Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren
Entrichtung von Kleinbeträgen
Ergibt die Abrechnung eines Bescheides Forderungen von insgesamt weniger als 3 EUR, so ist dem Steuerpflichtigen nach dem neuen BMF-Schreiben zu gestatten, diese Kleinbeträge unabhängig von ihrer Fälligkeit erst dann zu entrichten sind, wenn unter derselben Steuernummer Ansprüche von insgesamt mindestens 3 EUR fällig werden. Dies entspricht der bisherigen Reglung.
Im SEPA-Lastschriftverfahren (statt bisher "Einzugsermächtigungsverfahren") sind Beträge von insgesamt weniger als 3 EUR nicht zum Fälligkeitstag, sondern mit dem nächsten fälligen Betrag abzubuchen.
Säumniszuschläge unter 5 EUR
Säumniszuschläge von insgesamt weniger als 5 EUR, die unter einer Steuernummer nachgewiesen werden, sollen in der Regel nicht gesondert angefordert werden; sie können jedoch zusammen mit anderen Beträgen angefordert werden (wie bisher).
Mahnung von Beträgen unter 10 EUR
Bei fälligen Beträgen von weniger als 10 EUR ist von der Mahnung abzusehen (bisher "weniger als 3 EUR"). Werden mehrere Ansprüche unter einer Steuernummer nachgewiesen, gilt diese Kleinbetragsgrenze für den jeweils zu mahnenden Gesamtbetrag, dabei sind steuerliche Nebenleistungen einschließlich noch nicht angeforderter Säumniszuschläge mit einzubeziehen.
Aufrechnung und Umbuchung
Durch die genannten Kleinbetragsgrenzen wird die Möglichkeit der Aufrechnung oder Umbuchung nicht ausgeschlossen (wie bisher).
Kleinstbeträge
Erstattungsbeträge von weniger als 1 EUR, sind nur auf Antrag zu erstatten (bisher keine Erstattung) oder wenn sich aus mehreren Beträgen ein Guthaben von mindestens 1 EUR ergibt.
Nachzahlungsbeträge von weniger als 1 EUR werden wie bisher erst erhoben, wenn sich aus mehreren Beträgen eine Forderung von mindestens 1 EUR ergibt.
Neu aufgenommen wurde der Hinweis, dass eine Verrechnung von Erstattungs- und Nachzahlungsbeträgen von weniger als 1 EUR jederzeit möglich ist.
Von der Einhaltung der Kleinbetragsgrenzen kann abgesehen werden, wenn diese vom Steuerpflichtigen missbräuchlich ausgenutzt werden.
Anwendung der Neuregelung
Diese Regelung tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der Regelung im BMF-Schreiben v. 22.3.2001, IV A 4 -S 0512- 2/01.
BMF, Schreiben v. 2.1.2025, IV D 1 - S 0512/00034/002/097
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