Eigenbedarf auch für Zweitwohnung möglich
Hintergrund
Die Mieterin einer Wohnung wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Räumungsurteil des LG Berlin. Hierin war sie zur Räumung der von ihr seit 1987 bewohnten Wohnung verurteilt worden.
Dem Räumungsurteil lag eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters zugrunde. Der Vermieter lebte bis 2008 ebenfalls in Berlin und verzog dann mit seiner Familie in eine andere Stadt. Im Jahr 2010 kündigte er das Mietverhältnis über die knapp 60 Quadratmeter große Wohnung wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung führte er an, er habe in Berlin eine 1999 geborene uneheliche Tochter, für die er gemeinsam mit der Mutter das Umgangs- und Sorgerecht habe. Um sich um seine Tochter kümmern zu können, müsse er sich regelmäßig mehrere Tage in Berlin aufhalten. Deshalb benötige er die Wohnung.
Das Landgericht hatte der Räumungsklage stattgegeben und die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Hiergegen hat die Mieterin Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Erfolgsaussicht hat.
Das Landgericht hätte die Revision nicht zur Klärung der Frage zulassen müssen, ob der Wunsch des Vermieters, eine Wohnung als Zweitwohnung zu nutzen, zur Begründung von Eigenbedarf ausreicht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung ausreichen, um Eigenbedarf zu begründen. Eine weitere Einschränkung, etwa die Forderung, dass der Vermieter in der betreffenden Wohnung seinen Lebensmittelpunkt begründet, lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen. Diese Rechtsprechung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eigenbedarfskündigung.
(BVerfG, Beschluss v. 23.4.2014, 1 BvR 2851/13)
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