Eigenbedarf: Begünstigter muss bei Kündigung feststehen

Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, muss er die Person, für die er die Wohnung benötigt, bezeichnen. Nennt der Vermieter eine Person, obwohl bei der Kündigung noch nicht feststeht, wer genau einziehen soll, ist die Kündigung unwirksam.

Hintergrund

Der Vermieter einer Wohnung verlangt vom Mieter nach einer Kündigung des Mietverhältnisses die Räumung.

Im Juli 2012 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich unter Berufung auf Eigenbedarf. Er gab in der Kündigung an, sein Lebensgefährte, der seinerzeit in seinem Haushalt lebte, solle in die Wohnung einziehen.

Das Amtsgericht hat den Lebensgefährten des Vermieters zu dem behaupteten Eigenbedarf als Zeugen vernommen. Dieser gab an, bei Ausspruch der Kündigung habe noch nicht festgestanden, ob er oder der Vermieter selbst in die Wohnung einziehen sollte.

Entscheidung

Die Räumungsklage hat keinen Erfolg. Die Eigenbedarfskündigung war unwirksam.

Es mag zwar sein, dass zum Kündigungszeitpunkt bereits feststand, dass entweder der Vermieter selbst oder sein Lebensgefährte einziehen sollten. Das genügt für eine wirksame Kündigung aber nicht. Im Kündigungsschreiben heißt es, die Wohnung werde für den Lebensgefährten des Vermieters benötigt. Daran muss sich der Vermieter festhalten lassen.

Würde man das anders sehen, wäre es einem Mieter nie möglich, sich sinnvoll gegen eine Eigenbedarfskündigung gerichtlich zur Wehr zu setzen. Er müsste immer befürchten, dass der Vermieter weitere Verwendungsarten und insbesondere weitere begünstigte Verwandte oder Haushaltsangehörige nachschiebt, sobald sich herausstellt, dass die von ihm ursprünglich angegebene Verwendungsart nicht vorliegt oder vom Gericht als nicht ausreichend betrachtet wird.

(AG Köln, Urteil v. 9.8.2015, 212 C 86/13)

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