Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Fondsetablierungskosten als... / a) Anwendungsbereich (Rz. 1–3)

§ 6e EStG erfasst alle geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft (Rz. 1), bei denen es sich regelmäßig um Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 KAGB handelt; das aufsichtsrechtliche Kriterium des nicht operativ tätigen Unternehmens außerhalb des Finanzsektors ist dabei unbeachtlich. Beachten Sie: Die Regelung gilt unabhängig davon, ob gewerbliche o...mehr

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Kirchensteuerreduzierung/-v... / a) Wegzug ins Ausland

Mit dem Wegzug ins Ausland (= Aufgabe des deutschen Wohnsitzes i.S.d. § 8 AO bzw. Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 9 AO) endet die Kirchensteuerpflicht also selbst dann, wenn inländische Einkunftsquellen i.S.d. § 49 EStG bestehen sollten.[16] Beispiel 6 E ist Eigentümer einer Vermietungsimmobilie, die in NRW belegen ist. Er ist Mitglied der römisch-katholischen K...mehr

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Kirchensteuerreduzierung/-v... / 3. Erlass der Kirchensteuer auf außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 EStG und Veräußerungsgewinne i.S.d. § 17 EStG

Außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 EStG und der Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens (§ 17 EStG) gehen über die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage in den Anknüpfungspunkt für die Kirchensteuer als Zuschlagsteuer ein. Beraterhinweis Für den Veräußerungsgewinn i.S.d. § 17 EStG wird hierfür sogar die Anwendung des Teileinkünft...mehr

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Fondsetablierungskosten als... / 1. Rechtsprechungsentwicklung

Einheitliche Betrachtung des Vertragswerks für Zwecke der Besteuerung: Das BMF-Schreiben v. 20.10.2003[1] ordnete die Fondsetablierungskosten den Anschaffungskosten (AK) zu. Der BFH bestätigte diese Verwaltungsauffassung.[2] Selbst unselbständige Teilverträge eines Fondsvertragswerks seien steuerrechtlich zu einem Gesamtkaufpreis zusammenzufassen – mit der Folge, dass sämtli...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) Nachträgliche Berücksichtigung eines Pflege-Pauschbetrages

Die Änderungsnorm des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO (d.h. Anpassung von Folgebescheid an Grundlagenbescheid) ist auch dann anzuwenden, wenn die Bindungswirkung des Bescheids über die Einstufung in einen Pflegegrad sich nicht auf sämtliche Tatbestandsmerkmale von § 33b Abs. 6 EStG erstreckt. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Norm ist vom FA in diesem Fall von Amts we...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) E-Bilanz: Keine eigenständige Buchführungspflicht für atypisch stille Gesellschaft

Für die atypisch stille Gesellschaft an dem Geschäftsbetrieb einer GmbH besteht – trotz Beurteilung als Mitunternehmerschaft und als eigenständiges Gewinnermittlungssubjekt – keine eigenständige Buchführungspflicht gem. §§ 140, 141 AO. Im Fall von atypisch stillen Gesellschaften müssen daher nach § 5b Abs. 1 S. 1 und 2 EStG nur der Jahresabschluss des Geschäftsinhabers, die ...mehr

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Fondsetablierungskosten als... / b) Vorformuliertes Vertragswerk (Rz. 5)

Ein vorformuliertes Vertragswerk i.S.d. § 6e Abs. 1 S. 1 EStG liegt vor, wenn der Projektanbieter das Vertragswerk vorgibt, der Anleger weder Vertragsgestaltung noch dessen Durchführung wesentlich beeinflussen kann und ihm nur die Entscheidung Nichtbeteiligung oder Beteiligung bleibt (Rz. 5). (Mögliches) Bündel von Einzelverträgen: Das Vertragswerk kann auch aus einem Bündel ...mehr

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Fondsetablierungskosten als... / c) Wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten (Rz. 6–10)

