Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Darlehen / 1.4 Gesellschafter gewährt Darlehen an Personengesellschaft

Erhält eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ein Darlehen von einem ihrer Gesellschafter, wird die Darlehensforderung steuerlich als Eigenkapital gewertet. In diesem Fall ist keine Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter zu buchen, sondern eine Einlage . Ein einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährtes Gesellschaft...mehr

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Umsatzsteuer 2026: Wichtige... / 1.1.2 Sonderregelung bei Nutzung der zentralen Zollabwicklung

Neu eingeführt wird zum 1.1.2026 in § 21b UStG eine besondere Regelung, die umsatzsteuerrechtlich eine Sonderregelung des unionsweiten Zollkodex umsetzt. Nach Art. 179 UZK [1] können die Zollbehörden einer Person auf Antrag bewilligen, bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Person ansässig ist, eine Zollanmeldung für Waren abzugeben, die bei einer ander...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Darlehen / 4 Darlehen und Zinsen

Der Zins ist der Preis für die zeitweilige Überlassung von Geld. Der Zinssatz ist zumeist umso höher, je länger die Laufzeit des Kredits oder der Geldanlage ist. In einer 2-stufigen Prüfung muss zunächst ermittelt werden, ob und inwieweit Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören.[1] In einem weiteren Schritt muss geprüft werden, ob der Betriebsausgabe...mehr

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Darlehen / 5 Verlust oder Erlass eines Darlehens

Eine Bank wird dem Unternehmer die Verbindlichkeit üblicherweise nicht erlassen. Anders ist das bei Darlehen, die Unternehmer an Dritte gewähren: Kann der Dritte die Zinsen nicht mehr bezahlen, haben Unternehmer insoweit keine Betriebseinnahmen mehr. Bleiben jedoch auch die Tilgungsleistungen dauerhaft aus, erleiden Unternehmer einen Darlehensverlust. Damit das Finanzamt den ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 1.6.1 Bewertung des Wirtschaftsteils

Das Wirtschaftsteil wird bewertet auf der Basis des sog. Fortführungswerts.[1] Zur Bewertung in Fällen der Nutzungsüberlassung s. auch H E 162 ErbStH 2019 m. w. N. Bei der Bewertung mit dem Fortführungswert ist die Summe der einzelnen nach § 163 BewG zu ermittelnden Wirtschaftswerte zu bilden. Ist aber der so ermittelte Wert geringer als der Mindestwert, dann ist letzterer anzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2.3 § 122a Abs. 3 AO

Rz. 13 Die Person, die den Datenabruf durchführt, muss authentifiziert sein gem. § 87a Abs. 8 AO. Damit wird der Datenschutz sichergestellt.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2.2 § 122a Abs. 2 AO (Opt-out-Option)

Rz. 12 Die Neufassung des § 122a Abs. 2 S. 1 AO führt eine Opt-out-Option (auf Deutsch: "sich gegen etwas entscheiden") ein. Der Beteiligte kann die eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO beantragen. Der Antrag wirkt, ebenso wie der Widerruf, nur für die Zukunft und wird mit dem Zugang bei der Finanzbehörde wirksam.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 4 Authenzifizierte Person (§ 122a Abs. 3 AO)

Rz. 82 Die Person, die den Datenabruf durchführt, muss authentifiziert sein gem. § 87a Abs. 8 AO. Damit wird der Datenschutz sichergestellt.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2.5 § 122a Abs. 5 AO: Bekanntgabe nach OZG

Rz. 19 Die Vorschrift knüpft an die bisher in § 122a Abs. 5 AO i. d. F. vom 3.12.2024 an (dazu Rz. 1a und 89). Die Regelung ordnete an, dass § 122a Abs. 5 AO als lex specialis vorrangig vor § 9 Abs. 1 S. 3–6 OZG Anwendung findet. Die Änderung war notwendig, weil die entsprechende Regelung in § 9 OZG grundlegend geändert wurde. Rz. 20-35 einstweilen freimehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 § 122a Abs. 1 S. 1 AO (Verzicht auf Einwilligung)

