Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 1.3 Vorsätzliches Handeln

Steuerhinterziehung ist nur dann strafbar, wenn der Wille, den Straftatbestand in Kenntnis aller seiner Tatumstände zu verwirklichen, vorhanden ist.[1] Der Täter muss also z. B. wissen, dass die Angaben, die er gemacht hat, unrichtig oder unvollständig sind und dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten kann. Diese Voraussetzungen und Folgen muss er wollen oder zumindest b... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.1.3 Vollmacht

Um gegenüber Finanzbehörden und Gerichten tätig werden zu können, benötigt der Verein eine Vollmacht des Mitglieds[1], die schriftlich zu erteilen ist. Die Vollmacht ist dem Verein zu erteilen, da dieser die Mitglieder vertritt, nicht dem Beratungsstellenleiter. Das BMF hat ein amtliches Vollmachtsmuster zusammen mit einem Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster veröff... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 1.1 Die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"

Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" oder die Abkürzung "LStHV" im Vereinsnamen zu führen.[1] Unter dieser Bezeichnung tritt der Lohnsteuerhilfeverein auch gegenüber anderen (Mitgliedern, Behörden oder Gerichten) im Geschäftsverkehr auf. Die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" signalisiert dem steuerliche Hilfe suchenden Arbeitnehm... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 5.3 Der Vorstand

Der Vorstand eines Vereins kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Beschlüsse sind in der in der Satzung vorgesehenen Form herbeizuführen. Es empfiehlt sich, dort auch die Möglichkeit von virtuellen Sitzungen und entsprechender Beschlussfassung vorzusehen. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB sind die Mitglieder des Vorstands grundsätzlich unentgeltlich tätig. Im Zivilrec... mehr

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Minijobs und andere geringf... / 4 Meldeverfahren bei geringfügiger Beschäftigung

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind ab dem ersten Euro in das allgemeine Meldeverfahren – einschließlich der Beschäftigung in privaten Haushalten – integriert.[1] In der DEÜV-Meldung ist als Personengruppenschlüssel der Wert 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigung) bzw. 110 (kurzfristige Beschäftigung) anzugeben. Als Beitragsgruppenschlüssel gilt bei geringfügig entl... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / 7.3.2 Gewissenhafte Ausübung

Gewissenhafte Ausübung erfordert insbesondere eine vollständige Auswertung der von den Mitgliedern erhaltenen Informationen nach steuerlichen Kriterien und eine hinreichend vollständige Dokumentation des Arbeitsergebnisses. Deshalb besteht die Pflicht, Handakten zu führen.[1] Dies erfolgt auch im eigenen Interesse des Vereins, um sich gegen zivil-, straf- und aufsichtsrechtl... mehr

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Rechtliche Verhältnisse der... / Zusammenfassung

Überblick Ein Beratungsunternehmen und eine auf die Bedürfnisse einer Gruppe von Menschen zugeschnittene Bürgerbewegung. Professionelle Dienstleistungen in einem deutschen Verein, der eher auf amateurhafte Betätigung abgestellt ist. Irgendwie passt das nicht zueinander. Warum nicht? Die modern anmutenden Strukturen wurden schon vor etwa 60 Jahren entwickelt. Lohnsteuerhilfev... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 3 Steuerliche Mitwirkungspflichten nach § 33 Abs. 2 AO

Rz. 25 Da die – zudem noch teleologisch zu erweiternde (Rz. 24) – Definition des "Steuerpflichtigen" nach § 33 Abs. 1 AO sehr weit ist, bedarf sie der Negativabgrenzung durch § 33 Abs. 2 AO.[1] Nach § 33 Abs. 2 AO sollen nicht alle steuerlichen Pflichten auch ein Steuerpflichtverhältnis begründen. Die tatbestandliche Aufzählung in § 33 Abs. 2 AO ist allerdings nur unvollkomme... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2 Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO)

Rz. 14 Wer jeweils Stpfl. ist, bestimmt sich zunächst nach der Aufzählung des § 33 Abs. 1 AO. Diese hat keine abschließende Bedeutung; aufgezählt werden Unterfälle der Generalklausel, "ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat".[1] 2.1 Steuerschuldner Rz. 15 Stpfl. ist, wer eine Steuer schuldet. Dies ist der Steuerschuldner, der nach dem jeweiligen... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.2 Haftungsschuldner