Die Frage, ob Anleger über wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten verfügen, ist der zentrale Prüfstein für die Anwendbarkeit des § 6e EStG: Fehlen solche Möglichkeiten, greift – ungeachtet des Vorliegens eines vorformulierten Vertragswerks i.S.d. § 6e Abs. 1 S. 1 EStG – die Aktivierungspflicht (§ 6e Abs. 1 S. 2 EStG). Bestehen hingegen wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten, b...mehr

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Der dingliche Arrest nach der Abgabenordnung (AO-StB 2026, Heft 4, S. 117)

RD’in Ann-Erika Jörißen, ass. jur., LL.M. Köln-Paris, Köln[*] Der dingliche Arrest gem. § 324 AO wird von den Finanzbehörden genutzt, um das Vermögen des Steuerpflichtigen bereits vor Steuerfestsetzung und Vollstreckbarkeit zu sichern. Er verhindert, dass bspw. im Falle einer groß angelegten Steuerhinterziehung – mit den dazugehörigen zeitintensiven Ermittlungen und Durchsuc...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / XI. Zusammenfassende Übersicht

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Der dingliche Arrest nach d... / 2. Zuständigkeit

Gemäß § 324 Abs. 1 S. 1 AO ist abweichend von § 249 Abs. 1 AO die Veranlagungsstelle des für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamtes zuständig; das ist grds. das Wohnsitzfinanzamt bzw. das Finanzamt am Sitz des Unternehmens des Arrestschuldners. Allerdings ist zu beachten, dass gem. § 29 S. 1 AO die Notzuständigkeit eines jeden Finanzamtes besteht, in dessen Bezirk der...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / 4. Fortsetzungsfeststellungsklage

Mit Überleitung des Arrestverfahrens in das Beitreibungsverfahren (s. unter VIII.) erledigt sich der Arrest. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann aber noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden. Ein solches liegt vor, wenn die Feststellung der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen durch den Arrestschuldner gegen die Finanzbehörde dient (BFH v. 17.1...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / 1. Zuständigkeit

Die Vollziehung der Arrestanordnung erfolgt nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der AO. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten. Für die Vollziehung der Arrestanordnung ist die Vollstreckungsstelle bzw. Erhebungsstelle des Finanzamtes zuständig (Bruschke, ZSteu 2005, 110).mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / a) Sicherung einer bestimmten Steuerforderung

Der Anspruch muss auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet sein (§ 324 Abs. 1 S. 1 AO). Arrestfähig sind sämtliche Geldforderungen gem. §§ 249 bis 323 AO, d.h. Steueransprüche, Steuervergütungsansprüche, Haftungsansprüche, Erstattungsansprüche wegen rechtsgrundloser Zahlung, Verspätungs- und Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten sowie Zwangsgelder. Nicht arrestfähig sind dagegen Gerichtsko...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / 3. Vorläufiger Rechtsschutz

Weder Einspruch noch Klage haben aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Arrestvollziehung nicht gehemmt wird (vgl. Tormöhlen, AO-StB 2009, 184). Der Arrestschuldner kann jedoch Aussetzung der Vollziehung beantragen (§ 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 2, 3 FGO). Bei der Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (§ 361 ...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / I. Inhalt und Bedeutung

Der dingliche Arrest dient dementsprechend der Sicherung von Steueransprüchen, für die im Zeitpunkt seiner Anordnung die Vollstreckungsvoraussetzungen (noch) nicht vorliegen. Gemäß § 254 Abs. 1 S. 1 AO darf die Vollstreckung grds. erst erfolgen, wenn die Leistung fällig ist, der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert wurde (Leistungsgebot) und seit der Aufforderun...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / IX. Aufhebung des Arrests

Gemäß § 325 AO ist die Arrestanordnung aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die sie nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn entweder der Arrestanspruch oder der Arrestgrund nachträglich entfällt (Bruschke, AO-StB 2017, 179). Die erforderliche Änderung der Umstände kann dementsprechend entweder den Arrestanspruch betreffen (z...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / 5. Weitere Möglichkeiten