Rz. 3 Die Neufassung des § 122a Abs. 1 S. 1 AO verzichtet auf die (bis 31.12.2025 erforderliche) bisherige Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person (zur Rechtslage bis 31.12.2025 vgl. Rz. 61ff. An seine Stelle tritt nunmehr ab 1.1.2026 die Widerspruchslösung (s. dazu unten Rz. 12). Rz. 4 Abrufberechtigte Person sind die Beteiligten[1] oder dessen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1 Fehlende Benachrichtigung nach § 122a Abs. 1 S. 3 AO

Rz. 37 Der Empfänger kann vortragen, die Benachrichtigung nach § 122a Abs. 1 S. 3 AO nicht erhalten zu haben. Hat der Empfänger den Verwaltungsakt erst nach der Rechtsbehelfsfrist abgerufen, dürfte § 110 AO anwendbar sein.[1] Rz. 38 Schwieriger ist die Rechtslage, wenn der Verwaltungsakt noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist abgerufen wird. Das kann dazu führen, dass die Rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.5 Bekanntgabe über das Postfach (§ 122a Abs. 5 AO)

Rz. 44 In der jetzigen Fassung greift § 122a Abs. 5 AO die bisherigen Regelungen in § 122a Abs. 5 AO a. F. auf (vgl. Rz. 1a). Sie sind jetzt an die Neufassung der § 122a Abs. 1 bis 4 AO n. F. angepasst; zugleich wurde auch § 9 OZG [1] geändert. Rz. 45-61 einstweilen freimehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2.1 § 122a Abs. 1 S. 3 AO (Benachrichtigung)

Rz. 11 Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen.[1] Die Benachrichtigung bedarf – wie auch die Benachrichtigung nach § 122a Abs. 4 S. 1 AO i. d. F. vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 – keiner Verschlüsselung.[2] Diese Neuregelung verzichtet auf die bis dahin geltende Einwilligung des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.4 Missachtung der beantragten postalischen Bekanntgabe (§ 122a Abs. 2 AO)

Rz. 42 Ein Opt-Out-Antrag nach § 122a Abs. 2 AO wird nicht beachtet und der Verwaltungsakt unter Beachtung der § 122a Abs. 1 S. 3 und Abs. 4 AO bereitgestellt. Wird der Verwaltungsakt nicht abgerufen, ist die Bekanntgabe gescheitert. Der Verwaltungsakt muss postalisch übersandt werden. Rz. 43 Ungeklärt ist, wenn der Beteiligte trotz beantragter postalischer Bekanntgabe nach §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Elektronische Bekanntgabe (§ 122a Abs. 1 AO a. F.)

Rz. 63 Abweichend von den allgemeinen Regelungen kann ein Verwaltungsakt gem. § 122a AO durch elektronische Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Die Norm trifft nur eine Sonderregelung zur Bekanntgabe. Andere Vorschriften zu Verwaltungsakten, z. B. zu deren Wirksamkeit, werden nicht berührt. Insoweit gelten auch bei der elektronischen Bereitstellung die allg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 § 122a Abs. 1 S. 2 AO

Rz. 5 Die Vorschrift enthält eine ermessenslenkende Regelung, die im Regelfall zur Bereitstellung zum digitalen Datenabruf führt.[1] Die Möglichkeit zum Datenabruf besteht insbesondere dann, wenn der Steuer-, Steuermess- und Feststellungsbescheid auf einer nach § 87a Abs. 6 AO elektronisch übermittelten Erklärung beruht und diese Erklärungen vom Beteiligten selbst über ein von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2.4 § 122a Abs. 4 AO

