Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung mehrerer Geschäftsführer
für Steuerschulden - Haftungsquote
Leitsatz (amtlich)
Es ist regelmäßig ermessenswidrig, einige von mehreren
Geschäftsführern wegen derselben haftungsbegründenden Pflichtverletzung
in weiterem Umfang in Haftung zu nehmen, wenn zugleich die Haftung
anderer auf eine niedrigere Haftungsquote beschränkt wird.
Normenkette
AO § 69; AO § 34; AO § 191 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den
Kläger zu Recht als Haftungsschuldner für Steuerschulden der A GmbH
(nachfolgend GmbH) in Anspruch genommen hat.
Die GmbH, die früher als C GmbH firmiert hatte, gehörte
zunächst einem Konzernverbund an. In diesem fungierte die E AG i.L.
(nachfolgend AG), die auch zu 100 % an der GmbH beteiligt war, im
Sinne einer Holdinggesellschaft als Muttergesellschaft diverser weiterer
Gesellschaften. Der Kläger war Vorstand der AG und Geschäftsführer
mehrerer Tochtergesellschaften der AG. Vom 13. Februar 2009 bis
zum 23. Juni 2010 war der Kläger auch Geschäftsführer der GmbH,
bis zum 16. November 2009 neben Herrn B.
Mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 2009 verkaufte die AG,
vertreten durch den Kläger als ihren Abwickler, sämtliche Anteile
an der GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 2010 zu einem Kaufpreis von
… EUR an die G GmbH, deren Geschäftsführer L und K waren. Die Übertragung
der Anteile erfolgte am 12. Januar 2010. Zum 29. Januar 2010 wurden
L und K - neben dem Kläger - zu Geschäftsführern der GmbH bestellt.
L, K und der Kläger waren jeweils alleinvertretungsberechtigt.
Bereits ab Februar/März 2010 herrschte zwischen L und
K einerseits sowie dem Kläger andererseits ein angespanntes persönliches
Verhältnis. Hintergrund der Spannungen war der Umstand, dass L und
K meinten, die G GmbH sei beim Erwerb der Antei...