Änderungsbefugnis bei Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten
Vor dem FG klagte eine Rentnerin. Das Finanzamt übernahm bei der jeweiligen Veranlagung die Daten entsprechend den elektronischen Rentenbezugsmitteilungen, sodass die Leibrente mit einem Ertragsanteil von 7 % der Besteuerung unterworfen wurde. Für die Streitjahre übermittelte die dazu verpflichtete Stelle nachträglich korrigierte elektronische Rentenbezugsmitteilungen. Dabei wurden Rechtsgrundlage und Rentenart korrigiert, der Rentenbetrag blieb der Höhe nach unverändert.
Änderung nach § 175b Abs. 1 AO
Das Finanzamt änderte die Steuerbescheide nach § 175b Abs. 1 AO und setzte die Leibrente nun je mit einem Besteuerungsanteil von 66 % an. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide wurden nach Auffassung des Gerichts zu Recht nach § 175b Abs. 1 AO geändert.
Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheides
Das FG stellte klar, dass es sich bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung um Daten i.S.d. § 175b Abs. 1 AO handele. Dabei sei unschädlich, dass der Rentenbetrag der Höhe nach unverändert geblieben ist. § 175b Abs. 1 AO sei dahingehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheides auch möglich ist, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und nachträglich korrigierte Daten seitens des dazu verpflichteten Dritten übermittelt worden sind. Die Revision zum BFH wurde zugelassen und ist unter Az. X R 31/24 anhängig.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 7.11.2024, 2 K 78/24, veröffentlicht am 17.9.2025
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