Neben den bereits dargestellten Rechtsbehelfsmöglichkeiten bestehen auch weitere Optionen zur Änderung oder Aufhebung einer Arrestanordnung. Zunächst kann eine Aufhebung der Arrestanordnung wegen veränderter Umstände gem. § 325 AO angestrebt werden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter IX. verwiesen. Ferner kann ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit gem. § 125...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / X. Rechtsschutzoptionen

1. Außergerichtliches Verfahren Gegen eine Arrestanordnung bestehen umfassende Rechtsschutzmöglichkeiten. Zunächst kann mit dem Einspruch gem. § 347 AO gegen die Arrestanordnung vorgegangen werden. Insoweit sind die allgemeinen Vorschriften über die Rechtsbehelfsfrist und die -form zu beachten. Den Einspruch gegen die Arrestanordnung hat die Finanzbehörde als Sofortsache zu be...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / III. Voraussetzungen

1. Arrestanspruch a) Sicherung einer bestimmten Steuerforderung Der Anspruch muss auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet sein (§ 324 Abs. 1 S. 1 AO). Arrestfähig sind sämtliche Geldforderungen gem. §§ 249 bis 323 AO, d.h. Steueransprüche, Steuervergütungsansprüche, Haftungsansprüche, Erstattungsansprüche wegen rechtsgrundloser Zahlung, Verspätungs- und Säumniszuschläge, Zinsen, Kos...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / V. Anordnung des Arrests

1. Form Gemäß § 324 Abs. 2 AO ist die Arrestanordnung zuzustellen (S. 1). Sie muss begründet und von dem anordnenden Beamten unterschrieben sein (S. 2). Die elektronische Form ist ausgeschlossen (S. 3). In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrests gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist (§ 324 Abs. 1 S. 3...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / VI. Vollziehung des Arrests

1. Zuständigkeit Die Vollziehung der Arrestanordnung erfolgt nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der AO. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten. Für die Vollziehung der Arrestanordnung ist die Vollstreckungsstelle bzw. Erhebungsstelle des Finanzamtes zuständig (Bruschke, ZSteu 2005, 110). 2. Ablauf Da das Arrestverfahren nur der Sicherung und n...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / 1. Arrestanspruch

a) Sicherung einer bestimmten Steuerforderung Der Anspruch muss auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet sein (§ 324 Abs. 1 S. 1 AO). Arrestfähig sind sämtliche Geldforderungen gem. §§ 249 bis 323 AO, d.h. Steueransprüche, Steuervergütungsansprüche, Haftungsansprüche, Erstattungsansprüche wegen rechtsgrundloser Zahlung, Verspätungs- und Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten sowie Zwangsge...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / VII. Abwendung der Vollziehung

Der Schuldner kann die Vollziehung des Arrests durch Hinterlegung des gem. § 324 Abs. 1 S. 3 AO in der Arrestanordnung genannten Geldbetrages abwenden (sog. Hinterlegungssumme). In diesem Fall ist die Vollziehung zwar auszusetzen, aber nicht die Arrestanordnung aufzuheben, da diese den Rechtsgrund für die Hinterlegung bildet. Über den Wortlaut des § 324 Abs. 1 S. 3 AO hinaus ...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / II. Abgrenzung

Der dingliche Arrest gem. § 324 AO ist vom persönlichen Sicherheitsarrest gem. § 326 AO zu unterscheiden. Beim dinglichen Arrest wird auf das Vermögen zugegriffen. Beim persönlichen Arrest wird dagegen eine freiheitsentziehende Maßnahme gegen eine natürliche Person angeordnet. Letzterer ist subsidiär, d.h. andere Mittel zur Sicherung dürfen nicht gegeben sein (Werth in Klein...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / VIII. Überleitung in das Vollstreckungsverfahren

