Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2 Gesetzliche Grundlagen außerhalb der §§ 193-203 AO

4.2.1 Überblick Rz. 17 Auch außerhalb der §§ 193-203 AO finden sich zahlreiche Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit einer Außenprüfung vorsehen. Diese Vorschriften sind zum Teil rein deklaratorisch, weil sich die Statthaftigkeit einer Außenprüfung bereits aus § 193 AO ergibt, zum Teil erweitern sie diese aber auch über die dort gezogenen Grenzen hinaus. In beiden Fällen si...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 6 Verhältnis der Außenprüfung zur Steuerfahndung

Rz. 45 Nach st. Rspr. des BFH sind Außenprüfung und Steuerfahndungsprüfung getrennte Verfahren, die nebeneinander zulässig sind. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindere weder die Durchführung einer Außenprüfung noch die Erweiterung des Prüfungszeitraums einer bereits angeordneten Außenprüfung.[1] Auch für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung sei es unerh...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5.4 Prüfung von Zöllen und Verbrauchsteuern

Rz. 41 Die §§ 193ff. AO gelten grundsätzlich auch für die Prüfung von Zöllen und Verbrauchsteuern. Bei Zöllen ergeben sich allerdings Besonderheiten aus dem Zusammenspiel mit den zollrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts. Art. 48 Abs. 1 S. 1 UZK ermächtigt die Zollbehörden, die in Zollanmeldungen, Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung, summarischen Eingangs- und Ausg...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 10.1 Zuständige Behörden

Rz. 80 Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt.[1] Dies sind die FÄ für Besitz- und Verkehrsteuern[2] und die HZÄ für Zölle und Verbrauchsteuern[3], für die Versicherung- und Feuerschutzsteuer das BZSt.[4] Abweichend davon ist für LSt-Außenprüfungen das Betriebsstätten-FA zuständig.[5] Außenprüfungen bei Datenübermittlung dur...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1.2.4 Liquiditäts- und Richtsatzprüfungen

Rz. 6 Liquiditätsprüfungen dienen der Ermittlung der Vermögens- und Liquiditätsverhältnisse des Stpfl., um Grundlagen für die Entscheidung über steuerliche Billigkeitsmaßnahmen (z. B. Stundung, Erlass) zu beschaffen. Obwohl sie nicht der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. i. S. v. § 194 Abs. 1 S. 1 AO dienen und damit keine Außenprüfungen i. S. d. §§ 193ff. ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 11 Wirkungen der Außenprüfung

Rz. 90 Die Außenprüfung bringt insbesondere folgende Wirkungen hervor: Pflicht zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben[1]; Hemmung der Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide oder bis zum Verstreichen von drei ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 10.2 Mitwirkung des BZSt an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden (§ 19 FVG)

Rz. 81 § 19 FVG regelt die Mitwirkung des BZSt an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden. Daneben bestehen in bestimmten Fällen originäre Prüfungszuständigkeiten des BZSt; diese folgen der Verwaltungszuständigkeit für eine Steuer oder einen bestimmten Steuersachverhalt und fallen nicht unter § 19 FVG.[1] § 19 Abs. 1 S. 1 FVG räumt dem BZSt das Recht zur Mitwirkung an Außenpr...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 3 Entwicklung der Außenprüfung

Rz. 11 Bis zum Erlass der Reichsabgabenordnung im Jahr 1919 war ein der heutigen Außenprüfung entsprechendes Verfahren der Steuerermittlung unbekannt. Zwar wurden schon in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in vielen deutschen Einzelstaaten Einkommensteuergesetze eingeführt.[1] Darunter war auch Preußen, wo nach dem "Gesetz, betreffend die Einführung einer Klassen- und ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1.2.2 Betriebsnahe Veranlagung