Rz. 17 Stpfl. ist auch, wer für eine Steuer haftet. Dies ist der Haftungsschuldner, der kraft Gesetzes für einen Geldanspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (Steuer oder steuerliche Nebenleistung) haftet.[1] Der Haftungstatbestand, der die Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid ermöglicht, kann sich sowohl aus Steuergesetzen als auch aus Rechtsnormen insbesondere des Z... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Mit dem Begriff des "Steuerpflichtigen" definiert § 33 Abs. 1 AO einen der zentralen Begriffe der AO.[1] Systematisch unsauber definiert der Gesetzgeber erst hier einen Begriff, der im gleichen Gesetz bereits vorher Verwendung findet.[2] Die Regelung gehört als grundlegende Definition deshalb systematisch zutreffender zu den steuerlichen Begriffsbestimmungen des 1. Tei... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.6 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtiger

Rz. 22 Auch wer Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, ist Stpfl. Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind verfahrensrechtliche Pflichten, die sich originär aus Steuergesetzen[1] oder derivativ aus zivilrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen[2] ergeben. Dazu gehören steuerrechtliche Verpflichtungen aus spezialgesetzlichen Normen[3] ebenso, ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 3.3 Sonstige steuerliche Mitwirkungspflichten

Rz. 28 Die Aufzählung der dort bestimmten Mitwirkungspflichten in § 33 Abs. 2 AO ist aber nur beispielhaft und nicht abschließend.[1] Zu den bloßen Mitwirkungspflichtigen zählt z. B. auch, wer in einer fremden Steuersache Wertsachen vorzulegen hat.[2] Als solche verfahrensrechtliche Nebenpflichten müssen gem. dem Zweck des § 33 Abs. 2 AO auch die Anzeigepflichten angesehen we... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.1 Begriffsbestimmungen

Rz. 32 Steuerrechtssubjekt (Rz. 7) und damit Träger von Rechten und Pflichten als Stpfl. nach § 33 AO kann nur sein, wer die Fähigkeit besitzt, Träger von Rechten oder Pflichten zu sein. Diese Rechtsfähigkeit wird durch Gesetz bestimmt (Rz. 3). Sie kann deshalb für jedes Rechtsgebiet entsprechend dem Inhalt der jeweiligen Rechtsnorm unterschiedlich geregelt sein.[1] Die Rech... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5 Rechtsfähigkeit im Steuerrecht

Rz. 31 Die Rechtsstellung als Stpfl. setzt steuerrechtliche Rechtsfähigkeit als spezielle Form der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit voraus.[1] § 33 AO definiert die Steuerrechtsfähigkeit selbst nicht, sondern setzt sie voraus.[2] Welche Subjekte steuerrechtsfähig sind, ergibt sich jeweils aus den Einzelsteuergesetzen.[3] Dies geschieht oft nur konkludent, sodass die du... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.1 Finanzbehörde

Rz. 34 In das Steuerrechtsverhältnis einbezogen ist auf der einen Seite stets die Behörde, die kraft ihrer Rechtsstellung die steuerlichen Aufgaben wahrnimmt. Dies ist i. d. R. eine Finanzbehörde. I. S. v. § 6 AO können es aber auch andere mit steuerrechtlichen Verwaltungsbefugnissen ausgestattete Institutionen sein, z. B. Gemeinden oder Gemeindeverbände bei der Verwaltung ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.3.1 Grundlagen

Rz. 50 Im Gegensatz zur Vollrechtsfähigkeit der natürlichen und juristischen Personen (Rz. 36, 42) können Einzelgesetze eine auf bestimmte Bereiche oder Angelegenheiten beschränkte Teilrechtsfähigkeit für Personenvereinigungen oder Sachgesamtheiten gleich welcher Rechtsform vorsehen.[1] Entscheidend ist, dass diesen durch das jeweilige Steuergesetz Rechte gewährt oder Pflich... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.7 Sonstig steuergesetzlich Verpflichteter

Rz. 23 Schließlich ist durch gesetzliche Definition des § 33 Abs. 1 AO derjenige Stpfl., der andere ihm durch Steuergesetze auferlegte Pflichten zu erfüllen hat. Dies wird eingeschränkt durch die in § 33 Abs. 2 AO genannten Pflichten.[1] Unter die allgemeine Begriffsbestimmung fallen die verschiedensten durch Steuergesetze begründeten Pflichten. Stpfl. ist damit z. B.: der ge... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 3.1 Bedeutung

Rz. 26 Hiernach sind dritte Personen, die in einer fremden Steuersache Mitwirkungspflichten zu erfüllen haben, nicht Stpfl.[1] § 33 Abs. 2 AO ist seiner Formulierung nach eine Einschränkung des materiellen Steuerpflichtigenbegriffs. Die Formulierung des Gesetzes ist aber missverständlich. Sie resultiert letztlich daraus, dass auch die AO die Begriffe "Steuerpflichtiger" und ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.4 Erklärungspflichtiger

