Änderung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten
Hintergrund: Gesetzliche Regelung
Gemäß § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
Fraglich war im urteilsfall, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid nach §175b AO geändert werden kann, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung die erforderlichen Angaben für die Einbeziehung der Leibrente in seine Einkommensbesteuerung bereits korrekt erklärt wurden, das Finanzamt diese aber wegen der zu diesem Zeitpunkt noch nicht übermittelten Rentenbezugsmitteilungen nicht berücksichtigte?
Sachverhalt: Einkünfte korrekt angegeben, bei der Veranlagung aber nicht berücksichtigt
- Die Kläger sind verheiratet und werden für das Streitjahr 2017 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
- Neben weiteren Einkünften bezogen sie auch Renteneinkünfte, der Kläger unter anderem X EUR aus einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Renteneinkünfte hatten die Kläger zutreffend in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2017 angegeben.
- Das beklagte FA berücksichtigte sie gleichwohl nicht, weil ihm hierzu im Zeitpunkt der Veranlagung, im März 2019, noch keine elektronische Rentenbezugsmitteilung vorlag. Dementsprechend erließ das FA am 2.4.2019 einen Einkommensteuerbescheid, in dem diese Einkünfte nicht erfasst waren. Der Bescheid enthielt keinen Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO).
- Am 6.5.2019 übermittelte der Rentenversicherungsträger die Informationen über die Bezüge des Klägers aus der Leibrente an das FA in elektronischer Form (Rentenbezugsmitteilung).
- Mit Bescheid vom 16.12.2020 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für 2017 unter Berufung auf § 175b AO und unterwarf nunmehr auch die Renteneinkünfte des Klägers in Höhe von X € als sonstige Einkünfte der Besteuerung. Den dagegen gerichteten Einspruch der Kläger wies das FA zurück.
Klage war erfolglos
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG entschied, § 175b AO sei unter Berücksichtigung seines Sinn und Zwecks sowie der Gesetzeshistorie dahingehend auszulegen, dass von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelte Daten auch dann "nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden", wenn eine entsprechende Datenübermittlung im Zeitpunkt der Veranlagung noch gar nicht vorgelegen habe, die Daten aber zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt würden.
Mit ihrer Revision tragen die Kläger vor, der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 2.4.2019 hätte nicht nach § 175b AO geändert werden dürfen. Denn das FA habe nicht etwa eine vom Rentenversicherungsträger übermittelte Rentenbezugsmitteilung nicht oder unrichtig verarbeitet; vielmehr hätten die Angaben in der Rentenbezugsmitteilung mit der Erklärung der Kläger zu den Einnahmen aus der Leibrente übereingestimmt und das FA habe diese Daten, als sie dann tatsächlich vorgelegen hätten, inhaltlich korrekt verarbeitet. Allerdings hätten die Einnahmen zu diesem Zeitpunkt wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft des Bescheids vom 2.4.2019 nicht mehr berücksichtigt werden können.
Entscheidung: Umfassende Möglichkeit zur späteren Änderung
Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen. Das FA war nach § 175b AO nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den materiell-rechtlich fehlerhaften Bescheid vom 2.4.2019 nach § 175b Abs. 1 AO zu ändern (BFH, Urteil v. 20.2.2024, IX R 20/23, BStBl II 2024, 587, Rz 25).
Gemäß § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
- Die übermittelte Daten sind "nicht berücksichtigt", wenn sie nicht ausgewertet oder verarbeitet wurden und damit nicht Eingang in die Steuerfestsetzung gefunden haben.
- "Nicht zutreffend berücksichtigt" sind die übermittelten Daten, wenn die Auswertung oder Verarbeitung fehlerhaft erfolgte. Ein danach relevanter Fehler liegt jedoch nur vor, soweit die Verwendung der übermittelten Daten zu einer materiell unrichtigen Steuerfestsetzung geführt hat. Wirkt sich die unzutreffende Berücksichtigung steuerlich nicht aus, fehlt es an der Rechtserheblichkeit des Fehlers und an einer Korrekturmöglichkeit (siehe hierzu bereits BFH, Urteil v. 20.2.2024, IX R 20/23, BStBl II 2024, 587, Rz. 20).
Weshalb die Daten nicht berücksichtigt wurden, spielt keine Rolle
Unerheblich ist, worauf die unzutreffende Berücksichtigung der übermittelten Daten durch die Finanzbehörde zurückzuführen ist. Es kommt weder auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen, einen Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen noch auf ein mechanisches Versehen der Finanzbehörde nach § 129 AO oder einen Fehler der Finanzbehörde bei der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung an (BFH, Urteil v. 20.2.2024, IX R 20/23, BStBl II 2024, 587, Rz. 21).
Unerheblich ist im Übrigen auch, zu welchem Zeitpunkt die Daten, die gemäß § 175b Abs. 1 AO berücksichtigt werden sollen, im Sinne des § 93c AO an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass diese Daten beim Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids bereits vorgelegen haben. Eine Änderung ist unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 175b Abs. 1 AO auch dann zulässig, wenn die Daten erst zu einem späteren Zeitpunkt – erstmalig ‑ an die Finanzbehörde übermittelt worden sind, und zwar auch dann, wenn dem FA die Daten dem Inhalt nach zuvor bereits bekannt waren.
Keine gesetzliche Änderungsfrist
Auch der Umstand, dass das FA erst anderthalb Jahre nach Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung den Änderungsbescheid erlassen hat, macht diesen nicht rechtswidrig. § 175b AO enthält keine Frist, binnen derer die Änderung vorzunehmen gewesen wäre. Im Zeitpunkt des Änderungsbescheids war auch die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, noch nicht einmal die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO und erst recht nicht die Sieben-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10a AO.
Nach Ansicht des BFH hat in dem beschriebenen Fall die materiell richtige Steuerfestsetzung Vorrang vor der Bestandskraft des Steuerbescheids.
BFH, Urteil v. 27.11.2024, X R 25/22; veröffentlicht am 10.7.2025
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