Eigenbedarf – 113 Quadratmeter für eine Person sind nicht zu viel
Hintergrund
Der Vermieter einer Wohnung verlangt von den Mietern nach einer ordentlichen Kündigung die Räumung der Wohnung. Der Vermieter hatte die vermietete Wohnung vom Voreigentümer erworben und ist in den Mietvertrag eingetreten. Mit Schreiben vom 8.3.2011 hat er gegenüber den Mietern eine Kündigung ausgesprochen, die sich auf Eigenbedarf stützt.
Zur Begründung hat der Vermieter ausgeführt, dass er selbst in die Wohnung, die über 3,5 Zimmer mit 113 Quadratmetern Wohnfläche verfügt, einziehen wolle. Er sei 33 Jahre alt und wohne derzeit noch bei seinen Eltern. Seine Großmutter, die im selben Haus wohne, benötige sein Zimmer. Die Mieter haben der Kündigung widersprochen.
Entscheidung
Das AG Lörrach gibt dem Vermieter Recht. Die Eigenbedarfskündigung ist formell und materiell wirksam, das Mietverhältnis ist damit zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden. Die Mieter müssen die Wohnung räumen.
Für die Begründung einer Eigenbedarfskündigung reicht es aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Diese Anforderungen sind hier erfüllt.
Das geltend gemachte Nutzungsinteresse ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ein Vermieter kann aufgrund Eigenbedarfs kündigen, wenn er bisher keine eigene Wohnung hatte und vernünftige Gründe für die Begründung eines eigenen Hausstands sprechen. So etwa, wenn der Vermieter bislang noch bei seinen Eltern gelebt hat. Schon aufgrund des Alters des Vermieters ist es nachvollziehbar, dass er nunmehr mit 33 Jahren einen eigenen Hausstand gründen will.
Es liegt auch kein übersteigerter Eigenbedarf vor. Die Missbräuchlichkeit einer Eigenbedarfskündigung kommt in Betracht, wenn der geltend gemachte Eigenbedarf in Anbetracht aller Umstände als weit überhöht zu qualifizieren wäre. Dieses Kriterium ist regelmäßig dann erfüllt, wenn zwischen dem Wert des Mietobjekts und der Person bzw. den finanziellen Verhältnissen des Nutzungswilligen ein auffälliges Missverhältnis besteht.
Dies kommt hier schon deswegen nicht in Betracht, weil der Vermieter offenkundig in der Lage war, die streitgegenständliche Wohnung zu kaufen. Außerdem besteht bei einer 113 Quadratmeter großen Wohnung in räumlicher Hinsicht für die Nutzung durch eine einzelne Person noch keine derartig große Diskrepanz, dass ein auffälliges Missverhältnis vorläge.
(AG Lörrach, Urteil v. 24.5.2012, 4 C 50/12)
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