Eigenbedarf: Unabsehbare Eigenbedarfskündigung nicht rechtsmissbräuchlich
Streit wegen Eigenbedarfskündigung
Die Vermieterin eines Einfamilienhauses verlangt von den Mietern Räumung nach einer Eigenbedarfskündigung. Das Mietverhältnis besteht seit Februar 2008. Bei der Anmietung äußerte der Sohn der Vermieterin, ein Eigenbedarf käme nicht in Frage, allenfalls sei ein Verkauf möglich.
Mit Schreiben vom 29.3.2011 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis zum 30.6.2011. Zur Begründung führte sie an, das Haus werde für ihren Enkel und dessen Familie benötigt. Die Mieter halten die Eigenbedarfskündigung für rechtsmissbräuchlich.
Entscheidung zur Eigenbedarfskündigung
Der BGH gibt der Vermieterin Recht. Die Eigenbedarfskündigung war nicht rechtsmissbräuchlich, obwohl sie nur drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses ausgesprochen worden war und der Sohn der Vermieterin einen Eigenbedarf ausgeschlossen hatte. Der Eigenbedarf ist nämlich erst später aufgrund einer nach der Vermietung eingetretenen Änderung der beruflichen und familiären Verhältnisse des Enkels entstanden und für die Vermieterin zuvor nicht absehbar gewesen.
Eine Eigenbedarfskündigung ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen. Dies war hier nicht der Fall, weil bei Abschluss des Mietvertrages für die Vermieterin noch nicht absehbar war, dass ihr Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind würde bewohnen wollen.
(BGH, Urteil v. 20.3.2013, VIII ZR 233/12)
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