Umstellung des Wirtschaftsjahres
Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Die Klägerin, eine GmbH, die in einen Konzern eingebunden war, erstrebte eine Umstellung des Wirtschaftsjahres auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Hintergrund war – verkürzt dargestellt – im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung körperschaftsteuerliche Verluste geltend machen zu können. Dies stellte die Klägerin auch so in einem Schreiben an das Finanzamt dar, mit dem sie die Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahres beantragte.
Zulässigkeit der Umstellung
Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies hierzu auf die Verwaltungsauffassung, die sich auf die Rechtsprechung des BFH stützte, dass eine Umstellung des Wirtschaftsjahres allein aus steuerlichen Gründen nicht zulässig sei. Vielmehr seien betriebliche und wirtschaftliche Gründe erforderlich. Die Klägerin machte in ihrem Einspruch geltend, es komme allein darauf an, dass die Umstellung nicht willkürlich und missbräuchlich erfolge. Nach Zurückweisung des Einspruchs wandte sich die Klägerin an das zuständige Finanzgericht Münster.
Anspruch auf Zustimmung
Das Gericht gab der Klage statt. Die Klägerin habe hier – so das Finanzgericht Münster – einen Anspruch auf Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahres. Zwar handele es sich bei der Entscheidung des Finanzamts um eine Ermessensentscheidung, doch sei hier das Ermessen auf Null reduziert, sodass das Finanzamt zustimmen müsse. Aus dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG sei ersichtlich, dass das Finanzamt die Zustimmung nur dann verweigern dürfe, wenn die Umstellung missbräuchlich erfolge. Hierbei sei lange anerkannt, dass wirtschaftliche Gründe immer eine Umstellung des Wirtschaftsjahres ermöglichen. Darüber hinaus seien aber auch zulässige steuerliche Erwägungen als ausreichend anzusehen. Da hier die Nutzung von Verlustvorträgen als zulässiger steuerlicher Grund anzusehen sei, habe sich das Finanzamt der Zustimmung nicht verweigern dürfen.
Wirtschaftliche Gründe müssen nicht zwingend vorliegen
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist als zutreffend anzusehen. Entgegen der langjährigen Rechtsprechung des BFH, die vom Finanzgericht ausführlich dargestellt wird, müssen nicht zwingend wirtschaftliche Gründe vorliegen, damit das Finanzamt einem Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres zuzustimmen hat. Allerdings ist auch die Rechtsprechung in dieser Hinsicht schon bisher als durchaus uneinheitlich anzusehen gewesen (s. auch ausführlich Frotscher, in Frotscher/Drüen, KStG, § 7 KStG Rz. 35 ff., Stand 5.10.2022). Sinn und Zweck der Regelung, dass das Finanzamt bei einer Umstellung des Wirtschaftsjahres zustimmen muss, ist die Vermeidung von missbräuchlichen Umstellungen. Die Ausnutzung von zulässigen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten kann aber nicht – oder zumindest im Regelfall nicht – missbräuchlich sein. Insofern ist dem Finanzgericht in vollem Umfang zuzustimmen.
Bleibt zu hoffen, dass der BFH das Urteil bestätigt. Die Revision wurde nämlich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 8.8.2024, 10 K 864/21 AO
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