LG Köln

Wegerecht hindert nicht die Errichtung von Toranlagen


Wegerecht hindert nicht die Errichtung von Toranlagen

Ein dinglich gesichertes Wegerecht auf dem Nachbargrundstück hindert dessen Eigentümer nicht daran, auf dem gesicherten Weg Tore zu errichten, solange die Ausübung des Wegerechts möglich bleibt.

Das LG Köln hat sich in einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung mit der in der Praxis nicht selten auftauchenden Frage nach Inhalt und Umfang eines Wegerechts auseinandergesetzt. Im konkreten Fall stritten die Parteien darüber, ob der Eigentümer des mit einem Wegerecht belasteten Grundstücks, Tore auf dem Weg errichten durfte. Das LG hat die Frage grundsätzlich bejaht, und zwar auch für den Fall, dass die Ausübung des Wegerechts für den begünstigten Nachbarn hierdurch etwas mühsamer wird, solange die Ausübung des Wegerechts grundsätzlich möglich bleibt.

Dinglich gesichertes Wegerecht

Geklagt hatte eine Grundstückseigentümerin im nordrhein-westfälischen Leverkusen, zu deren Gunsten ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch zulasten mehrerer umliegender Flurstücke eingetragen war. Die Eintragung im Grundbuch nahm Bezug auf den der Eintragung zu Grunde liegenden notariellen Vertrag. Hiernach war das Wegerecht in einer Breite von 1,5 m zu gewähren und umfasste die Begehung und das Befahren des Wegs mit Gartengerätschaften „unter Ausschluss des Eigentümers“.

Eigentümer installierte 2 Toranlagen

Im Jahr 2014 errichtete der Eigentümer des belasteten Grundstücks auf der Wegfläche 2 Toranlagen mit einer Breite von 1 m bzw. 1,20 m. Hiermit wollte er der Unsitte entgegenwirken, dass Unberechtigte Abfälle neben seiner Garage abluden. Die Tore waren nicht verschließbar. Erst 9 Jahre später, im Jahr 2023 forderte die Eigentümerin des begünstigten Grundstücks die Wiederherstellung des uneingeschränkten Zugangs in der nach dem notariellen Vertrag vorgesehene Breite von 1,5 m.

Beseitigungsklage 10 Jahre nach Errichtung

Ende des Jahres 2024 verklagte die Eigentümerin des begünstigten Grundstücks die Eigentümerin des belasteten Grundstücks auf Beseitigung der Toranlagen. Sie machte geltend, die beiden Toranlagen machten ihr die Ausübung ihres Wegerechts faktisch unmöglich. Auch wenn die Tore nicht verschlossen seien, sei sie durch die erforderliche Öffnung beim Durchfahren und die geringe Breite der Tore an der Ausübung des Wegerechts in rechtlich unzulässiger Weise gehindert.

Tore hindern die Ausübung des Wegerechts nicht

Die Argumentation der Klägerin stieß beim LG Köln auf wenig Verständnis. Die Kammer kam nach Bewertung der vorgelegten Lagepläne zu dem Ergebnis, dass Sinn und Zweck des konkreten Wegerechts darin bestanden habe, eine einfache Erreichbarkeit des zum Grundstück der Klägerin gehörenden Gartens von der Straße aus zu gewährleisten. Die Errichtung der Toranlagen beeinträchtige die Erreichung dieses Zwecks allenfalls geringfügig.

Die Interessen des Wegeberechtigten müssen gewahrt bleiben

Dem Eigentümer eines Grundstücks stehe es grundsätzlich frei, sein Grundstück einzuzäunen sowie auf seinem Grundstück (auch verschließbare) Toranlagen zu errichten, um den Zutritt Nichtberechtigter zu unterbinden. Solange der Wegeberechtigte die Möglichkeit habe, die Tore jederzeit zum Zwecke der Ausübung des Wegerechts zu öffnen, bleibe ihm die Ausübung des Wegerechts möglich. Dies bedeute allerdings nicht, dass der Verpflichtete bei der Ausgestaltung der Tore Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Wegeberechtigten nehmen müsse.

Anspruch auf Verbreiterung nicht ausgeschlossen

Im Ergebnis verneinte das LG einen Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Tore. In Betracht komme lediglich ein Anspruch der Klägerin auf Erhöhung der Durchgangsbreite, wenn die vorhandene Breite für die Durchfahrt mit Gartengerätschaften nicht ausreichend sei.

Ansprüche wegen Störung einer Grunddienstbarkeit verjähren in 3 Jahren

Ob ein solcher Anspruch besteht, musste nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall nicht beantwortet werden. Ein solcher Anspruch wäre nach Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte nach Auffassung des Gerichts verjährt. Zwar unterliege der Anspruch auf Verwirklichung einer Grunddienstbarkeit als solcher gemäß § 197 BGB einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Von dem Anspruch auf Verwirklichung der Grunddienstbarkeit seien aber Ansprüche auf Abwehr bloßer Beeinträchtigungen und Störungen der Grunddienstbarkeit zu unterscheiden. Diese unterlägen nach ständiger Rechtsprechung gemäß §§ 195, 199 BGB der 3-jährigen Verjährungsfrist.

Ausübung des Wegerechts durch Tore nur etwas mühsamer

Die Kammer führte weiter aus, dass die verbliebenen Durchgangsbreiten von 1 m bzw. 1,20 m die Klägerin auch nicht daran hinderten, mit üblichen Gartengerätschaften wie Schubkarren, Leiterwagen oder Rasenmähern zu ihrem Grundstück zu gelangen. Die Durchfahrt werde durch die Toranlagen allenfalls etwas mühsamer.

Klage auf Beseitigung der Tore abgewiesen

Mit dieser Begründung wies das LG die Beseitigungsklage insgesamt ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


(LG Köln, Urteil v. 21.10.2025, 30 O 487/24)


Schlagworte zum Thema:  Recht , Nachbarrecht , Grundstück
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