Begünstigter von Eigenbedarfskündigung muss nicht namentlich benannt sein
Hintergrund
Die Vermieter einer Wohnung verlangen von den Mietern nach einer Eigenbedarfskündigung die Räumung. Das Mietverhältnis über die 158 Quadratmeter große Wohnung besteht seit 1999.
Im Oktober 2012 kündigten die Vermieter das Mietverhältnis. Zur Begründung führten sie an, dass ihre Tochter, die bisher eine 80 Quadratmeter große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.
Die Mieter akzeptieren die Kündigung nicht. Sie meinen, der Lebensgefährte hätte in der Kündigung namentlich benannt werden müssen.
Entscheidung
Die Eigenbedarfskündigung ist wirksam. Es war nicht erforderlich, den Lebensgefährten im Kündigungsschreiben namentlich zu benennen.
Das Erfordernis, eine Kündigung zu begründen, soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn der Vermieter kann den Kündigungsgrund nicht auswechseln.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs genügt es, die Eigenbedarfsperson – hier die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Daher reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Mieter ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.
(BGH, Urteil v. 30.4.2014, VIII ZR 107/13)
Lesen Sie auch:
Eigenbedarf: BGH stärkt Vermieter
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
622
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
599
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
549
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
440
-
Vermietung an Angehörige: Die 66-Prozent-Regel
351
-
Begründung der Mieterhöhung: So wird sie rechtens erklärt
325
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
323
-
Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats
287
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
261
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
251
-
Heizkosten klettern 45 Prozent über Vorkrisenniveau
01.10.2026
-
Wohnungseigentümer dürfen Fassadenkunstwerk beschließen
25.09.2026
-
Warum Marge die Immobilienverwaltung rettet
23.09.2026
-
Heizperiode 2026 bringt höhere Kosten
22.09.20262
-
Umweltwerbung wird zur Abmahnfalle für Makler
21.09.2026
-
Immobilienverwaltung des Jahres: Die Preisträger 2026
18.09.202611
-
Deutscher Verwaltertag in Berlin eröffnet
17.09.2026
-
Energieausweis 2027: Neue Pflichten für Makler durch GModG
15.09.2026
-
Neue CO2-Kostenaufteilung: Gasheizung wirtschaftlich riskant
09.09.20261
-
Handwerkerleistung: § 35a EStG-Steuerbonus ab 2027
08.09.2026