
Nach rund 3 Jahren sahen sich die Mieter mit der Eigenbedarfskündigung konfrontiert. Überraschend: Bei Vertragsabschluss wurde von Vermieterseite die Gefahr einer Eigenbedarfskündigung noch verneint. Die Kündigung ist laut Bundesgerichtshof (BGH) dennoch rechtmäßig.
Kündigt der Vermieter wegen eines bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht absehbaren Eigenbedarfs, so stellt die Kündigung keinen Rechtsmissbrauch dar, urteilte der BGH.
Die Kündigung flatterte ins Haus, weil der Enkel der Vermieterin die Wohnung für sich und seine Familie benötigte. Damit waren die Mieter nicht einverstanden und wehrten sich gegen die Räumungsklage.
BGH: Kein Verstoß gegen Treu und Glauben
Begründung: Die Kündigung sei treuwidrig und stelle für sie auch eine unzumutbare Härte dar. So hätten sie, die Mieter, zum Beispiel im Vertrauen auf eine längere Mietzeit in eine teure Einbauküche investiert. Der BGH lässt diese Einwände hier nicht gelten:
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben seitens der Vermieterin liegt hier nicht vor. Bei Abschluss des Mietvertrags war der Eigenbedarf des Enkels noch nicht absehbar. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Enkel sogar mehrfach verneint, in die Wohnung ziehen zu wollen. Dann aber kam unerwartet seine Tochter zur Welt und die familiäre und berufliche Planung änderte sich. Der Eigenbedarf ist deshalb aufgrund einer erst nach der Vermietung eingetretenen Änderung der persönlichen Verhältnisse des Enkels entstanden.
BGH: Geltend gemachte Härtegründe = normale Unannehmlichkeiten
Der BGH hält auch die geltend gemachten Härtegründe für lediglich normale Unannehmlichkeiten, die ohnehin bei einem Umzug entstehen. Insbesondere die Investition in eine teure Einbauküche ist hier kein Argument.
Die Mieter hatten nach eigenem Vorbringen bewusst davon abgesehen, einen befristeten Kündigungsausschluss zu vereinbaren. Sie wollten aus beruflichen Gründen örtlich flexibel bleiben. Sie haben damit sehenden Auges in Kauf genommen, dass sich höhere Investitionen in die Wohnung aufgrund einer kurzen Mietdauer nicht gelohnt haben.
(BGH, Urteil v. 20.3.2013, VIII ZR 233/12)
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