Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 3.2 Verfahren nach § 155 Abs. 2 AO

Rz. 44 Es liegt im Ermessen der für den Erlass des Steuerbescheids (Folgebescheids) zuständigen Finanzbehörde, ob sie von der Regelung des § 155 Abs. 2 AO Gebrauch macht und den Folgebescheid bereits erteilt, bevor der Grundlagenbescheid erlassen wurde ("Vorab-Folgebescheid").[1] Die Ermessensentscheidung gem. § 155 Abs. 2 AO beschränkt sich auf den Zeitpunkt des Erlasses de...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 155 AO enthält die grundlegenden Bestimmungen über das Steuerfestsetzungsverfahren. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, Steuern durch Steuerbescheid festzusetzen sowie Regelungen, welche Bescheide wie Steuerbescheide zu behandeln sind. Ferner enthält die Vorschrift Bestimmungen zum Erlass von Steuerbescheiden bei Gesamtschuldnern sowie um Zusammenhang mit Gr...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Während § 155 AO die grundlegenden Bestimmungen über den Steuerbescheid, insbesondere die Pflicht zur Festsetzung von Steuern durch Steuerbescheid und die Behandlung von Steuerbescheiden regelt, werden durch § 157 AO Form und Inhalt des Steuerbescheids bestimmt. Diese eher technischen Bestimmungen in § 157 Abs. 1 AO konkretisieren die Vorgaben an die inhaltliche Bestim...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 156 Abs. 1 AO ermächtigt das BMF durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in bestimmten Fällen von einer Steuerfestsetzung abzusehen ist. § 156 Abs. 2 AO enthält eine von einer Rechtsverordnung unabhängige Regelung, die es der Finanzverwaltung ermöglicht, von einer Steuerfestsetzung abzusehen. Dies verfolgt das Ziel, Kosten des Veranlagungsverfahrens, die in keinem ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 2.2 Betragsmäßige Einschränkungen (Satz 2)

Rz. 10 § 156 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, dass der durch Rechtsverordnung festzulegende Betrag für Steuerfestsetzungen ab dem 1.1.2017 25 EUR nicht übersteigen darf. Dieser in Satz 2 festgelegte Höchstbetrag belief sich zunächst auf 20 DM. Er war seit dem Inkrafttreten der Abgabenordnung am 1.1.1977 im Wesentlichen unverändert geblieben und wurde lediglich durch das Gesetz v. 19...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 2.1 Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung (Satz 1 und 3)

Rz. 3 Nach § 85 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. In Kleinbetragsfällen kann das jedoch unverhältnismäßig sein, weshalb der Gesetzgeber in gewissen Grenzen verwaltungstechnische Zugeständnisse an die Praktikabilität und die Wirtschaftlichkeit des Besteuerungsverfahrens machen darf.[1] Diesem Zweck dient ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 3 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Abs. 2)

Rz. 39 Wie bei allen anderen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakten gilt auch bei Steuerbescheiden, dass sie, wenn sie schriftlich oder elektronisch erlassen werden, mit einer Begründung zu versehen sind, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist.[1] Ausdruck dieser Begründung ist bei Steuerbescheiden u. a. die Angabe der Besteuerungsgrundlagen. Die Begrü...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 4.2 Verbindung mit sonstigen Verwaltungsakten (Satz 2 und 3)

Rz. 67 Nach § 155 Abs. 3 S. 2 AO können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO oder sonstige Ansprüche gegen einen oder mehrere der Stpfl. mit zusammengefassten Steuerbescheiden i. S. d. § 155 Abs. 3 S. 1 AO verbunden werden. Das gilt nur für steuerliche Nebenleistungen, die zumindest in einem sachlichen Zusammenhang zu der mit dem zusammengefass...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.2.1 Steuerfestsetzungen und Anrechnungsverfügungen (Satz 1)

Rz. 75 Sachlich erfasst von § 155 Abs. 4 S. 1 AO sind Steuerfestsetzungen i. S. d. § 155 Abs. 1 AO und, da die Verfahrensvorschriften über Steuerbescheide nach § 181 Abs. 1 S. 1, § 184 Abs. 1. S. 3 und § 185 AO entsprechend anzuwenden sind, Feststellungs-, Steuermessbetrags- und Zerlegungsbescheide.[1] Damit ein ausschließlich automationsgestütztes Veranlagungsverfahren funk...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.1 Anwendungsbereich und Zweck

Rz. 3 Der Steuerbescheid ist gem. § 155 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 118 S. 1 AO ein Verwaltungsakt, weshalb hinsichtlich seiner Form und seinem Inhalt grundsätzlich die §§ 119, 120 und 121 AO zu beachten sind. § 157 AO ist demgegenüber eine speziellere Regelung, die die Bestimmungen der §§ 119, 120 und 121 AO teilweise verdrängt bzw. konkretisiert. Wie Steuerbescheide bekanntz...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.4 Fiktiver Abschluss der Willensbildung (Satz 4)