Rz. 4 Die betriebsnahe Veranlagung stellt eine besondere Form der Sachverhaltsermittlung dar, die in der AO nicht ausdrücklich geregelt ist. Sie wurde von der Finanzverwaltung im Rahmen der Neustrukturierung des Besteuerungsverfahrens aufgrund der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 16.2.1976[1] eingeführt. Nach Tz. 1.2.5 dieses Erlasses[2] soll...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Verwendung übermittelter Informationen (Abs. 1)

Rz. 2 § 15 Abs. 1 EUAHiG befasst sich mit der Verwendung der Informationen, die das deutsche zentrale Verbindungsbüro einem anderen Mitgliedstaat übermittelt hat. Die Regelung betrifft sowohl die auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaates übermittelten Informationen wie auch diejenigen, die vom zentralen Verbindungsbüro im Rahmen und im Zusammenhang mit einem an den Mitgliedst...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1.1 Merkmale der Außenprüfung

Rz. 1 Der Begriff der Außenprüfung wird im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Nach der Gesetzessystematik ist darunter jede Maßnahme zu verstehen, die ihre Grundlage in den Vorschriften des 4. Abschnitts des 4. Teils der AO [1] findet. Wesentlich für die Außenprüfung ist danach, dass sie auf einer Prüfungsanordnung[2] beruht und der Prüfung der für die Steuerpflicht und die...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.1 Überblick

Rz. 17 Auch außerhalb der §§ 193-203 AO finden sich zahlreiche Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit einer Außenprüfung vorsehen. Diese Vorschriften sind zum Teil rein deklaratorisch, weil sich die Statthaftigkeit einer Außenprüfung bereits aus § 193 AO ergibt, zum Teil erweitern sie diese aber auch über die dort gezogenen Grenzen hinaus. In beiden Fällen sind auf die Anor...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5.2 Grenzüberschreitende Simultanprüfungen und gemeinsame Außenprüfungen

Rz. 35 Die Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland ist ebenso wie die anderer Staaten auf ihr eigenes Staatsgebiet beschränkt. Damit sind Prüfungsmaßnahmen auf dem Gebiet anderer Staaten grundsätzlich unzulässig.[1] Um den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei der Aufklärung grenzüberschreitender Sachverhalte – insbesondere im Rahmen internationaler Konzernstruktur...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.2 Außenprüfung bei Speicherbuchführung (EDV-Anlage)

Rz. 50 Zur Erfüllung ihrer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bedienen sich die Stpfl. heute regelmäßig der elektronischen Datenverarbeitung.[1] Ist das Ergebnis der EDV-Buchführung nach Form und Inhalt einer konventionellen Buchführung vergleichbar, so bietet die Prüfung keine Besonderheiten; der Prüfer kann progressiv oder retrograd (vgl. Rz. 49) prüfen, ob der Bele...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Anhörung des Betroffenen (Abs. 2)

Rz. 4 Ist im Rahmen der Übermittlung von Informationen zur Erfüllung eines Amtshilfeersuchens eine Anhörung des Betroffenen nach § 117 Abs. 4 S. 3, 2. HS AO nicht erforderlich, so gilt dies nach § 3a Abs. 2 S. 1 EUAHiG auch bei automatisierten Abrufen von Kontendaten zum Zwecke der Durchsetzung und Erfüllung eines eingegangenen Amtshilfeersuchens. Damit kann eine Anhörung so...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.4 LSt-Außenprüfung (§ 42f EStG)

Rz. 20 Die LSt-Außenprüfung dient dazu, die Einbehaltung, Übernahme, Anmeldung und Abführung der LSt durch den Arbeitgeber zu überprüfen. Ihre Zulässigkeit ergibt sich bereits aus § 193 Abs. 1 AO bzw. – bei nicht unter diese Vorschrift fallenden Stpfl. – aus § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO. Für die Anordnung und Durchführung der LSt-Außenprüfung gelten grundsätzlich die allgemeinen Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5.5 Veranlagende Außenprüfung