Rz. 14 Eine wesentliche Änderung ergibt sich aus § 122a Abs. 4 S. 1 AO. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe-Vermutung unterscheidet sich von dem bis 31.12.2025 geltenden Recht, die auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe-Vermutung nach § 122a Abs. 4 AO a. F. verzichtet. Rz. 15 Sow...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5 Bekanntgabevermutung (§ 122a Abs. 4 AO)

5.1 Zeitpunkt Rz. 83 § 122a Abs. 4 AO regelt eine Bekanntgabefiktion in Anlehnung an § 122 Abs. 2 S. 1 AO . Gem. § 122a Abs. 4 AO gilt ein gem. § 87a Abs. 1 S. 6 AO zugegangener Verwaltungsakt vier Tage nach Absendung der Benachrichtigung, dass der Verwaltungsakt zum Abruf bereitgestellt ist, als zugegangen. Die Bekanntgabe muss an die abrufberechtigte Person erfolgen. Die 4-T...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 § 122a AO ab 1.1.2026

Rz. 2 Die Änderungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz[1] in § 122a Abs. 1 (Verzicht auf die Einwilligung, Pflicht zur elektronischen Benachrichtigung), Abs. 2 (Opt-out-Möglichkeit), Abs. 4 (gesetzliche Bekanntgabe-Vermutung) und Abs. 5 (Anpassung an die Neuregelungen in § 122a Abs. 1 bis 4 AO) werden unter Ziff. 2. näher dargestellt. Mögliche Unregelmäßigkeiten u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Widerruf der Einwilligung (§ 122a Abs. 2 AO)

Rz. 78 Die Einwilligung zu Bekanntgabe durch elektronische Bereitstellung des Verwaltungsakts kann jederzeit widerrufen werden. Nicht ausdrücklich geregelt ist, durch welche Person der Widerruf erfolgen kann. M. E. kann der Widerruf jedenfalls durch den Stpfl. selbst erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zustimmung durch ihn oder durch seinen Vertreter erfolgt ist. De...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5.1 Zeitpunkt

Rz. 83 § 122a Abs. 4 AO regelt eine Bekanntgabefiktion in Anlehnung an § 122 Abs. 2 S. 1 AO . Gem. § 122a Abs. 4 AO gilt ein gem. § 87a Abs. 1 S. 6 AO zugegangener Verwaltungsakt vier Tage nach Absendung der Benachrichtigung, dass der Verwaltungsakt zum Abruf bereitgestellt ist, als zugegangen. Die Bekanntgabe muss an die abrufberechtigte Person erfolgen. Die 4-Tages-Frist be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5 Entsprechende Anwendung der Bekanntgabefiktion (§ 122a Abs. 5 AO)

Rz. 89 Zur Einfügung dieser Vorschrift vgl. zunächst Rz. 1a. Bei Verwendung des Postfachs des OZG-Nutzerkontos gelten aber – anstelle der Regelungen in § 9 Satz 3 bis 6 OZG – gleichwohl die entsprechenden Bestimmungen des § 122a Abs. 4 AO . Damit ist zur Bestimmung des Bekanntgabezeitpunkts von zum Datenabruf bereitgestellten Steuerverwaltungsakten immer von den gleichen verf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4 Ermessen bei der Bekanntgabe

Rz. 71 Die Bekanntgabe gem. § 122a AO steht im Ermessen der Finanzverwaltung. Bei der Ausübung des Ermessens sind die allgemeinen Ermessensregeln zu beachten.[1] Die Finanzverwaltung kann daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 122a AO entscheiden, ob sie das Verfahren gem. § 122a AO wählt. Sie ist nicht verpflichtet, wenn der Beteiligte seine Einwilligung zur Bekanntg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / § 122a AO in der Fassung vom 1.1.2025 bis 31.12.2025