Rz. 88 § 155 Abs. 4 S. 4 AO definiert als maßgebenden Zeitpunkt für die Willensbildung über den Inhalt und die Bekanntgabe des im ausschließlich automationsgestützten Verfahren erlassenen Verwaltungsakts den Abschluss der maschinellen Verarbeitung. Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsakts ist u. a. das Vorliegen eines Regelungs- und Bekanntgabewillens einer Behö...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.4 Anfügung einer Rechtsbehelfsbelehrung (Satz 3)

Rz. 38 Nach § 157 Abs. 1 S. 3 AO sind schriftliche und elektronische Steuerbescheide mit einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung[1] zu versehen. Im Übrigen kann Verwaltungsakten eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt werden, gesetzlich verpflichtend bestimmt ist dies gem. § 157 Abs. 1 S. 3 AO allerdings nur für Steuerbescheide. Bestehen Zweifel daran, ob die Finanzbehörde e...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.2 Form des Steuerbescheids (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 6 Steuerbescheide sind gem. § 157 Abs. 1 S. 1 AO schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine andere als die schriftliche oder elektronische Form ist nur zulässig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.[1] Ist ausnahmsweise der Erlass eines mündlichen Steuerbescheids zulässig, ist er nach § 119 Abs. 2 S. 2 AO schriftlich zu bestätigen...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.2.1 Verbindliche Entscheidung über einen bestimmten Steueranspruch

Rz. 12 Das Steuerfestsetzungsverfahren wird mit dem Ziel betrieben, eine endgültige und bindende Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Steueranspruchs gegenüber einem bestimmten Stpfl. herbeizuführen. Diese Entscheidung wird nach § 155 Abs. 1 S. 1 AO im Steuerbescheid getroffen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Zu den Ausnahmen von einer...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.1 Systematik und Zulässigkeit

Rz. 71 § 155 Abs. 4 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingefügt und enthält Regelungen zur ausschließlich automationsgestützten Festsetzung von Steuern, steuerlichen Nebenleistungen und damit verbundenen Verwaltungsakten sowie der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen. In allen ab dem 1.1.2017 anhängigen Steuerverfah...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.3 Anlass zur personellen Bearbeitung durch einen Amtsträger (Satz 3)

Rz. 82 § 155 Abs. 4 S. 1 AO ordnet an, dass ein Steuerfall zur Bearbeitung durch Amtsträger ausgesteuert werden muss, wenn im Einzelfall "Anlass" dazu besteht. Es handelt sich hierbei um einen Ermessensbegriff; d. h. die automatisierte Verarbeitung ist zulässig, solange die Behörde nach ihrem Ermessen keine Notwendigkeit sieht, den Steuerfall durch einen Amtsträger bearbeite...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.2.2 Regelungsinhalt des Steuerbescheids

Rz. 18 Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt[1], mit dem eine nach Art, Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt und Höhe näher bestimmte Steuer durch die Finanzbehörde gegenüber einem bestimmten Steuerschuldner verbindlich festgesetzt wird. Mit dem Steuerbescheid nach § 155 Abs. 1 S. 1 AO ist im engeren Sinn die “Steuerfestsetzung“ gemeint. Alle Entscheidungen, die in die F...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.2.2 Ausdehnung auf weitere VA und mit Nebenbestimmungen verbundene Verwaltungsakte (Satz 2)

Rz. 79 § 155 Abs. 4 S. 2 AO dehnt die Regelung des S. 1 auf weitere Verwaltungsakte aus, die mit der Steuerfestsetzung sowie der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen im Zusammenhang stehen. Durch § 155 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AO werden der erstmalige Erlass wie auch die Berichtigung, Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten erfasst, die m...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.1.4 Zeitpunkt der Steuerfestsetzung

Rz. 9 Das Gesetz bestimmt keinen konkreten Zeitpunkt, wann die Finanzbehörde eine Entscheidung über einen Steueranspruch zu treffen hat. Die Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermessen, wann sie eine Steuerfestsetzung durchführt und in welcher Reihenfolge sie die vorliegenden Steuererklärungen bearbeitet. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung muss dabei au...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.3 Maßgeblichkeit des bekannt gegebenen Steuerbescheids (Satz 2)

Rz. 25 Nach § 155 Abs. 1 S. 2 AO ist der Steuerbescheid in der Fassung maßgebend, die dem Stpfl. nach § 122 Abs. 1 AO wirksam bekannt gegeben worden ist. Damit gelten bei Steuerbescheiden insoweit die gleichen Regelungen wie über § 124 Abs. 1 S. 2 AO für andere Verwaltungsakte.[1] Der Regelung in § 155 Abs. 1 S. 2 AO liegt der Gedanke des Gesetzgebers zugrunde, dass bei Ents...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 4.1.2 Verfahren

Rz. 60 Es steht im Ermessen der Finanzbehörde, ob sie in Fällen der Gesamtschuld zusammengefasste Bescheide oder getrennte Steuerbescheide erlässt.[1] Übt die Finanzbehörde ihr Ermessen dahingehend aus, dass sie gegenüber den Gesamtschuldnern Einzelsteuerbescheide erlässt, ist ein Hinweis auf die Inanspruchnahme anderer Gesamtschuldner nicht erforderlich.[2] Rz. 61 Verfahrens...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.4 Freistellungsbescheid (Satz 3 Alt. 1)