Rz. 44 Der Begriff der veranlagenden Außenprüfung bezeichnet keine Besonderheit der Prüfung selbst, sondern bezieht sich auf die Auswertung der Prüfungsfeststellungen durch den Erlass entsprechender (geänderter) Steuer- oder Feststellungsbescheide. Im Rahmen der veranlagenden Außenprüfung werden diese (geänderten) Steuerfestsetzungen oder Feststellungen nicht durch die Veran...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 3a Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

1 Allgemeines Rz. 1 Der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] erstmals eingeführte § 3a EUAHiG dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 1a der Amtshilferichtlinie. Er sc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 19 Datenschutz und Zweckbestimmung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich zum einen mit dem Verhältnis des Auskunftsverkehrs mit dem Steuergeheimnis für die empfangenen Informationen, zum anderen mit ihrer möglichen Verwendung. § 19 EUAHiG setzt Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 und 2 sowie Unterabs. 2 und 3 der Amtshilferichtlinie um. Dabei geht es um die im Rahmen des EUAHiG an Deutschland übermittelt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 2 Begriffsbestimmungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Begriffsbestimmungen dieser Vorschrift dienen mehreren Zielen. Einerseits sollen sie durch ihre Übernahme in das EUAHiG der Einheitlichkeit der Anwendung der EU-Amtshilferichtlinie dienen, andererseits sollen sie bei Auslegung des deutschen Rechts einschließlich des EUAHiG Klarheit schaffen und Auslegungsdifferenzen vermeiden helfen. Durch die verschied...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 20 Statistiken und Bewertungen

1 Allgemeines Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016[1] wurden in § 20 EUAHiG Vorgaben zur jährlichen Übermittlung von statistischen Daten an die Kommission zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs nach den Art. 8 und 8a der Amtshilferichtlinie g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 7 Automatische Übermittlung von Informationen

1 Allgemeines Rz. 1 Mit der Ausweitung und genaueren Regelung der automatisierten Übermittlung von Informationen, die in Art. 8 – 8b der Richtlinie 2011/16/EU und in deren Umsetzung in § 7 EUAHiG niedergelegt ist, enthält letztere Vorschrift einen weiteren innovativen Kern für die innergemeinschaftliche Amtshilfe. Die automatische Übermittlung von Informationen an die anderen...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemerkungen zu §§ 193–203

1 Begriff der Außenprüfung 1.1 Merkmale der Außenprüfung Rz. 1 Der Begriff der Außenprüfung wird im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Nach der Gesetzessystematik ist darunter jede Maßnahme zu verstehen, die ihre Grundlage in den Vorschriften des 4. Abschnitts des 4. Teils der AO [1] findet. Wesentlich für die Außenprüfung ist danach, dass sie auf einer Prüfungsanordnung[2] b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.10 Länderbezogener Bericht (Abs. 10)

Rz. 11 Für die Definition des länderbezogenen Berichts verweist das § 2 Abs. 10 EUAHiG auf § 138a Abs. 2 AO. Maßgebend ist folglich, dass die dort genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 15 Verwendung von Informationen und Dokumenten

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift behandelt die Verwendung der vom deutschen zentralen Verbindungsbüro übermittelten Informationen und Dokumente im empfangenden anderen Mitgliedstaat. Grundsätzlich soll die Übermittlung steuerlichen Zwecken dienen. Deswegen geht § 15 Abs. 1 EUAHiG zunächst davon aus, dass die Informationen für die in § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 EUAHiG genan...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 2 Notwendigkeit und Bedeutung der Außenprüfung

Rz. 8 Die Außenprüfung ist ein Mittel zur Verwirklichung der Besteuerungsgleichheit[1] Diese setzt nicht nur voraus, dass die gesetzlichen Steuertatbestände in einer dem allgemeinen Gleichheitssatz[2] entsprechenden Weise ausgestaltet sind, sondern erfordert auch eine möglichst gleichmäßige Durchsetzung der sich daraus ergebenden Steueransprüche. Das materielle Steuergesetz ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Verwendungszweck für Informationen (Abs. 2)