Die Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren erfolgt erst, wenn die der Arrestanordnung zugrunde liegenden Geldforderungen vollstreckbar werden (vgl. BFH v. 7.7.1987 – VII R 167/84, BFH/NV 1987, 702). Bis zum Beginn der Verwertung ist eine Wochenfrist zu wahren, vgl. § 327 S. 3 AO. Die erlassene Arrestanordnung darf anlässlich der Überleitung nicht aufg...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / 2. Gerichtliches Verfahren

Wegen der Eilbedürftigkeit des Arrestverfahrens kann mit Monatsfrist eine sofortige Klage vor dem Finanzgericht gem. § 45 Abs. 4 FGO erhoben werden. Diese ist ohne Vorverfahren zulässig, aber auch dann, wenn der Arrestschuldner bereits ein Einspruchsverfahren angestrengt hat und dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Das Finanzgericht überprüft die Rechtmäßigkeit der...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / IV. Rechtsfolge

Die Anordnung des Arrests ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde (vgl. § 5 AO). Auch wenn die Ausübung des Ermessens nach allgemeinen Grundsätzen erfolgt, ist das Entschließungsermessen faktisch stark eingeschränkt, wenn Arrestanspruch und Arrestgrund vorliegen. Bei zu treffenden Überlegungen im Rahmen des Auswahlermessens – mithin bei Gesamtschuldnern –, hat die F...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / 1. Form

Gemäß § 324 Abs. 2 AO ist die Arrestanordnung zuzustellen (S. 1). Sie muss begründet und von dem anordnenden Beamten unterschrieben sein (S. 2). Die elektronische Form ist ausgeschlossen (S. 3). In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrests gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist (§ 324 Abs. 1 S. 3 AO). De...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / 3. Bekanntgabe

Die Bekanntgabe richtet sich nach § 122 AO, insbesondere Abs. 5 und nach dem VwZG. Um den Sicherungscharakter der Anordnung nicht zu gefährden, kommt eine Zustellung mit Zustellungsurkunde vor der Vollziehung nicht in Betracht. Vielmehr ist die Vollziehung des Arrests auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig. Hier sind damit zwei verschiedene, kumulativ ...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / 3. Fristen

Wie bereits oben erwähnt, ist die Vollziehung der Arrestanordnung unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet wurde, ein Monat verstrichen ist (§ 324 Abs. 3 S. 1 AO). Damit gilt eine Frist von einem Monat ab dem Tag der Unterzeichnung der Anordnung, § 324 Abs. 3 S. 1 AO. Für ihre Wahrung reicht es aus, wenn mit der Vollziehung begonnen wurde (z.B. durch...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / 2. Ablauf

Da das Arrestverfahren nur der Sicherung und nicht der Befriedigung dient, darf das Finanzamt zwar alle Pfändungsmaßnahmen gem. §§ 249 bis 323 AO ausbringen, die gepfändeten Gegenstände jedoch grds. nicht verwerten. Hierzu bedarf es erst der Überleitung in das eigentliche Vollstreckungsverfahren, die erst erfolgt, wenn die Geldforderungen vollstreckbar geworden sind (§ 327 A...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / b) Arrestschuldner

Arrestschuldner kann jeder (künftige) Vollstreckungsschuldner i.S.d. § 253 AO sein, d.h. der Steuerschuldner selbst, aber auch die Personen, die für die Steuer haften oder verpflichtet sind, die Vollstreckung zu dulden. Ob der Arrestschuldner seinen Wohnsitz im Inland oder im Ausland hat und ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, ist unerheblich (Bruschk...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / 6. Schadensersatz bei unzulässigem Arrest

Nach allgemein anerkannter, analoger Anwendung des § 945 ZPO ist dem Arrestschuldner der aus der Vollziehung des Arrests oder der Sicherheitsleistung entstandene Schaden zu ersetzen, wenn sich die Arrestanordnung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist (vgl. BGH v. 25.5.1959 – III ZR 39/58, BStBl. I 1959, 608; BGH v. 13.9.2012 – III ZR 249/11, NJW-RR 2012, 1490; Tormöhlen...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / XII. Fazit