Rz. 20 Stpfl. ist auch, wer eine Steuererklärung abzugeben hat. Dies ist der Steuererklärungspflichtige i. S. v. § 149 AO. Die Erklärungspflicht ist eine selbstständige verfahrensrechtliche Verpflichtung, die unabhängig von der materiellen Steuerschuld besteht.[1] Sie ergibt sich nach § 149 Abs. 1 S. 1 AO grundsätzlich aus den Einzelsteuergesetzen[2] oder aber auch nach § 14... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.3.2 Juristische Personen des Zivilrechts

Rz. 43 Juristische Personen des Zivilrechts sind z. B. eingetragene Vereine[1], Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit[2], Genossenschaften[3], GmbH[4], AG[5], KGaA[6] oder Stiftungen.[7] Rz. 44 Die Personenvereinigung zum Zweck der Gründung einer Kapitalgesellschaft, also die Gründungsgesellschaft nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags und vor der Registereintragung, ist... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 11 Zunächst ergibt sich der Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung des § 33 AO aus dem gesetzten Recht. Für den steuerlichen Berater besteht die Relevanz in erster Linie darin, in wessen Namen z. B. Steuererklärungen abzugeben oder Steuervergütungen zu beantragen sind[1], aber nicht zuletzt auch, zu wem und in welchem Umfang das zugrunde zu legende Mandantschaftsverhäl... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.2 Natürliche Personen

Rz. 36 Die Rechtsfähigkeit des Menschen wird durch § 1 BGB für den gesamten Rechtsbereich festgestellt. Dadurch wird sie dem Menschen aber nicht vom Gesetzgeber verliehen, sondern ist dem Gesetz vorgegeben.[1] Natürliche Personen sind insoweit vollrechtsfähig. Die Vollrechtsfähigkeit bedeutet, dass sie Träger aller denkbaren Rechte sein können. Sie müssen es aber nicht sein,... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.3.2 Besonderheiten für Personengesellschaften

Rz. 66a Zum 1.1.2024 wurden mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften (MoPeG)[1] grundlegende Neuregelungen u. a. für Personengesellschaften wirksam. Personengesellschaften können in bestimmten Fällen bürgerlich-rechtlich rechtsfähig sein.[2] Die Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterteilen sich in zwei Rechtsformvarianten, die... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.1 Steuerschuldner

Rz. 15 Stpfl. ist, wer eine Steuer schuldet. Dies ist der Steuerschuldner, der nach dem jeweiligen Einzelsteuergesetz[1] infolge der Verwirklichung des Steuertatbestands[2] die Geldleistung[3] an die Finanzbehörde als eigene Leistung allein oder neben anderen Schuldnern als Gesamtschuldner[4] zu erbringen hat. Die Bestimmung des Steuerschuldners ist abhängig von der jeweils b... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 1.3 Bedeutung für andere steuerliche Vorschriften

Rz. 13 Soweit der Begriff des "Steuerpflichtigen" in anderen Vorschriften dieses Gesetzes oder in materiellen Steuergesetzen verwendet wird (Rz. 1), liegt diesen Vorschriften die Begriffsbestimmung des § 33 AO zugrunde.[1] Der "Pflichtenbegriff" des Stpfl. wird in der AO ebenso wie in den Einzelsteuergesetzen einheitlich verwandt und auf § 33 AO zurückgeführt, soweit nicht s... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 3.2 Mitwirkungspflichten nach Abs. 2

Rz. 27 Träger bloßer steuerlicher Mitwirkungspflichten nach der Aufzählung des § 33 Abs. 2 AO ist, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen hat[1] Urkunden vorzulegen hat[2] ein Sachverständigengutachten zu erstatten hat[3] das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- oder Betriebsräumen zu gestatten hat.[4] mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 4 Bestimmtheit der Norm

Rz. 30 Die normative Definition des Stpfl. ist in § 33 AO nach all dem also wenig gelungen. Die Praxis hilft sich mit der Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm. Deshalb darf die Frage erlaubt sein, ob der Gesetzgeber im Rahmen der weiteren Modernisierung des Steuerrechts nicht auch den Regelungsinhalt des § 33 AO neu normieren sollte. Bei dieser Gelegenheit wäre dann auch de... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.8 "Steuerpflichtiger" aufgrund steuerlicher Ansprüche gegen die Finanzbehörde?