1 Systematik Rz. 62 Die Vorschrift ist hinsichtlich der Verlängerung auf vier (zuvor drei) Tage am 1.1.2025 in Kraft getreten[1] und zum 31.12.2025 (24.00 Uhr) durch die Neufassung des § 122a AO [2] wieder aufgehoben worden. S. dazu oben Rz. 1a und 1 b. 2 Elektronische Bekanntgabe (§ 122a Abs. 1 AO a. F.) Rz. 63 Abweichend von den allgemeinen Regelungen kann ein Verwaltungsakt g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Einwilligung

Rz. 66 Nach der Rechtslage bis 31.12.2025 war eine Einwilligung (empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung) erforderlich. Diese durfte unverschlüsselt erfolgen.[1] Mit ihr wurde zugleich erklärt, dass die Wirkungen des § 122a Abs. 4 S. 1 AO i. d. F. vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 eintreten sollen. Eine solche ist die vorherige Zustimmung[2] Eine nachträgliche Gen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.3 Adressat

Rz. 68 § 122a Abs. 1 AO enthält keine Beschränkung, wem gegenüber die Verwaltungsakte durch elektronische Bereitstellung bekannt gemacht werden können. Daher kann eine solche Bekanntgabe nicht nur dem Stpfl. gegenüber erfolgen.[1] Möglich ist auch, dass z. B. einem Haftungsschuldner ein Haftungsbescheid gem. § 122a AO bekannt gemacht wird. Faktisch wird dieser weite Anwendun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 Bekanntgabegegenstand

Rz. 64 Die Regelung gilt für alle Verwaltungsakte, die den Regelungen der AO unterliegen. Die Norm unterscheidet nicht zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Sowohl Steuerbescheide als auch sonstige Verwaltungsakte können damit durch Bereitstellen zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Umgekehrt kann nicht jede Form der Kommunikation über die elektronische...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.7 Bekanntgabefiktion

Rz. 77 Bekanntgabe bedeutet, dass der Verwaltungsakt willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden ist und beim Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand (Zugang). Durch das Bereitstellen zum Datenfernabruf wird diese Möglichkeit der Kenntnisnahme fingiert. Ob eine tatsächliche Kenntnisnahme erfolgt, ist unerheblich. Die Bekanntgabe gem. § 122a AO hat die gleich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.2 Keine oder zu späte Bereitstellung des Verwaltungsakts nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung

Rz. 40 § 122a AO enthält für diesen Fall keine ausdrücklichen Regelungen. Nach § 122 Abs. 1 S. 3 AO ist die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch übe die Abrufmöglichkeit zu informieren. Soweit die Behörde nicht einwandfrei die Benachrichtigung nach § 122a Abs. 1 S. 3 AO nachweisen kann, fehlt es an der ordnungsgemäßen Bekanntgabe nach § 122a Abs. 4 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.5 Vollmacht auch zu Einwilligung

Rz. 75 Die Vollmacht muss sich (auch) auf die Erteilung einer Einwilligung gem. § 122a AO beziehen. Eine generelle Vollmacht, den Stpfl. in allen steuerlichen Belangen zu vertreten, umfasst auch die Vollmacht für die Einwilligung. Dagegen ist bei begrenzten Vollmachten im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Bevollmächtigung auch auf die Erklärung einer Einwilligung gem. § 122a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

Fassung ab 1.1.2026 1 Systematik Rz. 1 Die Neuregelung zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingeführt worden. Damit soll auch im Rahmen der Bekanntgabe eine Vereinfachung erfolgen. § 122a AO regelt eine Sonderform der Bekanntgabe und ist damit eine Spezialregelung zu § 122 AO, in dem die allgem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5.2 Bekanntgabefrist

Rz. 85 Die Zugangsfrist ist unabhängig von dem Ort der Ansässigkeit des Beteiligten, dem gegenüber der Verwaltungsakt bekannt gegeben wird. Damit gilt auch für im Ausland ansässige Beteiligte eine Frist von drei Tagen. Eine verlängerte Zugangsfrist wie bei § 122 AO ist nicht vorgesehen; dies ist auch nicht notwendig. Die längere Frist des § 122 AO für im Ausland ansässige Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5.3 Benachrichtigung

