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Abgabenordnung

Abgabenordnung

Die Abgabenordnung (AO) enthält allgemeine Vorschriften und grundsätzliche Regelungen zum Steuer- und Abgabenrecht. Die zentrale Verwaltungsanweisung zur Abgabenordnung ist der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO).

Die Abgabenordnung enthält für alle Steuerarten materielle und verfahrensrechtliche Vorschriften. Sie wird daher auch als "Mantelgesetz" oder "Steuergrundgesetz" bezeichnet. Die konkreten Bestimmungen zur Berechnung sind nicht in der Abgabenordnung, sondern in den einzelnen Steuergesetzen geregelt.

Regelungsumfang der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung besteht aus über 400 Paragrafen und ist in 9 Teile gegliedert. Hierzu gehören u. a. die Durchführung der Besteuerung, das Erhebungsverfahren, die Vollstreckung, das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sowie Straf- und Bußgeldvorschriften. Neben Begriffsbestimmungen, die für alle Steuergesetze gelten, regelt die Abgabenordnung auch die Zuständigkeit der Finanzbehörden, das Steuergeheimnis, Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen, Haftungsfragen und die steuerbegünstigten Zwecke (z. B. Gemeinnützigkeit).

Wichtige Bestimmungen enthält die Abgabenordnung auch für steuerliche Verwaltungsakte (z. B. in welchen Fällen und bis wann Steuerbescheide nachträglich noch geändert werden können), für Prüfungen durch die Finanzverwaltung (z. B. Außenprüfung, Umsatzsteuer-Nachschau) und Steuerstraftaten wie die Steuerhinterziehung oder die Steuerverkürzung.

Reform der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung ist immer wieder angepasst worden, um den Anforderungen einer zunehmend digitalisierten Wirtschaft gerecht werden zu können. Reformen sind auch in Zukunft zu erwarten. Im Rahmen der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist dabei auch die Entwicklung hin zu einem Selbstveranlagungsverfahren denkbar.

























BFH

Beihilfeprüfung im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften

Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt. Zu klären ist u.a., ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften (= Gesellschaften, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen) der Charakter einer Beihilfe zukommt.



BFH

Änderung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten

Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist auch dann zulässig, wenn die Daten im Sinne des § 93c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt – erstmalig – an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweit bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung.


Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

Gesetzliche Vertreter wie GmbH-Geschäftsführer sowie Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte haften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung für Steuerrückstände des Vertretenen. Unser Top-Thema gibt einen Einblick in die aktuelle Rechtsprechung.


DStV

Pläne der Bundesregierung zur Einführung einer Registrierkassenpflicht

Der Koalitionsvertrag sieht für bestimmte Unternehmen eine verpflichtende Nutzung von Registrierkassen vor. An anderer Stelle weisen die Koalitionäre auf eine Evaluierung der bestehenden Pflichten hin, um im Anschluss daran weitere Maßnahmen zu ergreifen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) unterstützt das Ziel, Steuerhinterziehung einzudämmen – die bisherigen Aussagen lassen jedoch viele Frage offen.






BFH

Erlass der Säumniszuschläge setzt nicht zwingend AdV im gerichtlichen Verfahren voraus

Säumniszuschläge entstehen selbst dann, wenn eine Steuerfestsetzung später geändert oder aufgehoben wird. Wird eine Aussetzung der Vollziehung gewährt, entsteht ein Säumniszuschlag mangels Vollziehbarkeit nicht. Wird eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, kann der entstehende Säumniszuschlag erlassen werden. Nach Auffassung des BFH muss für einen solchen Erlass die AdV nicht zwingend zuvor auch beim FG beantragt werden.