Zuständigkeit für Stundungen, Billigkeitsmaßnahmen etc.
Die gleich lautenden Ländererlasse regeln die Zuständigkeit für
- Stundungen nach § 222 AO und nach § 6 Abs. 4 AStG in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung
- Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO
- Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO sowie
- beim Verzicht auf Mittelbehörden (§ 2a FVG)
Die Zuständigkeit ist dabei auch an Betragsgrenzen geknüpft; so dürfen z. B. die Finanzämter in eigener Zuständigkeit Beträge bis zu 100.000 EUR zeitlich unbegrezt stunden, höhere Beträge nur bis zu 6 Monate. Mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion (OFD) können bis zu 250.000 EUR zeitlich unbegrenzt gestundet werden, höhere Beträge nur bis zu 12 Monate. In allen übrigen Fällen ist die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde erforderlich. Die v. g. Beträge sind gegenüber den Ländererlassen v. 5.7.2023 unverändert. Gleiches gilt für die Grenzbeträge bei den Billigkeitsmaßnahmen.
Hinweis: Die einzige Änderung gibt es bei Niederschlagungen nach § 261 AO. Hier ist erst ab Beträgen, die 250.000 EUR übersteigen, die Zustimmung der OFD einzuholen (bisher 125.000 EUR).
Darüber hinaus gibt es gemeinsame Regelungen für
- Zuständigkeitsgrenzen
- Ablehnung von Anträgen
- Vorlage von Anträgen
Auch diesbezüglich gibt es gegenüber den Vorgänger-Erlassen keine materiellen Änderungen.
Die Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem BMF und ersetzen die Erlasse vom 5.7.2023 (s. hierzu die Kommentierung).
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