Mieter darf Widerspruch gegen Eigenbedarf ankündigen

Erklärt der Mieter einer Wohnung gegenüber einem Kaufinteressenten, eine künftige Eigenbedarfskündigung durch diesen nicht akzeptieren zu wollen, liegt hierin keine Verletzung des Mietvertrags.

Hintergrund: Vermieter will Wohnung verkaufen

Die Vermieterin einer Wohnung beabsichtigt, diese zu verkaufen und hat die Wohnung mehrfach mit Kaufinteressenten besichtigt. Sie wirft der Mieterin vor, die Wohnung bei den Besichtigungen „schlecht geredet“ zu haben. Zudem habe die Mieterin gegenüber Erwerbsinteressenten angekündigt, einer eventuellen Eigenbedarfskündigung zu widersprechen.

Nach einer Abmahnung wegen dieses Verhaltens sowie weiterer vermeintlicher Vertragsverletzungen kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis zunächst ordentlich und sodann nochmals fristlos, hilfsweise ordentlich.

Entscheidung: Mieter darf ankündigen, dass er nicht freiwillig auszieht

Die Kündigungen sind unwirksam. Die Vermieterin konnte keine erheblichen Pflichtverletzungen der Mieterin nachweisen.

So blieb unklar, wie die Mieterin die Wohnung gegenüber Interessenten „schlecht geredet“ haben soll. Abgesehen davon ist es dem Mieter nicht verboten, einem Erwerbsinteressenten auf dessen Frage Angaben zu einer Wohnung zu machen. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, die Verkaufsbemühungen des Vermieters aktiv durch Anpreisungen und Ähnliches zu unterstützen. Dass die Mieterin hier vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte, hat die Vermieterin nicht dargelegt.

Auch dass die Mieterin einem möglichen Eigenbedarf widersprochen haben soll, stellt schon keine Vertragspflichtverletzung dar. Ein Hinweis auf die fehlende Bereitschaft, die Wohnung - auch bei Eigenbedarf des Erwerbers - freiwillig zu verlassen, ist dem Mieter gestattet. Der Mieter darf sich gegen eine Eigenbedarfskündigung durchaus zur Wehr setzen. Nicht nur darf er den Eigenbedarf bezweifeln, das Gesetz gibt ihm mit § 574 BGB auch die Möglichkeit, einer Kündigung zu widersprechen. Dann darf der Mieter dies einem Erwerber auch mitteilen.

(AG Saarbrücken, Urteil v. 4.5.2016, 3 C 498/15)


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