Rz. 4 § 19 Abs. 2 EUAHiG bestimmt, für welche Zwecke die Informationen verwendet werden dürfen, die im Rahmen des EUAHiG von anderen Mitgliedstaaten übermittelt worden sind. Hauptverwendungszweck ist die Verwendung zur zutreffenden Festsetzung und Erhebung aller Steuern, die unter § 1 EUAHiG fallen.[1] Die Durchsetzung der zutreffenden Steuern ist der wesentlichste Zweck des...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.9 Prüfung von Investmentfonds (§ 5 InvStG)

Rz. 25 § 5 Abs. 1 InvStG ermächtigt die zuständige Finanzbehörde zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse bei den in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Investmentfonds.[1] Nach Vorstellung des Gesetzgebers handelt es sich dabei um eine lex specialis zu § 193 AO.[2] Die §§ 194 bis 203 AO sind entsprechend anzuwenden.[3] Die Prüfungsbefugnis ist nicht auf inländi...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5.3 Umsatzsteuersonderprüfung

Rz. 40 USt-Sonderprüfungen sind Außenprüfungen i. S. d. § 193 AO. Ihre Besonderheit besteht darin, dass allein die USt geprüft wird und sich die Prüfung häufig auf einzelne Voranmeldungszeiträume, einzelne Besteuerungsgrundlagen oder einzelne Sachverhalte beschränkt. Der Zweck von USt-Sonderprüfungen besteht darin, die jeweiligen Prüfungsgegenstände zeitnaher aufzuklären, al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.3 Grenzüberschreitender Vorbescheid (Abs. 3)

Rz. 4 In Abs. 3 wird der Begriff des grenzüberschreitenden Vorbescheids definiert. Inhaltlich ist die Definition an Art. 3 Nr. 14 der Richtlinie 2011/16/EU angelehnt. Ein grenzüberschreitender Vorbescheid liegt nach inländischen Maßstäben vor bei verbindlichen Zusagen nach § 204 AO, bei verbindlichen Auskünften nach § 89 Abs. 2 AO und bei unilateralen Vorabzusagen über Verre...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.8 Prüfung bei den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen und bei Versorgungseinrichtungen (§ 96 Abs. 4 S. 1 EStG)

Rz. 24 § 96 Abs. 4 S. 1 EStG ermächtigt die Deutsche Rentenversicherung Bund als zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG, bei den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen gem. § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie den in § 82 Abs. 2 EStG genannten Versorgungseinrichtungen[1] zu ermitteln, ob sie ihre – sich aus §§ 79ff. EStG ergebenden – Pflichten erfül...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 11 Automatischer Austausch länderbezogener Berichte (Abs. 10)

Rz. 13 Das BZSt als zuständiges Verbindungsbüro übermittelt nach § 7 Abs. 10 EUAHiG im Weg des automatischen Austauschs die ihm gem. § 138a Abs. 6 AO übermittelten länderbezogenen Berichte an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, für die in dem länderbezogenen Bericht Angaben i. S. d.§ 138a Abs. 2 AO enthalten sind. Das schließt die von einbezogenen Konzernge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 14 Automatische Übermittlung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (Abs. 13)

Rz. 16 § 7 Abs. 13 EUAHiG regelt die Übermittlung von Steuergestaltungen durch das BZSt als zentralem Verbindungsbüro[1] an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Wege des automatischen Informationsaustauschs. Da die Amtshilferichtlinie selbst nur vorsieht, dass die nationalen Meldungen der Steuergestaltungen entweder durch einen Intermediär oder durch den Stpfl. erf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 9 Anhörung (Abs. 8)

Rz. 11 § 117 Abs. 4 S. 3 AO schreibt für die Durchführung der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor, dass im Bereich der von den Landesbehörden verwalteten Steuern vor der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen der inländische Beteiligte grundsätzlich anzuhören ist. Eine solche Anhörung würde allerdings die automatische Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaate...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3.2 Verwendung für weitere Zwecke (Abs. 3)

