BGH

Makler haftet für Diskriminierung einer Mietinteressentin


Makler haftet für Diskriminierung einer Mietinteressentin

Ein Makler muss einer Mietinteressentin Schadenersatz wegen Diskriminierung aus ethnischen Gründen zahlen. Er hatte sie wegen ihrer pakistanischen Vor- und Nachnamen nicht zur Wohnungsbesichtigung eingeladen.

Das nicht nur von den Medien mit Spannung erwartete Urteil des BGH zur Nichtberücksichtigung einer Mietinteressentin bei der Vergabe von Terminen zur Besichtigung einer zur Vermietung angebotenen Wohnung ist eindeutig: Wer bei der Vergabe von Wohnungen eine Mietinteressentin wegen ihres fremdländischen Namens nicht berücksichtigt, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot und ist zum Schadenersatz verpflichtet.

Besichtigungsanfragen unter pakistanischem Namen abgewiesen

Der Beklagte ist Makler und hatte im Herbst 2022 im Internet im Auftrag eines Vermieters eine Wohnung angeboten. Die Klägerin bewarb sich im November 2022 unter Nennung ihres pakistanischen Namens um einen Besichtigungstermin. Nachdem der Makler diese - wie auch weitere - Besichtigungsanfragen wegen angeblich fehlender Termine zurückwies, kam der späteren Klägerin der Verdacht, die Ablehnung ihrer Anfragen durch den Makler könne etwas mit ihrem pakistanischen Namen zu tun haben.

Mit deutschen Nachnamen umgehende Einladung zur Wohnungsbesichtigung

In der Folgezeit bewarb sie sich um die gleiche Wohnung unter den deutschen Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ mit ansonsten gleichen Angaben. In sämtlichen Fällen wurden ihr seitens des Beklagten umgehend Termine zur Besichtigung der Wohnung offeriert.

Entschädigung in Höhe von 3.000 EUR

Die Klägerin fühlte sich durch dieses Verhalten diskriminiert. Sie nahm daher den Makler wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch. Nachdem ihre Klage erstinstanzlich keinen Erfolg hatte, sprach das Berufungsgericht der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000 EUR sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die gegen seine Verurteilung eingelegte Revision des Maklers hatte beim BGH keinen Erfolg.

Mietofferten fallen unter das allgemeine Diskriminierungsverbot

Der BGH stellte zunächst klar, dass im Internet abrufbare, an die Öffentlichkeit gerichtete Wohnungsvermittlungsangebote in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Verbots der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8a AGG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 AGG fallen. Nach diesen Vorschriften ist eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft bei der Begründung, der Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse unzulässig. In § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG wird die Unzulässigkeit der Benachteiligung bei der Vergabe von Wohnraum darüber hinaus besonders genannt.

Diskriminierungsverbot erfasst auch die Tätigkeit von Maklern

Der BGH stellte ausdrücklich klar, dass Adressat dieses Benachteiligungsverbot bei der Vergabe von Wohnraum nicht nur Vermieter als potentielle Vertragspartner der Mietinteressenten, sondern auch Makler sind. Den Maklern komme in der Praxis eine wichtige Funktion bei der Begründung von Mietverhältnissen zu. Damit wirkten sie im Sinne des AGG bei der Begründung von Schulverhältnissen mit. Der Vermieter müsse sich das Verhalten des von ihm beauftragten Maklers zwar möglicherweise zurechnen lassen und stehe damit ebenfalls in der Haftung, dies ändere aber nichts an der Eigenverantwortlichkeit des Maklers für die von ihm nach außen getragenen Offerten, sei es im Netz oder in anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Medienformaten.

Verwendung von erfundenen deutschen Namen nicht rechtsmissbräuchlich

Der Senat bewertete die Vorgehensweise der Klägerin, durch Bewerbungen unter erfundenen deutschen Namen, den Beklagten der Diskriminierung zu überführen, weder als verwerflich noch als rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe auch unter den verwendeten Fake-Namen ihr Interesse an den Wohnungen nicht nur vorgetäuscht, vielmehr sei ihr grundsätzliches Interesse echt gewesen. Die Benutzung der deutschen Namen zum Zwecke des Nachweises ihrer Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft sei ein nicht zu beanstandendes Mittel, um den Tatbestand der Diskriminierung nachzuweisen.

Indizien für Diskriminierung führen zur Umkehr der Beweislast

Der Geschehensablauf - Nichtbeachtung der ursprünglichen Bewerbungen durch den Makler, sofortige Einladung zur Besichtigung unter den deutschen Namen - war aus Sicht des BGH auch ein hinreichendes Indiz für die Diskriminierung wegen des pakistanischen Namens. Hier brachte der BGH die Beweislastregel des § 22 AGG ins Spiel. Nach dieser Vorschrift tritt eine Umkehr der Beweislast ein, wenn Indizien vorliegen, die eine Benachteiligung aus den im AGG genannten Gründen vermuten lassen.

Verschuldensfrage weiterhin offen

Da der Beklagte die aus Sicht des BGH eindeutigen Indizien für eine Benachteiligung aus ethnischen Gründen nicht entkräften konnte, sah das Gericht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG als gegeben an. Nach Auffassung des BGH war das Berufungsgericht auch zu Recht von einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Beklagten und damit von einem Verschulden ausgegangen. Die umstrittene Frage, ob der Schadensersatzanspruch nach § 21 AGG ein Verschulden voraussetzt, musste das Gericht daher nicht beantworten.

Revision zurückgewiesen

Auch die vom Berufungsgericht angenommene erhebliche Schwere des Verstoßes und die daraus resultierende Höhe eines Ersatzanspruchs in Höhe von 3.000 EUR war aus Sicht des BGH revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Revision des Maklers blieb daher der Erfolg versagt.


(BGH, Urteil v. 29.1.2026, I ZR 129/25)


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