Der Erlass einer Arrestanordnung hat definitiv einschneidende Wirkung. Der Zugriff des Arrestschuldners auf sein Vermögen wird erheblich eingeschränkt und hat negative Auswirkungen sowohl auf seinen geschäftlichen Ruf als auch auf den Cashflow. Häufig muss er auf kurzfristige, teure Finanzierungen zurückgreifen, um Zahlungsstockungen bzw. sogar Zahlungsunfähigkeit zu vermeid...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / [Ohne Titel]

RD’in Ann-Erika Jörißen, ass. jur., LL.M. Köln-Paris, Köln[*] Der dingliche Arrest gem. § 324 AO wird von den Finanzbehörden genutzt, um das Vermögen des Steuerpflichtigen bereits vor Steuerfestsetzung und Vollstreckbarkeit zu sichern. Er verhindert, dass bspw. im Falle einer groß angelegten Steuerhinterziehung – mit den dazugehörigen zeitintensiven Ermittlungen und Durchsuch...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / 1. Außergerichtliches Verfahren

Gegen eine Arrestanordnung bestehen umfassende Rechtsschutzmöglichkeiten. Zunächst kann mit dem Einspruch gem. § 347 AO gegen die Arrestanordnung vorgegangen werden. Insoweit sind die allgemeinen Vorschriften über die Rechtsbehelfsfrist und die -form zu beachten. Den Einspruch gegen die Arrestanordnung hat die Finanzbehörde als Sofortsache zu behandeln. Das Einspruchsverfahre...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.39 § 177 AO (Berichtigung von materiellen Fehlern)

• 2025 Mitberichtigung gesondert (und einheitlich) festgestellter Besteuerungsgrundlagen / § 177 AO Es stellt sich die Frage, ob gesondert (und einheitlich) festgestellte Besteuerungsgrundlagen abweichend von der Bindungswirkung des § 182 AO im Rahmen einer Steuerfestsetzung nach § 177 AO mitberichtigt werden können. Trotz Vorliegens eines materiellen Fehlers i.S.d. § 177 Abs...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.40 § 181 AO (Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungsfrist)

• 2025 Feststellungsbescheide / Verhältnis der Fristenregelungen des § 174 AO zur Bindungswirkung nach § 181 Abs. 5 AO / §§ 174, 181 Abs. 5 AO Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die speziellen Fristenregelungen des § 174 AO zur Vorschrift des § 181 Abs. 5 AO stehen. Erfolgt die Änderung eines Feststellungsbescheids aufgrund der speziellen Fristenregelungen des § ...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.13 § 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers und Steuerhehlers)

• 2021 Haftung für ausländische Steuern / § 71 AO Fraglich ist, ob sich die Haftung nach § 71 AO auch auf die von § 370 Abs. 6 AO erfassten ausländischen Steuern erstreckt. Dies dürfte zu verneinen sein. Eine derartige Haftung wäre unsystematisch und teleologisch verfehlt. (so Bothe/Rodatz, Grenzenlose Haftung – Droht einem Steuerhinterzieher in Deutschland eine Inanspruchnahm...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / 2. Arrestgrund

Neben dem Arrestanspruch setzt die Anordnung eines dinglichen Arrests gem. § 324 Abs. 1 S. 1 AO das Vorliegen eines Arrestgrundes voraus. Ein solcher liegt vor, wenn die gesamten Umstände vermuten lassen, dass ohne die Arrestanordnung die künftige Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird (BFH v. 25.4.1995 – VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037). Für di...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.54 § 376 AO (Verfolgungsverjährung)

• 2021 Auswirkungen der Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung auf 15 Jahre auf die Selbstanzeige, die Festsetzungsverjährung und die Aufbewahrungsfrist / § 376 AO / § 371 AO / § 169 AO / § 147 AO Die Verjährungsfrist für die in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 6 AO genannten besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung wurde von 10 auf 15 Jahre erhöht. Es stellt sich die...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.30 § 160 AO (Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern)

