Gewerbesteuerhinterziehung im Zusammenhang mit "Maskenaffäre"
Das Landgericht hat die Angeklagte T. wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Den Angeklagten N. hat es wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Vermittlung von Geschäften über medizinische Schutzmasken
Im Jahr 2020 erzielten T. und N. Provisionen von 48 Mio. EUR durch die Vermittlung von Geschäften mit Schutzmasken an deutsche Gesundheitsministerien. T. nutzte dabei ihre guten Kontakte zu hochrangigen CSU-Politikern.
Sie stellte Anfang April 2020 für ihr Einzelunternehmen einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen wegen angeblichen Auftrags- und Umsatzrückgangs infolge der Corona-Pandemie, obwohl sie wusste, dass sie im März 2020 mit ihrem Einzelunternehmen für die Vermittlung von Maskengeschäften rund 11 Millionen EUR verdient hatte.
Falsche Angaben über Erträge der GmbH
In diesem Zusammenhang behauptete sie gemeinsam mit dem Angeklagten N. namens der L. P. GmbH gegenüber den Finanzbehörden bewusst wahrheitswidrig, dass diese Provisionen durch eine von beiden Angeklagten gegründete L. P. GbR erzielt worden und diese dann rückwirkend in die später gegründete L. P. GmbH eingebracht worden sei. Dementsprechend versteuerte die Angeklagte T. die Provisionen nicht mit ihrem persönlichen Steuersatz, sondern lediglich mit dem geringeren Körperschaftsteuersatz, was zu einem Steuerschaden in Höhe von rund 3,7 Mio. EUR führte.
Falsche Angaben über den Geschäftsstandort
Des Weiteren behaupteten die Angeklagten namens der L. P. GmbH gegenüber dem Finanzamt bewusst wahrheitswidrig, dass sich ihre Geschäftsleitung in Grünwald befinde, obwohl beide Angeklagte tatsächlich ausschließlich von München aus arbeiteten, und erreichten so, dass für die L. P. GmbH Gewerbesteuervorauszahlungen unter Anwendung des geringeren Hebesatzes der Gemeinde Grünwald von 240 Prozent statt des höheren Hebesatzes der Landeshauptstadt München von 490 Prozent festgesetzt wurden. Hierdurch entstand ein weiterer Steuerschaden in Höhe von knapp 4,2 Mio. EUR. Der Steuerschaden wurde von den Angeklagten durch Nachzahlungen ausgeglichen.
Keine Rechtsfehler des LG München I
Mach dem Beschluss des BGH hat die Überprüfung der Verurteilungen der Angeklagten wegen der Hinterziehung von Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 hat keinen Rechtsfehler ergeben.
BGH Beschluss vom 29.04.2025 - 1 StR 238/24, Pressemitteilung v. 11.7.2025
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