Rz. 24 Fraglich scheint, ob ungeschriebener Inhalt des § 33 Abs. 1 AO auch ist, dass das "Steuerpflichtverhältnis" auch dann begründet ist, wenn ein Steuerrechtssubjekt (Rz. 7) (nur) Ansprüche und nicht auch Verpflichtungen gegen den Staat hat. Ein gravierendes Beispiel wäre der Fall, dass aufgrund zu Unrecht angenommener Steuerschuldnerschaft eine Leistung erfolgt ist, die ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.3.3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Rz. 48 Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere die Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und andere), Anstalten und Stiftungen. Landesrechtlich kann das Rechtsträgerprinzip durch das Behördenprinzip ersetzt sein.[1] In diesen Fällen ist die Behörde, also die als organisatorische Einheit ausgestaltete Dienststelle der Körperschaft, rechtsfähig.[2] Rz.... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.5 Zur Sicherheitsleistung Verpflichteter

Rz. 21 Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, begründet gleichfalls die Stellung als Stpfl. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung dient der Sicherung einer existierenden oder eventuellen Steuerschuld.[1] Sie ergibt sich z. B. aus §§ 109 Abs. 3, 165 Abs. 1 S. 3, 221 S. 2, 222 S. 2, 361 Abs. 2 S. 5 AO und § 69 Abs. 2 S. 3, 6 FGO oder diversen Einzelsteuergesetzen.[2] Di... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33 Steuerpflichtiger

1 Allgemeines 1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift Rz. 1 Mit dem Begriff des "Steuerpflichtigen" definiert § 33 Abs. 1 AO einen der zentralen Begriffe der AO.[1] Systematisch unsauber definiert der Gesetzgeber erst hier einen Begriff, der im gleichen Gesetz bereits vorher Verwendung findet.[2] Die Regelung gehört als grundlegende Definition deshalb systematisch zutreffender... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.3 Entrichtungspflichtiger

Rz. 18 Auch wer eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat ist Stpfl. Nach § 43 S. 2 AO kann die Steuerzahlungspflicht durch Gesetz vom Steuerschuldner auf einen Dritten übertragen werden. Dementsprechend kann der Entrichtungspflichtige nicht zugleich auch Steuerschuldner sein, da er als Dritter und gerade nicht als Berechtigter oder Verpflichtet... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.3.1 Allgemeines

Rz. 42 Vollrechtsfähig i. d. S. (Rz. 36) sind ferner alle juristischen Personen. Dies sind Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, denen aufgrund gesetzlicher Regelungen Rechtsfähigkeit – auch hier grundsätzlich für den gesamten Rechtsbereich – beigelegt worden ist. Sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Genehmigung, Verleihung bzw. Eintragung in ein staatlic... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.3 Juristische Personen

5.2.3.1 Allgemeines Rz. 42 Vollrechtsfähig i. d. S. (Rz. 36) sind ferner alle juristischen Personen. Dies sind Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, denen aufgrund gesetzlicher Regelungen Rechtsfähigkeit – auch hier grundsätzlich für den gesamten Rechtsbereich – beigelegt worden ist. Sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Genehmigung, Verleihung bzw. Eintrag... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.3 Steuerrechtsfähigkeit

5.3.1 Grundlagen Rz. 50 Im Gegensatz zur Vollrechtsfähigkeit der natürlichen und juristischen Personen (Rz. 36, 42) können Einzelgesetze eine auf bestimmte Bereiche oder Angelegenheiten beschränkte Teilrechtsfähigkeit für Personenvereinigungen oder Sachgesamtheiten gleich welcher Rechtsform vorsehen.[1] Entscheidend ist, dass diesen durch das jeweilige Steuergesetz Rechte gew... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 1 Allgemeines

1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift Rz. 1 Mit dem Begriff des "Steuerpflichtigen" definiert § 33 Abs. 1 AO einen der zentralen Begriffe der AO.[1] Systematisch unsauber definiert der Gesetzgeber erst hier einen Begriff, der im gleichen Gesetz bereits vorher Verwendung findet.[2] Die Regelung gehört als grundlegende Definition deshalb systematisch zutreffender zu den steue... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2 Steuerrechtssubjekte

5.2.1 Finanzbehörde Rz. 34 In das Steuerrechtsverhältnis einbezogen ist auf der einen Seite stets die Behörde, die kraft ihrer Rechtsstellung die steuerlichen Aufgaben wahrnimmt. Dies ist i. d. R. eine Finanzbehörde. I. S. v. § 6 AO können es aber auch andere mit steuerrechtlichen Verwaltungsbefugnissen ausgestattete Institutionen sein, z. B. Gemeinden oder Gemeindeverbände ... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6a... / 7.1 Verfassungs- und verfahrensrechtliche Entwicklung des Rechnungszinsfußes

