LG Köln

Ist das Halten von Hühnern, Hähnen und Bienen in einem Wohngebiet erlaubt?


Ist das Halten von Hähnen und Bienen in Wohngebiet erlaubt?

Darüber ob Grundstücksnachbarn Beeinträchtigungen durch die Haltung von Hähnen und Bienen hinnehmen müssen, hat das LG Köln entschieden: In einem städtischen Wohngebiet muss man diese nicht erwarten. Wann eine Duldungsplicht jedoch bestehen kann, zeigt ein Überblick. 

Ein Grundstückseigentümer hielt im Garten seines Wohngrundstücks in einem Vorort von Köln mehrere Hühner, Hähne und drei „Kleinstvölker“ von Bienen (insgesamt zwischen 6.000 und 9.000 Bienen).  

Nachbar klagt auf Unterlassung der Tierhaltung 

Dadurch fühlte sich sein Nachbar gestört, der ihn auf Unterlassung der Haltung der Tiere verklagte.  

Nachdem das AG Köln entschieden hatte, dass er die Hähne und Bienenvölker entfernen muss, legte der betroffene Grundstückseigentümer gegen dieses Urteil Berufung ein. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. 

Das LG Köln entschied, dass der Nachbar gegen den benachbarten Eigentümer als Halter einen Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 S. 1, 2, § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB hat. 

Das begründeten die Richter damit, dass er durch das Halten von Hähnen und Bienen in seinem Eigentumsrecht gem. § 1004 Abs. 1 BGB verletzt wird.  

Grundstückseigentümer muss Lärm durch Hähne nicht dulden 

Das ergebe sich daraus, dass von den Schreien der Hähne ein erheblicher Lärm ausgeht. Diesen müsse der Eigentümer nicht gem. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB dulden, weil es sich um keine unwesentliche Beeinträchtigung handelt. Die Hähne krähten zu unterschiedlichen Zeiten, die nicht vorhersehbar seien, wie sich aus der vorgelegten Auswertung eines Lärmprotokolls und einem Video ergab. Dies nahm solche Ausmaße an, dass ein ruhiger Schlaf oder eine ungestörte Nutzung des eigenen Gartens unmöglich wurden. So etwas sei für Nachbarn in einem städtischen Wohngebiet mit Ein- und Mehrfamilienhäusern, die keinen ländlichen-dörflichen Charakter aufweisen unzumutbar. 

Grundstückseigentümer muss auch zahlreiche umherfliegende Bienen nicht dulden 

Darüber hinaus werde das Eigentum auch durch das Halten der Bienen auf dem Nachbargrundstück verletzt. Das ergebe sich daraus, dass diese auch über sein Grundstück fliegen und dort Verunreinigungen hinterließen. Diese müsse in einem solchen Maße nicht geduldet werden.  

Diese Entscheidung des LG Köln ist mittlerweile rechtskräftig.  

(LG Köln, Urteil v. 21.5.2025, 13 S 202/23)

Beispiele zu Duldungspflichten bei Hähnen und Hühnern 

Inwieweit der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Unterlassung der Einwirkungen durch das Halten von Hühnern, Hähnen gem. § 1004 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, weil er gem. § 906 Abs. 1 BGB zur Duldung verpflichtet ist, dazu gibt es mehrere Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Ein Grundstückseigentümer lebte in einem kleinen Ort, der ländlich geprägt war. Er störte sich daran, dass ein Nachbar auf seinem Grundstück ungefähr 25 Hühner und einen Hahn hält. Der Hahn sei mit einer unerträglichen Lärmbelastung verbunden, weil er jeden Morgen ab 04.00 Uhr kräht. Darüber hinaus sei der Aufenthalt der Hühner und des Hahns im Freien mit unerträglichem Lärm verbunden. Nachdem das AG Diez seine Klage auf Unterlassung abgewiesen hatte, legte er dagegen Berufung ein. Er hatte jedoch keinen Erfolg damit. Das LG Koblenz entschied, dass er keinen Anspruch auf Unterlassung der Tierhaltung hat, Dies begründeten die Richter damit, dass zwar das laute Krähen des Hahns eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Der Eigentümer sei jedoch zur Duldung verpflichtet, weil das Halten von Hühnern und dem Hahn aufgrund der ländlichen Prägung des Ortes eine ortsübliche Nutzung darstelle. Hinzu komme, dass der Lärm nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden könne (Urteil v. 19.11.2019, 6 S 21/19).  
  • In einem weiteren Sachverhalt ging es ebenfalls darum, inwieweit ein Nachbar gegen das Krähen eines Hahns auf dem benachbarten Grundstück in einem „äußerst ländlich geprägten Stadtteil“ im Wege der Unterlassungsklage vorgehen kann. Dieser fühlte sich vor allem in seiner Nachtruhe gestört. Durch das Krähen wurde vor dem geöffneten Schlafzimmerfenster der Lärmpegel von 64 Dezibel und dem geöffneten Kinderfensterzimmer der Lärmpegel von rund 65 Dezibel überschritten. Das LG Mosbach entschied, dass der Nachbar hinsichtlich dieses lauten Krähens in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr einen Anspruch auf Unterlassung hat. In diesem Zeitraum bestehe keine Duldungspflicht. Denn es handele sich – auch in einem ländlichen Gebiet – um eine wesentliche Beeinträchtigung, weil der Maximalpegel der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) von 60 dB (A) überschritten wird. Zu bedenken sei, dass nach der TA Lärm in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich nur Geräuschemissionen von maximal 40 dB (A) zulässig seien. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten dürfen. Durch die damit verbundene Störung der Nachtruhe werde der Nachbar in seiner Gesundheit beeinträchtigt. Aufgrund dessen könne dem Grundstückseigentümer zugemutet werden, diese Einwirkungen durch eine Schallisolierung des Hühnerstalls zu unterbinden. Die damit verbundenen Kosten  von 3.000 bis 4.000 EUR seien für ihn tragbar (Urteil v. 31.05.2023, 5 S 47/22. 