Rz. 87 Bestehen Zweifel an dem Zugang der Benachrichtigung, hat die Finanzbehörde den Nachweis zu erbringen, dass der Zugang tatsächlich erfolgt ist. Anders als beim gem. § 122 AO bekanntzugebenden Verwaltungsakt muss bei der Benachrichtigung ein tatsächlicher Zugang erfolgen. Es greift keine Zugangsfiktion. Da der Zugang tatsächlich zu erfolgen hat, muss die Behörde auch de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Systematik

Rz. 1 Die Neuregelung zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingeführt worden. Damit soll auch im Rahmen der Bekanntgabe eine Vereinfachung erfolgen. § 122a AO regelt eine Sonderform der Bekanntgabe und ist damit eine Spezialregelung zu § 122 AO, in dem die allgemeinen Bekanntgabevoraussetzunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / Fassung ab 1.1.2026

1 Systematik Rz. 1 Die Neuregelung zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingeführt worden. Damit soll auch im Rahmen der Bekanntgabe eine Vereinfachung erfolgen. § 122a AO regelt eine Sonderform der Bekanntgabe und ist damit eine Spezialregelung zu § 122 AO, in dem die allgemeinen Bekanntgabevo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.3 Der bereitgestellte Verwaltungsakt ist nicht abrufbar

Rz. 41 Denkbar ist, dass der ordnungsgemäß über den Abruf benachrichtigte[1] und zum Abruf bereitgestellte Verwaltungsakt[2] aus technischen Gründen nicht geöffnet werden kann. In diesem Fall ist zu unterscheiden, ob die technische Störung ihre Ursache in der Sphäre der Behörde oder Dritten hat oder dem Verhalten der abrufberechtigten Person zuzurechnen ist. Liegt die Verantw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Systematik

Rz. 62 Die Vorschrift ist hinsichtlich der Verlängerung auf vier (zuvor drei) Tage am 1.1.2025 in Kraft getreten[1] und zum 31.12.2025 (24.00 Uhr) durch die Neufassung des § 122a AO [2] wieder aufgehoben worden. S. dazu oben Rz. 1a und 1 b.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.6 Bereitstellung zur Fernübertragung

Rz. 76 Der Verwaltungsakt ist zum Abruf über Datenfernübertragung bereitzustellen. Es muss für den Stpfl. oder seinen Bevollmächtigten ein Online-Abruf des Verwaltungsakts möglich sein. Dafür hat die Finanzverwaltung ein entsprechendes Portal zur Verfügung zu stellen. In der Praxis kann die Bereitstellung z. B. über ELSTER erfolgen. Die technischen Möglichkeiten zum Abruf mu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Unregelmäßigkeiten und Bekanntgabemängel

Rz. 36 Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf nach dem ab 1.1.2026 geltenden Recht ist im Prinzip -schon wegen der erleichterten Kommunikation mit den Finanzbehörden – sehr zu begrüßen. Gleichwohl sind auch in diesem Verfahren Unregelmäßigkeiten und Bekanntgabemängel möglich, die zum Teil -ähnlich der Problematik des § 122 AO- näherer Erarbe...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Steuerberater im Spannungsfeld der Geldwäsche (AO-StB 2025, Heft 12, S. 398)

RA Prof. Dr. Peter Bilsdorfer / RA Philip Christian / RA, FAStR Michael Kaufmann[*] Es ist eine Legende, die sich hält und zudem gut anhört: Der Gangsterboss Al Capone soll sein durch illegale Betätigungen erworbenes Geld tatsächlich in Waschsalons investiert und so die wahre Herkunft verschleiert haben. Als er vor Gericht stand und nach seiner Profession gefragt wurde, soll...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rund um die steuerlichen Identifikationsnummer(n) (AO-StB 2025, Heft 12, S. 404)

