Überblick

Barrierefreiheit – Anspruch von Wohnungseigentümer auf Fußweg


Barrierefreiheit – Anspruch von WEG Eigentümer auf Fußweg

Inwieweit muss die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Anlage eines behindertengerechten Fußweges durch einen Wohnungseigentümer als privilegierte bauliche Veränderung einverstanden sein? Damit hat sich das LG Dortmund beschäftigt.

Ein Wohnungseigentümer wollte einen behindertengerechten Fußweg zu seiner Eigentumswohnung legen, die sich im ersten Stock einer Wohnungseigentumsanlage befand. Dieser sollte durch den Gemeinschaftsgarten verlaufen.  

Eigentümergemeinschaft argumentiert mit Verlust der Gartenfläche 

Doch die Wohnungseigentumsgemeinschaft war damit nicht einverstanden und genehmigte ihm lediglich einen Treppenlift. Sie verwies besonders darauf, dass damit ein Verlust der Gartenfläche verbunden sei.  

Wohnungseigentümer verklagte Eigentümergemeinschaft 

Doch hiermit wollte der Wohnungseigentümer sich nicht zufrieden geben und erhob eine Beschlussersetzungsklage. Er verwies darauf, dass ein Treppenlift nicht angelegt werden könne. 

Wohnungseigentümergemeinschaft hat Anspruch auf bauliche Veränderung 

Das LG Dortmund entschied mit Urteil vom 21.11.2025 - 17 S 54/25, dass dieser den begehrten Anspruch auf Errichtung eines behindertenfreundlichen Fußweges auf dem Grundstück der Wohnungseigentumsanlage zur Terrasse seiner Wohnung anstelle des genehmigten Treppenliftes hat.  

Anlage von Fußweg als privilegierte angemessene bauliche Veränderung 

Dies begründeten die Richter damit, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine privilegierte angemessene bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG handelt.  

Zunächst einmal sei nicht ersichtlich, weshalb die Maßnahme angeblich nicht angemessen sei. Hierzu hätte die Eigentümergemeinschaft konkret darlegen müssen, inwieweit diese ausnahmsweise als nicht hinnehmbarer atypischer Fall für die übrigen Eigentümer anzusehen sei. Der Hinweis auf die fehlende Gartenfläche reicht hierzu laut LG Dortmund nicht aus. Im Übrigen sei zu bedenken, dass die Anlage eines Treppenliftes keine brauchbare Alternative sei. Der ergebe sich daraus, dass die Eigentümergemeinschaft aufgrund des Einwandes des Eigentümers hätte darlegen müssen, dass dies überhaupt technisch möglich gewesen sei. Das habe sie jedoch nicht getan.  

Kein Verstoß gegen § 20 Abs. 4 WEG

Darüber hinaus liege kein Verstoß gegen § 20 Abs. 4 WEG vor, weil es sich bei der Anlage eines schmalen Fußweges um keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage handelt. Hierzu müsse sie der Wohnanlage als Ganzes ein neues Gepräge geben, was laut LG Dortmund ersichtlich ist. Darüber hinaus sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass andere Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt werden.  

Eigentümergemeinschaft darf über das „Wie“ entscheiden

Allerdings darf die Wohnungseigentümergemeinschaft darüber finden, wie dieser Fußweg genau angelegt und verlaufen soll.  

Grundsatzentscheidung des BGH zur privilegierten angemessenen baulichen Veränderung 

Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung mit Urteil vom 9.2.2024 - V ZR 244/22 klargestellt, dass der Begriff der privilegierten angemessenen baulichen Maßnahme - z.B. bei barrierereduzierenden Maßnahmen - weit auszulegen ist. Die betroffenen Grundstückseigentümer haben normalerweise einen Anspruch auf Durchführung des jeweiligen Vorhabens, was das „Ob“ angeht.  

Anders ist das nur, wenn diese Veränderung ausnahmsweise unangemessen ist, die Anlage grundlegend umgestaltet oder andere Eigentümer unbillig benachteiligt werden. Demgegenüber darf die Eigentümergemeinschaft nach ihrem Ermessen entscheiden, wie das Vorhaben im Einzelnen durchgeführt wird.  

LG Berlin II: Lärm und Dreck ist kein Hintergrund 

Was das bedeutet, wird etwa an einem Fall deutlich, in der eine Familie ihr etwa 5 qm großes Badezimmer zwecks Schaffung von Barrierefreiheit ausbauen wollte. Hierzu wollte sie unter anderem eine Wand versetzen zwecks Vergrößerung und eine bodentiefe Dusche einbauen. Doch die Eigentümergemeinschaft lehnte das ab. Sie verwies unter anderem darauf, dass vor allem das Versetzen der Wand mit erheblichem Lärm und Dreck für die Nachbarn verbunden sind. Darüber hinaus diene die Vergrößerung des Bades nur dazu, eine weitere Badewanne einzubauen.  

Das LG Berlin II entschied mit Beschluss vom 25.7.2025 - 56 S 40/24 WEG, dass der Wohnungseigentümer die begehrten Maßnahmen durchführen darf. Hierzu stellten die Richter fest, dass beide Maßnahmen barrierereduzierend sind und daher dem Gebrauch von Menschen mit Behinderung dienlich sind. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese durch Behinderte benutzt werden. Irrelevant sei, ob das Badezimmer in Wirklichkeit nur deshalb vergrößert wird, um zusätzlich eine Badewanne einzubauen.  

Der Einwand, dass es durch die damit verbundenen Eingriffe in die Bausubstanz zur Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer mit Lärm und Staub kommt, sahen die Richter sowohl unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nach § 20 Abs. 2 WEG als auch der unbilligen Benachteiligung nach § 20 Abs. 4 WEG als unbeachtlich an. Denn derartige Maßnahmen sind laut LG Dortmund zwangsläufig mit den dargelegten Folgen verbunden und daher insbesondere keine unbillige Benachteiligung. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass sie durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden sollen.