Einbruchdiebstahl: BGH stärkt Rechte von Versicherten

Wer Opfer eines Einbruchdiebstahls wird, muss nur ein Mindestmaß an Tatsachen darlegen, die für einen Einbruchdiebstahl sprechen. Die Hausratversicherung muss auch dann zahlen, wenn nicht alle typischen Spuren vorhanden sind.

Ein Versicherungsnehmer meldete den Einbruch in seine Wohnung. Nach Darstellung des Versicherungsnehmers hatten die Täter ein Fenster im Erdgeschoss aufgehebelt und sich so Zutritt zur Wohnung verschafft. Aus einem Kleiderschrank im Obergeschoss hätten sie einen verschlossenen Tresor mit Schriftstücken, Bargeld und Wertgegenständen entwendet.

Spurenlage mit gewissen Ungereimtheiten

Vor Gericht musste die Eintrittspflicht der Versicherung geklärt werden. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht sahen den behaupteten Einbruchdiebstahl als nicht hinreichend bewiesen an und damit keine Leistungspflicht der Versicherung. Beide verwiesen auf Ungereimtheiten im Spurenbild.

So konnten die Hebelspuren am mittleren Fenster im Erdgeschoss, das die Polizei in gekippter Stellung vorgefunden hatte, nach den Feststellungen des Sachverständigen nur bei geschlossenem Fenster entstehen. Dazu hätte sich der Drehhebel des Fensters – entgegen den in den Ermittlungsakten befindlichen Fotos – in waagerechter Stellung befinden müssen.

BGH: Für den Versicherungsnehmer gelten Erleichterungen für den Beweis eines Diebstahls

Der BGH hat sich der Auffassung der Vorinstanzen, ein Einbruchdiebstahl sei nicht hinreichend nachgewiesen, nicht angeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung für den Nachweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen Erleichterungen zuzubilligen, die sich aus dem Leistungsversprechen des Versicherers ergeben.

Was ein Versicherungsnehmer bei einem Einbruch beweisen muss und was nicht:

  • Er muss das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen
  • Er muss ein Mindestmaß an Tatsachen darlegen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen
  • Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass Einbruchsspuren vorhanden sind – abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls
  • Keine Voraussetzung ist dagegen, dass die festgestellten Spuren stimmig in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen.
  • Es müssen insbesondere nicht sämtliche typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.

Beweiserleichterung für Versicherungsnehmer bei Einbruchsdiebstahl

Zweck der Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstige Beweismittel für den Diebstahl beibringen könne, sei es gerade, ihm die Versicherungsleistung auch dann anzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darbiete, auch wenn nicht von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden könne.

Versicherung müsste vorgetäuschten Versicherungsfall beweisen

Sei dem Versicherungsnehmer der Beweis des äußeren Erscheinungsbilds eines Einbruchdiebstahls gelungen, so sei es Sache des Versicherers zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht sei.

(BGH, Urteil v. 17.4.2024, IV ZR 91/23)

Schlagworte zum Thema:  Versicherung, Bundesgerichtshof (BGH)