Pläne der Bundesregierung zur Einführung einer Registrierkassenpflicht
Hintergrund: Steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag
Unter dem Stichwort „Steuerhinterziehung und -vermeidung“ wird im Koalitionsvertrag von Union und SPD auf Seite 47 u.a. ausgeführt: "Wir sind uns einig, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und ein wirksamer Steuervollzug für die Sicherung der Einnahmen und die Handlungsfähigkeit des Staates unerlässlich sind. Wir werden notwendige weitere gesetzliche Maßnahmen hierzu prüfen. Insbesondere werden wir im Kontext der Evaluation der bestehenden Registrierkassenpflichten etwaigen erkannten Defiziten Rechnung tragen."
Daneben wird unter dem Stichwort „Sofortprogramm für den Bürokratierückbau“ auf Seite 60 weiter ausgeführt: „Wir schaffen die Bonpflicht ab. Für Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von über 100.000 EUR führen wir ab dem 1.1.2027 eine Registrierkassenpflicht ein.“
Fundierte Erkenntnisse vor Schnellschüssen geboten
Statt – wie angekündigt – die bestehende Rechtslage und deren Wirkung in der Praxis zunächst zu analysieren, zieht die Koalition bereits jetzt Konsequenzen. Die Koalitionspartner wollen eine neue Registrierkassenpflicht ab dem 1.1.2027 einführen – für alle Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 EUR.
Das ist widersprüchlich und sorgt für Verunsicherung. Denn eine Maßnahme sollte auf Erkenntnissen basieren – nicht auf Vermutungen. Deshalb mahnt der DStV: Ohne fundierte Grundlage drohen Fehlentscheidungen. Erst die Ergebnisse der Evaluation sollten über den weiteren Regelungsbedarf entscheiden.
Klare Vorgaben und sinnvolle Ausnahmen benötigt
Durch die Formulierung im Koalitionsvertrag bleibt offen, wer genau sich schon auf die ab dem 1.1.2027 in Kraft tretende Pflicht vorbereiten sollte. Wen oder was meinen die Koalitionäre mit „Geschäfte“? Bezieht sich die angedachte Umsatzgrenze auf die jährlichen Barumsätze oder den Gesamtumsatz (also alle unbaren und baren Umsätze) eines Unternehmens pro Jahr? Hier sollte schnell Klarheit geschaffen werden. Die Pflicht zur Nutzung von Registrierkassen sollte – wenn überhaupt – nur dort greifen, wo das Betrugsrisiko grundsätzlich und in größerem Umfang gegeben ist.
Nicht alle Geschäftstätigkeiten lassen sich in ein digitales Kassensystem überführen. Hier ist auf die Besonderheiten bestimmter Branchen, Geschäftsmodelle oder Tätigkeiten Rücksicht zu nehmen. Andere Mitgliedstaaten der EU, in denen eine Registrierkassenpflicht besteht, haben das erkannt. In Österreich wurden u.a. Ausnahmen für Verkaufsstellen ohne Stromversorgung oder mobile Verkaufsformen in das Gesetz aufgenommen. Auch in Deutschland müssen solche Ausnahmen möglich sein – damit traditionelle oder kleinteilige Geschäftsmodelle nicht unverhältnismäßig belastet oder gefährdet werden.
Zeit, Technik, Aufwand – das muss einkalkuliert werden
Eine Registrierkassenpflicht bedeutet mehr Technik, mehr Bürokratie, mehr Kosten. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sind davon am stärksten betroffen. Sie brauchen Vorbereitungszeit. Der DStV fordert daher eine ausreichende Übergangsfrist bis zur verpflichtenden Umsetzung. Nur so lässt sich vermeiden, dass Betriebe – in mitunter wirtschaftlich ohnehin schwieriger Lage – überfordert werden.
Fazit
Der DStV unterstützt das Anliegen, Steuerhinterziehung einzudämmen und einen wirksamen Steuervollzug zu gewährleisten. Die geplante Einführung der Registrierkassenpflicht sollte die Evaluation bestehender Regeln jedoch nicht überholen.
DStV-Präsident StB Torsten Lüth stellt klar: „Ein wirksamer Steuervollzug ist unerlässlich für die Handlungsfähigkeit des Staates. Doch neue Pflichten müssen maßvoll und zielgerichtet erfolgen. Sie dürfen gerade kleine und mittlere Unternehmen nicht überfordern, sondern müssen praktikabel und wirtschaftlich leistbar sein.“
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