Rz. 6 Sollen die von einem anderen Mitgliedstaat eingegangenen Informationen oder Dokumente nicht für die in § 19 Abs. 2 S. 1 EUAHiG genannten Zwecke, sondern für andere Zwecke an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten weitergegeben oder verwendet werden, so darf dieses nicht ohne Zustimmung des Mitgliedstaates geschehen, von dem die Informationen oder Dokumente stammen. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Einzelne Begriffsbestimmungen

2.1 Person (Abs. 1) Rz. 2 Unter einer Person versteht das EUAHiG eine natürliche Person, eine juristische Person, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt und jede andere Rechtsform gleich welcher Art mit oder ohne allgemeiner Rechtsfähigkeit, die Vermögensgegenstände besitzt oder v...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.4 Statistische Methoden

8.4.1 Überblick Rz. 63 Bei Außenprüfungen werden zunehmend mathematisch-statistische Prüfungsmethoden eingesetzt, um die von dem Stpfl. erklärten Besteuerungsgrundlagen zu verproben und auf Plausibilität zu untersuchen. Auch die Bestimmung von Prüffeldern unter Risikogesichtspunkten ist mit diesen quantitativen Prüfungsmethoden möglich. Treten bei ihrer Anwendung Auffälligkei...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5 Besondere Arten der Außenprüfung

5.1 Konzernprüfung Rz. 33 Eine besondere Form der Außenprüfung stellt die Konzernprüfung dar. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine Prüfung des Konzerns, sondern um Prüfungen der einzelnen Konzernunternehmen, die den für diese geltenden Vorschriften unterliegen.[1] Besonderheiten ergeben sich nur, soweit zwischen den Konzernunternehmen Organschaftsverhältnisse bestehe...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.3 Verprobungsmethoden

8.3.1 Innerer und äußerer Betriebsvergleich Rz. 52 Der innere und äußere Betriebsvergleich sind Methoden zur Überprüfung der Buchführungsergebnisse anhand bestimmter Kennzahlen. Als solche kommen insbesondere der Rohgewinnsatz und der Rohgewinnaufschlagsatz in Betracht. Bei Handelsbetrieben entspricht der Rohgewinn dem Unterschied zwischen dem wirtschaftlichen Umsatz und dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.4.7 Schätzung mithilfe statischer Methoden

8.4.7.1 Überblick Rz. 72 Ergibt sich aus der Verprobung mit quantitativen Methoden die Notwendigkeit, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen, können nach Ansicht der FinVerw. quantitative Prüfungsmethoden zur Auswahl der geeigneten Schätzungsmethode herangezogen werden, wobei die Auswahl der geeigneten Schätzungsmethode von dem jeweiligen Einzelfall abhängen ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 10 Organisation der Außenprüfung

10.1 Zuständige Behörden Rz. 80 Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt.[1] Dies sind die FÄ für Besitz- und Verkehrsteuern[2] und die HZÄ für Zölle und Verbrauchsteuern[3], für die Versicherung- und Feuerschutzsteuer das BZSt.[4] Abweichend davon ist für LSt-Außenprüfungen das Betriebsstätten-FA zuständig.[5] Außenprüfungen b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Weitergabe an andere Mitgliedstaaten (Abs. 2 u. 3)

3.1 Verwendung gem. § 19 Abs. 2 S. 1 (Abs. 2) Rz. 3 § 15 Abs. 2 EUAHiG befasst sich mit der Weitergabe von Informationen und Dokumenten, die das zentrale Verbindungsbüro[1] von anderen Mitgliedstaaten erhalten hat, an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten. Es handelt sich also im Verhältnis zu § 15 Abs. 1 EUAHiG um die umgekehrte Situation. In § 15 Abs. 2 EUAHiG geht es d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8 Methoden der Außenprüfung

