Dies ist z.B. der Fall, wenn zum Zeitpunkt der sicheren Kenntnis über einen Investitionszulagen - Rückforderungsanspruch (mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids) zwar keine liquiden Mittel zur Tilgung des Rückforderungsanspruchs vorhanden sind, der Geschäftsführer es aber unterlässt, für die GmbH gegenüber den Gesellschaftern einen Rückgewähranspruch entsprechend § 31 GmbHG aufgrund einer vorzeitigen Verteilung des Gesellschaftsvermögens (Verletzung des § 73 Abs. 1 GmbHG) geltend zu machen (BFH, Urteil v. 14.12.2021, VII R 14/19, BFH/NV 2022 S. 401).
Haftung unabhängig von den Zahlungsmöglichkeiten der Steuerschuldnerin
Begeht die Geschäftsführerin einer Komplementär-GmbH eine vollendete USt-Hinterziehung i. S. von § 370 AO, haftet sie auch im Fall ihrer Inanspruchnahme nach § 69 i. V. m. § 34 AO für den beim Finanzamt eingetretenen Steuerschaden in vollem Umfang, d. h. unabhängig von den individuellen Zahlungsmöglichkeiten der Steuerschuldnerin im sog. Haftungszeitraum.
Der Umstand, dass das Finanzamt wegen zwischenzeitlicher Einreichung einer auf 0 EUR lautenden USt-Erklärung durch die Steuerschuldnerin einen auf § 131 Abs. 1 AO gestützten Teilwiderrufsbescheid für die Haftung für die zunächst im Schätzungswege ermittelte Hauptforderung (USt 2005) erlassen hat, steht im Fall einer vollendeten USt-Hinterziehung einer späteren erneuten Geltendmachung der Haftungsforderung im Rahmen der Einspruchsentscheidung nicht entgegen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5. 9. 2019, 9 K 9159/15, EFG 2019 S. 1949).
Haftung für Säumniszuschläge
Eine Herabsetzung der Haftungsschuld für Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners kommt nur in Betracht, wenn der Haftungsschuldner spätestens im Einspruchsverfahren substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat, dass der Steuerschuldner überschuldet und zahlungsunfähig gewesen ist (BFH, Urteil v. 14.12.2021, VII R 14/19, BFH/NV 2022 S. 401).
Berechnung der Haftungsquote
Die Haftungsquote ist für das Unternehmen einheitlich – ohne Aufteilung auf die Geschäftsbereiche oder Tätigkeitsfelder – zu berechnen (BFH, Urteil v. 14.6.2016, VII R 21/14, BFH/NV 2016 S. 1674). Eine bestandskräftig (und auch sonst nicht änderbar) festgesetzte Lohnsteuer kann für Haftungszwecke nicht wie eine Unternehmenssteuer behandelt und deshalb in die Quotenberechnung einbezogen werden, auch wenn tatsächlich keine Lohnsteuer angefallen sein sollte, weil keine Löhne gezahlt wurden (BFH, Urteil v. 14.6.2016, VII R 20/14, BFH/NV 2016 S. 1672).