Mieterschutz-Klausel auch nach Verkauf wirksam
Der Käufer eines Mietobjektes übernehme die Rechte und Pflichten des vorherigen Vermieters, entschied der BGH. Selbst eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann je nach Formulierung der Schutzklausel erschwert sein, wie sich aus dem Richterspruch ergibt.
Hintergrund
Die Mieterin hatte den Mietvertrag auf unbestimmte Zeit über eine Wohnung in einem Wohnhaus mit drei Wohnungen abgeschlossenen. Dieser Mietvertrag enthielt folgende Klausel: „Die [Vermieterin] wird das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Sie kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen der [Vermieterin] eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen ...“.
Nach einem Verkauf legten die neuen Eigentümer zwei Wohnungen zusammen und bewohnten diese selbst. Dadurch befanden sich in dem Gebäude nunmehr nur noch zwei Wohnungen, wovon eine von den Eigentümern selbst bewohnt wurde. Kurze Zeit später folgte die Kündigung zunächst unter Berufung auf § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB. Begründung: Es handele sich ja jetzt um eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Später erfolgte noch eine hilfsweise Kündigung, die mit Eigenbedarf begründet wurde. Die Mieterin widersprach beiden Kündigungen unter Berufung auf Härtegründe.
Entscheidung
Der BGH entschied, dass jedenfalls die Kündigung unter Berufung auf § 573a BGB nicht wirksam ist. Dem steht die im Mietvertrag enthaltene Kündigungsbeschränkung entgegen, da die Erwerber des vermieteten Wohnraums anstelle des ursprünglichen Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis eingetreten sind. Das gilt auch für die Kündigungsbeschränkung.
Ob die Eigenbedarfskündigung wirksam ist, ließ der BGH dagegen offen und verwies den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht. Nach seiner Ansicht wurde bei der Prüfung eines Härtefalls rechtsfehlerhaft der wesentliche Kern des Sachverständigengutachtens zu den schwerwiegenden Krankheitssymptomen der Mieterin nicht zur Kenntnis genommen. Deshalb fehle die gebotene Abwägung dieser Umstände mit dem Erlangungsinteresse der Vermieter. Jetzt muss das Landgericht die Eigenbedarfskündigung prüfen und unter sorgfältiger Kenntnisnahme des Sachverständigengutachtens genauer klären, ob ein Auszug für die kranke Mieterin zumutbar ist.
(BGH, Urteil v. 16.10.2013, VIII ZR 57/13)
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
677
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
612
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
536
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
364
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
311
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
287
-
Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats
265
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
262
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
257
-
Begründung der Mieterhöhung: So wird sie rechtens erklärt
257
-
Neue CO2-Kostenaufteilung: Gasheizung wirtschaftlich riskant
09.09.2026
-
§ 35a EStG: Steuerbonus soll 2027 sinken
08.09.2026
-
BGH stärkt WEGs: Interne Rundfunkweiterleitung lizenzfrei
07.09.2026
-
Vermietung an Angehörige: Die 66-Prozent-Regel
02.09.2026
-
Besichtigungsrecht: Was Vermieter dürfen – und was nicht
01.09.2026
-
Angst vor Hacks bremst Smart-Home-Boom
26.08.2026
-
Geodaten statt GIS: Lageanalyse für Immobilienprofis
24.08.2026
-
Starkes Wachstum, überlastetes Personal
20.08.2026
-
Mieter dürfen immer nach Mietpreisbremsen-Ausnahmen fragen
19.08.2026
-
Blumenkästen am Balkon: Was das Nachbarrecht erlaubt
17.08.2026