektivs über Art und Umfang seiner Tätigkeit spezifiziert vorgelegt werden.

Beauftragung eines Detektivs zur Klärung des Eigenbedarfs

Anlässlich einer Klage des Vermieters gegen seine Mieterin auf Räumung der von ihr gemieteten Wohnung beauftragte diese einen Detektiv. Dieser sollte herausfinden, ob der vom Vermieter geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich bestand oder nur vorgeschoben war.

Ermittlungsergebnisse maßgeblich für Ausgang des Rechtsstreits

Die Räumungsklage gegen die Mieterin wurde abgewiesen. Die Ermittlungsergebnisse des Detektivs und seine gerichtliche Vernehmung als Zeuge hatten maßgeblich zu diesem Ergebnis beigetragen.

Kostenfestsetzungsbeschluss ohne Detektivkosten

Entgegen dem Antrag der beklagten Mieterin berücksichtigte die zuständige Rechtspflegerin im anschließenden Kostenfestsetzungsbeschluss die angefallenen Detektivkosten in Höhe von 1.624 EUR nicht. Hiergegen legte die Mieterin Beschwerde gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO ein.

Detektivkosten grundsätzlich erstattungsfähig

Der Beschwerde blieb der Erfolg versagt. Das zuständige LG stellte zunächst fest, dass Detektivkosten zur Ermittlung des vom Vermieter behaupteten Eigenbedarfs grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn

  • es sich aus der Sicht des Mieters um notwendige Rechtsverfolgungskosten handelt.
  • Außerdem müsse die Tätigkeit eines Detektivs prozessbezogen sein und
  • sich auf die Klärung der strittigen Tatsachengrundlage beschränken.

Prozessbezogene Tätigkeit des Detektivs

Im konkreten Fall stufte das Gericht die Tätigkeit des Detektivs als prozessbezogen ein. Die Tätigkeit sei in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Klageerhebung erfolgt, habe zur Klärung der Frage des Vorliegens des vom Vermieter behaupteten Eigenbedarfs beigetragen und den Ausgang des Räumungsrechtsstreits beeinflusst.

Rechnung nicht hinreichend spezifiziert

Das LG beanstandete jedoch die vorgelegte Rechnung des Detektivs als zu pauschal und zu wenig spezifiziert. Die von dem Detektiv erbrachten Leistungen seien nicht einzeln aufgeführt, und aus der Rechnung ergebe sich auch nicht das für die einzelnen Leistungen berechnete Entgelt. Es sei nicht erkennbar, welche Orte der Detektiv im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeit aufgesucht und wie viel Zeit er dort verbracht habe. Die Rechnung unterscheide auch nicht zwischen dem Entgelt für die erbrachten Leistungen und den Beträgen, die als Aufwendungsersatz zu zahlen seien. Schließlich habe der Detektiv seinen Zeitaufwand nicht angegeben. Eine solche Angabe sei aber erforderlich, um die Notwendigkeit der entstandenen Kosten für die Rechtsverfolgung beurteilen zu können (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.2.2009, II-10 WF 34/08).

Beschwerde zurückgewiesen

Im Ergebnis lehnte das LG die Erstattung der Detektivkosten wegen unzureichender Spezifizierung der Rechnung ab und wies die Beschwerde der beklagten Mieterin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurück.

(LG Berlin, Beschluss v. 18.1.2023, 80 T 489/22)