DStV: Was bei digitalen Steuerbescheiden ab 2026 gilt

Ab 2026 treten bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf neue Vorgaben in Kraft. Der DStV hat die Änderungen zusammengefasst und zeigt, worauf geachtet werden sollte.

Der Deutschen Steuerberaterverband e.V (DStV) weist darauf hin, dass der Deutsche Bundestag bereits im Herbst 2024 Neuerungen bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf verabschiedete. Ziel seies, die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens voranzutreiben.

Die mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) beschlossenen Änderungen schaute sich der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbands e.V (DStV) genauer an. Ebenso befasste er sich mit den daraus resultierenden Anpassungen von Kanzleiprozessen. Die klare Empfehlung: Auf die Änderungen sollten Sie sich und Ihr Kanzleiteam jetzt vorbereiten.

Digitale Bescheide ohne Einwilligung

Die Neufassung von § 122a AO erlaubt den Finanzbehörden, Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekanntzugeben. Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärung erlassen, sollen grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung mehr erforderlich.

Widerspruch möglich

Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden soll künftig der Regelfall sein. Dennoch bleibt die Papierform weiterhin möglich. Die neue Rechtslage räumt ein Antragsrecht ein. Damit kann der elektronischen Bekanntgabe widersprochen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post verlangt werden. Der Antrag ist formlos und ohne Begründung möglich. Wichtig ist jedoch: Er gilt nur für die Zukunft.

Neues zur Einspruchsfrist

Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Damit beginnt auch die Einspruchsfrist. Liegt der Bescheid zum Abruf bereit, versendet die Finanzverwaltung eine Benachrichtigung. Im Gegensatz zur noch geltenden Rechtslage erfüllt diese Benachrichtigung nur noch eine Hinweisfunktion. Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Bescheides ist sie grundsätzlich irrelevant.

Anpassung von Prozessen prüfen

Die Umstellung auf den elektronischen Datenabruf von Steuerbescheiden bietet nach Ansicht ded DStV die Chance, Abläufe zu verschlanken und effizienter zu gestalten. Damit dies gelingt, sollten Steuerpflichtige und ihre Steuerberaterinnen und Steuerberater noch im laufenden Jahr die etablierten Prozesse prüfen und anpassen. Auf folgende Aspekte sollten Sie dabei achten:

  • Prüfung der bisherigen Kommunikationswege zum Erhalt von Steuerbescheiden,
  • Einrichtung von Nutzerkonten,
  • Überprüfung und Aktualisierung bestehender Vollmachten sowie der in der Vollmachtsdatenbank hinterlegten E-Mailadresse,
  • Entscheidung über einen Antrag auf Bekanntgabe der Steuerbescheide in Papierform,
  • Einführung eines regelmäßigen Datenabrufs in Kanzleien, der Urlaube, Ausfälle und den Schulungsbedarf der Mitarbeitenden berücksichtigt.
DStV, Mitteilung v. 13.10.2025

Schlagworte zum Thema:  Steuerbescheid , Abgabenordnung
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