Dabei kann sich der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen (BFH, Beschluss v.15.11.2022, VII R 23/19, BStBl 2023 II S. 549).
Vorsteuerberichtigungspflicht bei Rechnungsstornierungen
Der Geschäftsführer der GmbH hat grob fahrlässig gehandelt und haftet daher, wenn ihm die Problematik einer möglichen Vorsteuerberichtigungspflicht der GmbH infolge von Rechnungsstornierungen bekannt war und er deswegen aber nur bei dem für den Lieferanten zuständigen Finanzamt, trotz eines entsprechenden Hinweises dieses Finanzamt aber nicht bei dem für die GmbH zuständigen Finanzamt nachgefragt, sondern die Berichtigung unterlassen hat.
Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg kommt der Grundsatz der Haftungsbeschränkung, wonach der in Anspruch genommene Haftungsschuldner nur im Rahmen der anteiligen Befriedigung aller Gläubiger haftet, nicht zur Anwendung, wenn die durch die unterlassene Berichtigung des Vorsteuerabzugs unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung der GmbH dem Finanzamt die damals bestehende Möglichkeit zur vollumfänglichen Aufrechnung mit Umsatzsteuerguthaben der GmbH genommen hat (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.2.2025, 9 K 9146/21, Rev. zugelassen).
Entsprechendes gilt, wenn dem Geschäftsführer grob fahrlässig nicht bekannt war, dass der von ihm vorgenommene Vorsteuerabzug auf Scheinlieferungen beruhte (FG Münster, Urteil v. 4.2.2021, 10 K 1672/19 U, EFG 2021 S. 728).
Steuerberater nicht informiert
Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG handelt haftungsbegründend pflichtwidrig, wenn er den für die Gesellschaft tätigen Steuerberater nicht über einen von ihm selbst gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft informiert und dieser in einer Umsatzsteuervoranmeldung für die Gesellschaft den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen geltend macht, die zu diesem Zeitpunkt bereits uneinbringlich sind (FG München, Urteil v. 10.3.2021, 3 K 1123/19, EFG 2021 S. 997).
Nichtabführung von Lohnsteuer
Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer (BFH, Urteil v. 14.12.2021, VII R 32/20, BStBl. 2022 II S. 537).
Zu geringe Aufschlagsätze
Dagegen verletzt ein GmbH-Geschäftsführer seine steuerlichen Pflichten nicht, wenn er eine formell ordnungsgemäße Buchführung dem Steuerberater zur Erstellung der Steuererklärungen übergibt, selbst wenn die Aufschlagsätze des Betriebs unter denen anderer Barbetriebe liegen (Sächsisches FG, Urteil v. 26. 10. 2017, 6 K 841/15, EFG 2018 S. 165).