Beispiele zu Duldungspflichten bei Bienen 

Inwieweit Grundstückseigentümer den Flug von Bienen über ihr Grundstück gem. § 906 Abs. 1 BGB dulden müssen, auch dazu gibt es mehrere aktuelle Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Ein Hobbyimker hielt in der Mansarde/Loggia seines Hauses im Jahresverlauf zwischen drei und zehn Bienenvölker (insgesamt etwa 120.000 Bienen). Durch die Bienenhaltung fühlte sich der benachbarte Eigentümer gestört, der im direkt angrenzenden Nachbarhaus wohnte. Beide Häuser wiesen keinen Grenzabstand auf. Nachdem sein Nachbar ihn deshalb beim Ordnungsamt angezeigt hatte, erhob er Feststellungsklage.  Das OLG Hamm entschied in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass der Nachbar nicht zur Duldung der durch die Bienen verursachten Beeinträchtigungen verpflichtet ist. Die Richter begründeten das damit, dass aufgrund der Menge der gehaltenen Bienenvölker in einer Mansarde zahlreiche Bienen auf die unmittelbar in der Nähe befindlichen Loggia des Nachbarn gelangen und sich dort auf Tischen, Stühlen oder der Bekleidung der Bewohner niederließen. Aufgrund dessen sei von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen, die er nicht dulden müsse. Der Bienenhalter könne dies durch Haltung in seinem Garten vermeiden (Urteil v. 25.6.2020, I-24 U 109/19). 
  • Anders sah dies das AG Wolfenbüttel in einem Fall mit der Begründung, dass kaum Bienen auf das benachbarte Grundstück gelangen würden, das sich im Norden befand. Das komme daher, weil die Öffnung der Bienenstöcke mit 5 Bienenvölkern nach Süden zeigen würde. Zudem handele es sich laut eines Sachverständigen um „sanftmütige“ Bienen, die nicht aggressiv seien. Eine bloße Phobie gegenüber Bienen reiche nicht aus (Urteil v. 26.2.2016, 19 C 109/14). 
  • Das AG Kandel entschied aufgrund der Unterlassungsklage eines benachbarten Grundstückseigentümers, dass ein Berufsimker auf seinem im Außenbereich befindlichen Grundstück keine 161 Bienenvölker, sondern lediglich maximal 25 Bienenvölker halten durfte. Dies begründete das Gericht damit, dass das Halten von 161 Bienen nicht ortsüblich sei und der Nachbar die damit verbundene wesentliche Beeinträchtigung nicht hinnehmen müsse. Eine so hohe Population führe auch im Außenbereich zu Konflikten mit Nachbarn. Demgegenüber müsste der Nachbar das Halten von bis zu 25 Bienenvölkern hinnehmen. Hier sei aufgrund der Lage von keiner wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen (Urteil v. 29.6.2009, 1 C 5/09). 

Fazit: 

Bei der Bewertung, inwieweit Eigentümer die Beeinträchtigung von Hähnen und Bienen dulden müssen, kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Bezüglich des Lärms von Hähnen sollte eine Lärmmessung erfolgen und dabei geprüft werden, ob insbesondere nachts die Werte der TA Lärm eingehalten werden. Hilfreich zur Darlegung und Beweissicherung sind auch Videos und Aufnahmen. Für die Haltung von Hähnen ist es empfehlenswert, diese nachts in einem schallisolierten Stall unterzubringen. Hobbyimker sollten darauf achten, dass sie die Bienen so halten, dass von ihnen keine Belästigung für die Nachbarn ausgeht. Hierzu sollten etwa die Bienenstöcke so ausgerichtet und positioniert werden, dass die Bienen über das eigene Grundstück abfliegen. 


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