8.1 Allgemeines Rz. 49 Weder durch Gesetz noch durch Verwaltungsanweisung ist der Außenprüfung die Anwendung bestimmter Methoden vorgeschrieben. Die Auswahl zwischen den zur Verfügung stehenden Prüfungsmethoden wird von der Eigenart des zu prüfenden Betriebs, der Prüfungsaufgabe, der zur Verfügung stehenden Zeit und den Fähigkeiten und Erfahrungen des Prüfers bestimmt. Recht...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1 Begriff der Außenprüfung

1.1 Merkmale der Außenprüfung Rz. 1 Der Begriff der Außenprüfung wird im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Nach der Gesetzessystematik ist darunter jede Maßnahme zu verstehen, die ihre Grundlage in den Vorschriften des 4. Abschnitts des 4. Teils der AO [1] findet. Wesentlich für die Außenprüfung ist danach, dass sie auf einer Prüfungsanordnung[2] beruht und der Prüfung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.1 Allgemeines

Rz. 49 Weder durch Gesetz noch durch Verwaltungsanweisung ist der Außenprüfung die Anwendung bestimmter Methoden vorgeschrieben. Die Auswahl zwischen den zur Verfügung stehenden Prüfungsmethoden wird von der Eigenart des zu prüfenden Betriebs, der Prüfungsaufgabe, der zur Verfügung stehenden Zeit und den Fähigkeiten und Erfahrungen des Prüfers bestimmt. Rechtlich ist jede P...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5.1 Konzernprüfung

Rz. 33 Eine besondere Form der Außenprüfung stellt die Konzernprüfung dar. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine Prüfung des Konzerns, sondern um Prüfungen der einzelnen Konzernunternehmen, die den für diese geltenden Vorschriften unterliegen.[1] Besonderheiten ergeben sich nur, soweit zwischen den Konzernunternehmen Organschaftsverhältnisse bestehen.[2] Um eine mögli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 10 Weiterleitung von Daten durch das BZSt betreffend grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabzusagen über die Verrechnungspreisgestaltung (Abs. 9)

Rz. 12 Nach § 7 Abs. 9 S. 1 EUAHiG nimmt das BZSt als zentrales Verbindungsbüro die gem. Art. 8a der Amtshilferichtlinie übersandten Informationen aus dem automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung entgegen. Ab dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Zentralverzeichnisses der Mitg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.13 Behördliche Ermittlungen (Abs. 13)

Rz. 15 Der durch das Wachstumschancengesetz[1] erstmals eingeführte § 2 Abs. 13 EUAHiG definiert den Begriff der behördlichen Ermittlungen für Zwecke des EUAHiG. Die Definition orientiert sich an Art. 3 Nr. 7 der Amtshilferichtlinie. Dabei handelt es sich im Falle von Ermittlungshandlungen inländischer Finanzbehörden insbesondere um die in § 92 AO genannten Einzelmaßnahmen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 10.3 Teilnahme der Gemeinden an der Prüfung von Gemeindesteuern (§ 21 Abs. 3 FVG)

Rz. 88 Nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG ist es zulässig, durch Landesgesetz die Verwaltung der den Gemeinden allein zufließenden Steuern ganz oder z. T. auf die Gemeinden zu übertragen. Soweit eine solche Übertragung erfolgt ist, gelten zahlreiche Vorschriften der AO – darunter auch diejenigen des 4. Teils über die Durchführung der Besteuerung – entsprechend.[1] Daher sind die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Automatische Übermittlung im Einzelnen (Abs. 1)

Rz. 2 Nach § 7 Abs. 1 EUAHiG werden bestimmte Informationen automatisch übermittelt, die über Personen vorhanden sind, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. Die Übermittlung beschränkt sich also auf solche Personen[1], die im Empfängermitgliedstaat der Information ansässig sind. Dies ist bei natürlichen Personen der Wohnsitz, bei den anderen Personen der Sitz oder de...mehr