Höhe von Säumniszuschlägen: Ab März 2022 ohne Zweifel korrekt
Wer zu spät kommt – für den kann es teuer werden. Diese Erfahrung machen alle, die die Zahlung einer Rechnung versäumen und dafür mit Mahngebühren belegt werden. Genauso trifft es diejenigen, die Steuern oder Vorauszahlungen verspätet überweisen. In diesem Fall berechnet das Finanzamt Säumniszuschläge. Die Grundlagen dafür hat der Gesetzgeber festgelegt. Aufgrund der Situation an den Kapitalmärkten kam es zuletzt jedoch häufig zu Unstimmigkeiten über die Höhe der Verzinsung. Seine Einschätzung für den Zeitraum ab März 2022 hat der Bundesfinanzhof ( BFH, Urteil v. 21.3.2025, X B 21/25 (AdV)) nun aber in einem komplexen Verfahren aufgezeigt.
Säumniszuschläge trotz Aussetzung der Vollziehung
Aufgrund der geänderten Festsetzung ihres Gewinnanteils hatte sich für die Gesellschafterin an einer gewerblichen Personengesellschaft eine hohe Nachzahlung ergeben. Da die Personengesellschaft gegen den Gewinnfeststellungsbescheid bereits ein Rechtsbehelfsverfahren führte, gewährte das zuständige Finanzamt der Frau auf ihren Antrag hin Aussetzung der Vollziehung. Eine Sicherheitsleistung verlangte es dafür zunächst nicht. Später änderte die Behörde dies jedoch und erhob zusätzlich Säumniszuschläge für die Zeit zwischen der Änderung und der Bestellung einer Grundschuld.
Die Gesellschafterin beantragte daraufhin beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die Säumniszuschläge. Nachdem die Behörde dies abgelehnt hatte, klagte sie vor dem Finanzgericht Köln und bekam dort recht. Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen bestanden. Entsprechend hatten auch mehrere Senate des Bundesfinanzhofs in der Vergangenheit auf Aussetzung der Vollziehung entschieden. Eine Änderung dieser Bewertung erwarteten die Kölner Richter demnach nicht.
Säumniszuschläge ab März 2022 vom Kapitalmarkt gedeckt
Seine anschließende Revision begründete das Finanzamt mit der Feststellung des X. Senats in einem anderen Verfahren am Bundesfinanzhof. Demnach waren die in der Begründung des Finanzgerichts angeführten Entscheidungen überholt. Tatsächlich bestätigten im aktuellen Verfahren nun wiederum die Richter des X. Senats diese Feststellung der Behörde. Dabei konnten sie für die Zeit ab März 2022 keine Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge erkennen.
Der Grund für die veränderte Bewertung ist die Entwicklung des Zinsniveaus. Nach einer langen Phase mit äußerst niedrigen Zinsen oder gar Nullzinsen ergaben sich durch den Beginn des Ukraine-Kriegs sofort erhebliche Auswirkungen auf die Geld- und Kapitalmärkte. Das heißt, die Zinssätze zogen schnell und stark an. Außerdem erwies sich dieses erhöhte Zinsniveau bis heute als stabil, sodass es keine Anzeichen für eine lediglich kurzfristige Marktschwankung gibt.
Bisherige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit von Höhe der Säumniszuschläge
In den Jahren der Niedrigzinsphase musste sich der Bundesfinanzhof mehrfach mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags befassen. Hintergrund dafür ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen verfassungswidrig ist, wenn für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent als Berechnungsgrundlage angenommen wird. Daraufhin zeigten zunächst mehrere Senate am Bundesfinanzhof in ihren Entscheidungen ebenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.
Anders bewerteten die Frage später jedoch der VII. und der X. Senat. In beiden Fällen hegten die Richter trotz Niedrigzinsniveaus keine Bedenken bezüglich der Höhe der Säumniszuschläge. Dabei verwiesen sie darauf, dass die vom Bundesverfassungsgericht erarbeiteten Grundsätze nicht übertragbar waren. Auch einen Verstoß gegen das Übermaßverbot und das Rechtsstaatsprinzip konnten sie nicht erkennen.
Praxis-Tipp: Umgang mit Säumniszuschlägen
Säumniszuschläge entstehen, wenn Steuerschuldner ihre Zahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages leisten. Die Berechnung ist gesetzlich festgelegt. Dabei fällt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags an – also 12 Prozent pro Jahr. Der Betrag wird auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet. Wer gegen den Säumniszuschlag Einspruch einlegen will, muss zunächst beim Finanzamt einen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids stellen. Dieser bildet dann die Grundlage für den Einspruch mit Begründung.
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