Daher legt eine fehlende Begründung legt die Annahme der Ermessensunterschreitung oder gar eines Ermessensausfalls nahe (FG Hamburg, Beschluss v. 22.2.2022, 2 V 16/21, EFG 2022 S. 824).
Unterschiedliche Haftungsquoten
Außerdem ist es regelmäßig ermessenswidrig, einige von mehreren Geschäftsführern wegen derselben haftungsbegründenden Pflichtverletzung in weiterem Umfang in Haftung zu nehmen, wenn zugleich die Haftung anderer auf eine niedrigere Haftungsquote beschränkt wird (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 5.2.2019, 1 K 42/16, EFG 2019 S. 1423). Denn beim Erlass eines Haftungsbescheides muss das Finanzamt grundsätzlich hinsichtlich aller möglichen weiteren Haftungsschuldner ermitteln, ob deren Inanspruchnahme in Betracht kommt.
Kenntnis des Finanzamts
Wenn der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH erst im Klageverfahren geltend macht, dass der Prokurist und/oder faktische Geschäftsführer als weiterer Haftungsschuldner in Betracht gekommen wäre, ist dies nicht entscheidungserheblich, wenn dies dem Finanzamt im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht bekannt war.
Denn das Finanzamt muss mit Blick auf einen in Steuersachen nicht nach außen in Erscheinung getretenen Prokuristen keine Ermittlungen anstellen, wenn dessen Pflichtenstellung und Befugnisse in steuerlichen Angelegenheiten wesentlich durch den im Innenverhältnis zugeteilten Aufgabenbereich bestimmt worden waren (FG Münster, Urteil v. 15.4.2025, 9 K 2310/22).
Haftung für Lohnsteuer
Die Finanzbehörde übt ihr Auswahlermessen fehlerhaft aus, wenn sie ohne nähere Begründung nur den Arbeitgeber für die Lohnsteuer in Haftung nimmt, obwohl nach den im Streitfall gegebenen Umständen eine Haftung des Geschäftsführers i.S. der §§ 34, 35, 69 AO in Betracht kommt (BFH, Urteil v. 2.9.2021, VI R 47/18, BFH/NV 2022 S. 98).