Vorgeschobener Eigenbedarf für auszugsbereiten Verwandten
Hintergrund: Eigenbedarfskündigung während Käufersuche
Die ehemaligen Mieter eines Wohnhauses verlangen vom Vermieter Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs.
Im November 2010 hatte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für seinen Neffen gekündigt. Ende Juli 2012 zogen die Mieter aus. Im April 2013 verkaufte der Vermieter das Haus. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob zwischen dem Auszug der Mieter und dem Verkauf der Neffe eingezogen war.
2009 hatte der Vermieter den Mietern das Haus zum Kauf angeboten, die Parteien konnten sich aber nicht über den Kaufpreis einigen. Auch 2010, als die Eigenbedarfskündigung ausgesprochen wurde, und 2011 bemühte sich ein Makler um den Verkauf des Hauses.
Die Mieter meinen, der Vermieter habe den Eigenbedarf für seinen Neffen nur vorgeschoben. Ihm sei nur daran gelegen gewesen, das Haus zu entmieten, um einen höheren Kaufpreis erzielen zu können. Sie verlangen Schadensersatz von über 60.000 Euro.
Entscheidung: Eigenbedarf möglicherweise vorgeschoben
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der vom Vermieter behauptete Eigenbedarf nur vorgeschoben war.
Sofern der Vermieter die Vermietung an seinen Neffen in der - diesem nicht offenbarten - Erwartung vorgenommen hat, den Neffen im Fall eines doch noch gelingenden Gewinn bringenden Verkaufs ohne Probleme zum Auszug bewegen zu können, würde dies den Tatbestand des vorgeschobenen Eigenbedarfs erfüllen. Dann könnten die ehemaligen Mieter Schadensersatz verlangen.
Der BGH hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun noch einige tatsächliche Fragen klären, um beurteilen zu können, ob der Eigenbedarf nur vorgeschoben war.
(BGH, Beschluss v. 10.5.2016, VIII ZR 214/15)
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