Rz. 197 Der Rechnungszinsfuß von 6 % beruht auf dem Zweiten Haushaltsstrukturgesetz 1981 und gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1981 enden. Mit seiner Erhöhung von 5,5 % auf 6 % sollten die steuerlichen Wirkungen der Pensionsrückstellung begrenzt und die öffentlichen Haushalte entlastet werden. Die Gesetzesmaterialien gingen davon aus, dass 6 % regelmäßig innerhal... mehr

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Besteuerung des Arbeitslohn... / 2.1 Dienstverhältnis

Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber (Unternehmer, öffentliche Körperschaft, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichte... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.6.1 Voraussetzungen im Überblick

Der Freibetrag von 3.300 EUR pro Kalenderjahr wird gewährt, wenn folgende 4 Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind[1]: Begünstigte Tätigkeit: Der Steuerpflichtige muss als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer Weise tätig sein. Begünstigt sind auch eine künstlerische Tätigkeit und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Nebenberufli... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 2.2 Begünstigte Tätigkeiten

Der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG entspricht in seiner Struktur weitgehend dem Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG.[1] Auch er zielt der Sache nach auf die Vergünstigung der nebenberuflichen, ehrenamtlichen Tätigkeit ab, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dient. Beide Normen bezwecken die steuerliche Entlastung des bürgerschaftlich... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7.1 Änderung des § 233a Abs. 5 Satz 4 AO

Rz. 109 Die Vorschrift wurde durch das 2. AOÄndG[1] dahin geändert, dass – parallel zu § 233a Abs. 3 S. 4 AO – (vgl. oben Rz. 99) auch bei der Berechnung von Erstattungszinsen in Änderungsfällen das "last in- first out"-Prinzip gilt.[2] Anzuwenden ist diese Regelung in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 21.7.2022 festgesetzt werden.[3] mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Regelungsgeschichte des § 238 AO

Rz. 1 Die Höhe der Zinsen ist für alle Zinsfälle der AO, also die Stundungszinsen, die Hinterziehungszinsen und die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung einheitlich auf 0,5 v. H. pro Monat, also 6 v. H. pro Jahr festgelegt.[1] Diese Höhe gilt kraft Verweisung auch für die Zinspflicht bei Rückzahlung von Investitionszulagen [2] und anderer ebenso geregelter Subventionen.[3] F... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Regelungsgeschichte des § 233 AO

Rz. 1a Die Regelung des § 233 S. 1 AO wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.7.2022 [1] dahin geändert, dass das Wort "gesetzlich" durch die Wörter "durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union" ersetzt wurde. Durch diese Neuregelung wird klargestellt, das (beispielsweise bei einem unionsrecht... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Besondere Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 S. 2 AO

Rz. 42 Aufgrund der Änderung durch das 2. AOÄndG[1] sind Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG sind bei der Entscheidung über die maßgebliche Karenzzeit[2] nicht zu berücksichtigen. Dies dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und orientiert sich an § 2 Abs. 5b EStG. Die Änderung gilt in allen Fällen, in denen die Zinsen nach dem 21.7.2022 festgese... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1.1 Streit um Verfassungskonformität des § 233a AO

Rz. 3 Nach langer Debatte über die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von früher 0,5 % im Monat[1] hat das BVerfG mit Urteil v. 8.7.2021[2] für die ESt, KSt, USt, GewSt und die frühere VSt die schon lange erwartete Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von monatlich 0,5 (6 % jährlich) gem. § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO gefällt. Die Verzinsu... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 8 Bindungswirkung (Abs. 5)

Rz. 41 Nach dem durch das zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022[1] eingefügten Abs. 5 hat die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO Bindungswirkung für die Zinsfestsetzungen nach §§ 234 bis 237 AO (d. h. Anrechnung von Stundungs-, Hinterziehungs- Prozess- und Aussetzungszinsen) . Der Abs. 5 stellt klar, dass... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Rechtscharakter der Zinsen; Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift über die Festsetzung von Zinsen hat eine rein verfahrenstechnische Bedeutung. [1] Die Zinsen sind steuerliche Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO. Zu ihrer materiell-rechtlichen steuerlichen Behandlung vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 233 AO Rz. 25. In der Sache hat die Vorschrift Entschädigungscharakter. Wer an sich eine steuerliche Geldle... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.6 Auffangregelung (Abs. 1 S. 2 Nr. 6)

Rz. 26a Die durch das zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022[1] eingefügte Satz 2 Nr. 6 AO schafft eine Regelung für die bisher nicht geregelten Fälle, auf die nach § 233 AO die Regelungen nach § 239 AO anzuwenden sind. Die Regelung gilt in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist am 21.7.2022 noch nicht ... mehr