Allgemeine steuerliche Identifikationsnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer RD’in Ann-Erika Jörißen, ass.jur., LL.M Köln-Paris, Köln[*] Damit jeder deutsche Staatsbürger von Geburt an bürokratisch eindeutig identifizierbar und digital verwaltbar ist, werden ihm in verschiedenen Lebensbereichen sog. Identifikationsnummern zugeteilt. Die ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerlichen Verfahrensrecht 2025 (AO-StB 2025, Heft 12, S. 411)

Das Wichtigste aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther[*] In der nachfolgenden Übersicht werden noch einmal die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen, Anweisungen der Finanzverwaltung und Entscheidungen aus der Rechtsprechung im steuerlichen Verfahrensrecht des Jahres 2025 zur Erinnerung in Form einer Checkliste zusammengestellt. Alle Materia...mehr

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Der Steuerberater im Spannu... / 1. Steuerberater und Geldwäsche (§ 261 StGB)

Gemäß § 261 Abs. 1 StGB [1] wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (wegen Geldwäsche) bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, sich oder einem Dritten verschafft oder...mehr

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Rund um die steuerlichen Id... / 4. Rechtsnatur

Die Zuteilung und die Mitteilung der IdNr. sind keine Verwaltungsakte i.S.d. § 118 S. 1 AO, sondern lediglich schlichtes Verwaltungshandeln, da der für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungscharakter fehlt ( Schmitz in Schwarz, AO, § 139a Rz. 3a; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139a AO Rz. 3; Rätke in Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 139a Rz. 6). Die Vergabe der IdNr. hat...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rund um die steuerlichen Id... / 4. Rechtsnatur

Die Zuteilung der W-IdNr. ist ein Verwaltungsakt, da sie nicht wie die IdNr. von Amts wegen an alle natürlichen Personen, sondern nur auf Aufforderung der Finanzbehörde vergeben wird. Ihre Vergabe setzt eine wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen voraus, wobei der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit (weit) auszulegen ist, so dass sich durchaus Meinungsverschieden...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rund um die steuerlichen Id... / II. Die allgemeine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.)

1. Allgemeines Die IdNr. oder Identifikationsmerkmal gem. §§ 139a, b AO – umgangssprachlich teilweise bloß als IdNr. oder als Steuer-ID, international auch als TIN ("Tax Identification Number") bezeichnet – wird vom BZSt vergeben und bleibt lebenslang unverändert gültig, unabhängig von Änderungen des Namens, der Anschrift oder des Personenstandes. Sie besteht aus 11 Ziffern, ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rund um die steuerlichen Id... / 4. Rechtsnatur

Die Erteilung oder die Versagung einer USt-IdNr. stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO dar, da ihre Vergabe insb. an die Unternehmereigenschaft geknüpft ist und somit eine Entscheidung über die Zuordnung getroffen wird. Insb. im Falle der Versagung stehen dem Steuerpflichtigen die Rechtsmittel des Einspruchs und der Anfechtungsklage zur Verfügung (str., vgl. Rätke in K...mehr

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Rund um die steuerlichen Id... / 3. Umfang der Datenspeicherung

Das BZSt speichert gem. § 139b Abs. 3 AO folgende Daten zur IdNr. einer natürlichen Person: IdNr. W-IdNr. Familienname frühere Namen Vornamen Doktorgrad Tag und Ort der Geburt Geschlecht gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift zuständige Finanzbehörde Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz Sterbetag Tag des Ein- und Auszugs Staatsangehörigkeit Datum des letzten Verwaltungskontakts...mehr

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Rund um die steuerlichen Id... / I. Überblick

Gemäß § 139a AO teilt das BZSt jedem Steuerpflichtigen und jeder sonstigen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein Verwaltungsverfahren führt, zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; dieses ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 9. Steuerstrafrecht

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