Zu spät ausgezogen – Mieter muss beim Wartenden anfallende Mietdifferenz erstatten
Die Vermieter einer Wohnung verlangen vom ehemaligen Mieter Schadensersatz.
Mieter zieht bei Eigenbedarfskündigung erst nach Räumungsklage aus
Die Vermieter hatten das Mietverhältnis zum 31.10.2011 wegen Eigenbedarfs gekündigt, um die Wohnung einem Berechtigten zu überlassen. Da der Mieter zunächst nicht auszog, erhoben die Vermieter Räumungsklage. Diese hatte Erfolg. Im November 2012 räumte der Mieter schließlich die Wohnung.
Ein Jahr lang höhere Miete gezahlt
Der Berechtigte hätte bei einem fristgerechten Auszug des Mieters seit November 2011 eine um 150 Euro höhere Miete gezahlt als der Mieter. Er konnte schließlich erst zum 1.2.2013 in die Wohnung einziehen, weil er übergangsweise eine andere Wohnung angemietet hatte.
Er verlangen deshalb vom ehemaligen Mieter Ersatz des Mietausfallschadens, der durch die verspätete Räumung der Wohnung entstanden ist.
Mieter haftet für entgangene Miete
Der ehemalige Mieter muss Schadensersatz leisten, weil er die Wohnung erst mit Verspätung geräumt hat.
- Er schuldet für die Monate November 2011 bis Januar 2013 die Differenz zwischen seiner Miete und der höheren Miete, die der Berechtigte der Eigenbedarfskündigung in dieser Zeit gezahlt hätte.
- Außerdem muss der ehemalige Mieter – abgesehen von der Differenz - auch Ersatz für die Mieten leisten, die der Berechtigte für November 2012 bis Januar 2013 gezahlt hätte.
(AG Aachen, Urteil v. 10.3.2016, 107 C 263/13)
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