Vermieter darf nach rassistischer Beleidigung durch Mieter fristlos kündigen
Ein Vermieter hatte gegenüber seine Mieterin eine fristlose Kündigung ausgesprochen und auf Räumung der Mietwohnung geklagt.
Menschenverachtende Äußerungen gegenüber Vermieter
Der Vermieter warf ihr vor, dass die Mieterin ihn bei einem Besuch mit massiv rassistischen und menschenverachtenden Äußerungen beleidigt habe. Sie soll Folgendes gesagt haben: „Ihr Kanacken!“, „Bald kommt die AfD. Euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden!“ und „Scheiß Ausländer!“.
Mieterin bestritt Vorwürfe
Die Mieterin jedoch behauptete, dass der Vermieter sie gar nicht aufgesucht und bei ihr geklingelt habe. Sie sei zu der Zeit bei ihrer Tochter und einer Nachbarin gewesen und habe die ihr vorgeworfenen Äußerungen nicht getätigt. Darüber hinaus habe der Vermieter sie zuvor eingeschüchtert und unter Druck gesetzt.
Rassistische Beleidigungen berechtigen zur fristlosen Kündigung
Das AG Hannover entschied, dass der Vermieter einen Anspruch darauf hat, dass die Mieterin die Wohnung räumt (Urteil v. 10.09.2025 – 465 C 781/25). Das begründete das Gericht damit, dass die fristlose Kündigung des Vermieters nach § 543 Abs. 1 i. V. m. § 573 BGB wirksam gewesen sei. Ein Kündigungsgrund habe vorgelegen, weil dem Vermieter aufgrund der Äußerungen der Mieterin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden konnte. Denn die Äußerungen sind nach Einschätzung des AG Hannover rassistisch und menschenverachtend gewesen.
Das AG Hannover hat überzeugend dargelegt, dass die Mieterin durch ihre rassistischen Beleidigungen in einer derart erheblichen Weise gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen hat, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden konnte.
Gericht sah rassistische Äußerungen als erwiesen an
Dass die Mieterin die ihr vorgeworfenen Äußerungen auch getätigt hatte, ergab sich für das Gericht aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen zweier Nachbarn. Diese hatten im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt im Treppenhaus aufgehalten und die Beleidigungen der Mieterin aufgrund ihrer Lautstärke deutlich gehört haben. Die Aussagen erschienen dem Gericht glaubhafter als die Angaben einer von der Mieterin benannten Zeugin, die behauptet hatte, dass die Mieterin sie angeblich zu diesem Zeitpunkt besucht habe.
Unangemeldetes Klingeln ist keine Provokation des Mieters
Die fristlose Kündigung aufgrund der rassistischen Äußerungen werde nicht dadurch infrage gestellt, dass der Vermieter unangemeldet bei der Mieterin geklingelt hatte. Denn hierin liege nach Einschätzung des Gerichtes keine Provokation. Laut AG Hannover habe es keine konkreten Anzeichen dafür gegeben, dass der Vermieter im Rahmen des Gespräches die Mieterin unter Druck gesetzt oder eingeschüchtert habe.
Rechtskraft der Entscheidung
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist Berufung beim LG Hannover eingelegt worden. Dort wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 20 S 54/25 geführt.
Rechtsextreme Einstellung rechtfertigt keine Kündigung
Fraglich ist, ob ein Mieter gekündigt werden darf, wenn er sich zu einer rechtsextremen Partei bekennt. Grundsätzlich ist eine bestimmte politische Gesinnung ist für sich genommen noch kein Kündigungsgrund.
Kündigung nur bei Pflichtverletzung des Mieters zulässig
Anders sieht es jedoch aus, wenn der Mieter durch sein Verhalten seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt hat. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört (§ 569 Abs. 2 BGB). Dies kann etwa durch rechtsextreme Äußerungen, Beleidigungen, Bedrohungen oder andere Handlungen geschehen, die das friedliche Zusammenleben im Haus erheblich beeinträchtigen. Beleidigungen und Bedrohungen gegenüber dem Vermieter, der Hausverwaltung oder anderen Hausbewohnern sind als Vertragsverletzungen zu werten und können einen Kündigungsgrund darstellen.
Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn durch das Verhalten des Mieters das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zerstört wurde.
Praxishinweis
An dieser Entscheidung wird deutlich, dass Vermieter ein vertragswidriges Verhalten eines Mieters - wie etwa Beleidigungen, Bedrohungen oder Ruhestörungen - nicht nur konkret darlegen, sondern im Zweifel auch nachweisen müssen. Sie müssen diese hierzu genau protokollieren, unter Angabe von Datum und Uhrzeit und zudem Beweise sichern.
Darüber hinaus empfiehlt sich für Vermieter zunächst der Ausspruch einer Abmahnung. Das ergibt sich daraus, dass eine Kündigung des Mieters wegen vertragswidrigen Verhaltens normalerweise eine solche voraussetzt. Nur wenn es sich um eine besonders schwere Pflichtverletzung handelt, ist eine Abmahnung nicht mehr erforderlich. Aber das ist häufig Auslegungssache und hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
(AG Hannover Urteil v. 10.9.2025 – 465 C 781/25)
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