• 2021 Lösegeldzahlungen bei Cyber-Erpressungen / § 160 AO In neuerer Zeit treten vermehrt Fälle von Cyberkriminalität durch Erpressungssoftware (Ransomware) auf. Es stellt sich die Frage, ob die entsprechenden Lösegeldzahlungen vor dem Hintergrund der Regelung in § 160 AO zu Betriebsausgaben führen. Dies dürfte zu verneinen sein. Die Erfüllung des Benennungsverlangens dürfte...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.33 § 170 AO (Beginn der Festsetzungsfrist)

• 2021 Ablaufhemmung beim Tätigwerden der Steuerfahndung / § 171 Abs. 5 Satz 1 AO Die Rechtsprechung des BFH hinsichtlich der Ablaufhemmung beim Tätigwerden der Steuerfahndung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO dürfte als unklar anzusehen sein. Voraussetzung für die Ablaufhemmung dürfte zum einen sein, dass für den Stpfl. erkennbar ist, dass gegen ihn ermittelt wird. Von daher dürft...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.8 § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten)

• 2021 Verhältnis von einzelsteuergesetzlichen Umgehungsverhinderungsvorschriften zu § 42 AO / § 42 AO Fraglich ist das Verhältnis von 42 AO zu einzelsteuergesetzlichen Umgehungsverhinderungsvorschriften. Mit dieser Problematik hat sich der BFH in seinem Urteil v. 17.11.2020, I R 2/18 auseinandergesetzt. Ist danach der Tatbestand einer einzelsteuergesetzlichen Umgehungsverhin...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.23 § 141 AO (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger)

• 2024 Wachstumschancengesetz / Änderung der Buchführungsgrenzen / § 141 AO Durch das Wachstumschancengesetz sind ab 2024 neue Buchführungsgrenzen eingeführt worden. Zu beachten ist, dass Finanzämter zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz nicht auffordern dürfen, wenn zwar die in 2023 noch geltenden Grenzen, nicht aber die ab 2024 geltenden Grenzen überschritten werden. Fragl...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.36 § 180 AO (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen)

• 2022 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Betriebsverlegung an den Wohnsitz nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums / § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO Verlegt ein Stpfl. seinen bisher außerhalb des Zuständigkeitsbereichs seines Wohnsitz-FA geführten Betrieb in den Bezirk dieses FA, bedarf es ab dem VZ, in den die Betriebsverlegung fällt, keiner geso...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.43 § 200 AO (Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen)

• 2023 Recht des BZSt zum Erlass von Steuer-Verwaltungsakten / §§ 200 Abs. 1, 200a Abs. 1 S. 1 AO / §§ 5, 19 FVG Fraglich ist, ob das BZSt gegenüber dem Stpfl. eigenständig Verwaltungsakte erlassen kann. Diese Frage stellt sich z.B. bei Bundesbetriebsprüfungen im Rahmen eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens nach §§ 200 Abs. 1, 200a Abs. 1 S. 1 AO. Die Fragestellung dürft...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.29 § 153 AO (Berichtigung von Erklärungen)

• 2022 Überprüfung von eDaten / § 153 AO Aus dem Urteil des BFH v. 8.9.2021, X R 5/21 ergibt sich, dass auf die Richtigkeit der eDaten nicht vertraut werden kann. Der Stpfl. hat die eDaten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sie gelten als eigene von ihm gemachte Angaben. Es kann sich empfehlen, im Freitextfeld insoweit Zweifel oder Prüfbitten zu äußern. Auch ein Einspruch od...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.11 § 57 AO (Unmittelbarkeit)

• 2021 Überführung steuerpflichtiger Tochtergesellschaften in die Gemeinnützigkeit / Betriebsaufspaltung / § 57 Abs. 3 AO Auf der Grundlage der geänderten Regelung in § 57 Abs. 3 AO besteht im Rahmen von Bestandsstrukturen die Möglichkeit, steuerpflichtige Tochtergesellschaften – z.B. Servicegesellschaften – in die Gemeinnützigkeit zu überführen. Werden von der steuerbegünsti...mehr