BGH: Begünstigter von Eigenbedarfskündigung VIII ZR 107/13

Bei einer Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter die Person, zu deren Gunsten er den Eigenbedarf geltend macht, nicht zwingend namentlich bezeichnen. Es reicht, die Eigenbedarfsperson identifizierbar zu benennen.

Hintergrund

Die Vermieter einer Wohnung verlangen von den Mietern nach einer Eigenbedarfskündigung die Räumung. Das Mietverhältnis über die 158 Quadratmeter große Wohnung besteht seit 1999.

Im Oktober 2012 kündigten die Vermieter das Mietverhältnis. Zur Begründung führten sie an, dass ihre Tochter, die bisher eine 80 Quadratmeter große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Die Mieter akzeptieren die Kündigung nicht. Sie meinen, der Lebensgefährte hätte in der Kündigung namentlich benannt werden müssen.

Entscheidung

Die Eigenbedarfskündigung ist wirksam. Es war nicht erforderlich, den Lebensgefährten im Kündigungsschreiben namentlich zu benennen.

Das Erfordernis, eine Kündigung zu begründen, soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn der Vermieter kann den Kündigungsgrund nicht auswechseln.

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs genügt es, die Eigenbedarfsperson – hier die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Daher reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Mieter ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

(BGH, Urteil v. 30.4.2014, VIII ZR 107/13)

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