Rz. 27 Nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO sind auch Freistellungsbescheide Steuerbescheide, für die § 155 Abs. 1 S. 1 und 2 AO gilt.[1] Für sie gelten damit die gleichen Regelungen wie für Steuerbescheide i. S. d. § 155 Abs. 1 S. 1 AO, insbesondere die Vorschriften über die Verjährung[2] und über die Änderung oder Aufhebung.[3] Sie können auch mit Nebenbestimmungen[4] verbunden werde...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 4.1.1 Anwendungsbereich

Rz. 57 Schulden mehrere Stpfl. eine Steuer als Gesamtschuldner, kann die Finanzbehörde nach § 155 Abs. 3 S. 1 AO gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide erlassen. Die Vorschrift knüpft an die Regelung über die Gesamtschuld nach § 44 AO an und setzt eine Gesamtschuld mehrerer Steuerschuldner voraus. Das ist u. a. der Fall, wenn mehrere Personen denselben bestimmten Steuert...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.7 Wirkungen des Steuerbescheids

Rz. 39 Der Steuerbescheid konkretisiert einen bestimmten Steueranspruch und ist insoweit Grundlage für die Verwirklichung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis.[1] Im Vollstreckungsverfahren ist er die Grundlage zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden.[2] Das gilt auch, wenn der Steuerbescheid mit einer Nebenbestimmung versehen, er noch nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.3.3 Angabe des Steuerschuldners (persönlicher Regelungsbereich)

Rz. 26 Steuerbescheide müssen angeben, wer die Steuer schuldet (persönlicher Regelungsbereich) und damit Inhaltsadressat des Steuerbescheids ist; diese Angabe ist konstituierender Teil jedes Steuerbescheids.[1] Wer Steuerschuldner ist, ergibt sich aus § 43 AO i. V. m. den Einzelsteuergesetzen.[2] Das bedeutet, dass sich die Bezeichnung des Steuersubjekts, d. h. die Bezeichnu...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 3.1 Allgemeines

Rz. 41 Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen stellt einen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids dar, soweit einzelne Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.[1] Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) sind für andere Feststellungs-, Steuermess- und Steuerbescheide sowie für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 11 § 157 Abs. 1 S. 2 AO konkretisiert die inhaltlichen Mindestanforderungen eines Steuerbescheids. Danach ist zwingend die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag (sachlicher Regelungsbereich) zu bezeichnen und anzugeben, wer die Steuer schuldet (persönlicher Regelungsbereich). Ferner gehört zum sachlichen Anwendungsbereich die Angabe des Besteuerungszeitraums oder -zeit...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.1.3 Ausnahmen von der Steuerfestsetzung

Rz. 7 Eine Steuerfestsetzung kann in Ausnahmefällen unterbleiben, z. B. in Kleinbetragsfällen gem. § 156 AO. wenn eine Steuer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden ist[1]: Eine Steuerfestsetzung nach § 155 AO ist in diesem Fall nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer von der Steueranmeldung abweichenden Steuer führt oder die Steueranmeldung trotz bestehender V...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 4.1 Absehen von der Steuerfestsetzung aufgrund einer Einzelfallprüfung (Satz 1)

Rz. 29 Während § 156 Abs. 1 AO i. V. m. der KBV bestimmt, dass in bestimmten Konstellationen generell auf eine Steuerfestsetzung oder ihre Änderung zu verzichten ist, ermöglicht § 156 Abs. 2 S. 1 AO eine verwaltungsinterne Einzelfallentscheidung durch die zuständige Finanzbehörde. Die Regelung ermächtigt die Finanzbehörde, den Erlass oder die Änderung von Steuerfestsetzungen...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 4.2 Fallgruppenbezogene Weisungen (Satz 2 bis 4)

Rz. 32 Während § 156 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO nur eine einzelfallbezogene Wirtschaftlichkeitsprüfung vorsieht, ermöglichen die Sätze 2 und 4 eine Gesamtbetrachtung einer bestimmten oder bestimmbaren Gruppe von Fällen. Für diese Fallgruppen können die obersten Finanzbehörden zur Anwendung von § 156 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO bundeseinheitliche Weisungen treffen und bestimmen, in welche...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.1.2 Pflicht zur Entscheidung

Rz. 4 Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und den für die Besteuerung relevanten Sachverhalt aufzuklären.[1] Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Behörde daher über den Steueranspruch zu entscheiden; es steht ihr kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob sie entscheiden will, zu.[2] Die En...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 3.3.2 Anfechtbarkeit des Folgebescheids vor dem Erlass des Grundlagenbescheids

Rz. 51 Wird ein Folgebescheid nach § 155 Abs. 2 AO erlassen, bevor der Grundlagenbescheid ergeht, ist der Folgebescheid nach den allgemeinen Vorschriften auch insoweit anfechtbar, als noch festzustellende Besteuerungsgrundlagen betroffen sind. § 157 Abs. 2 AO, wonach festgestellte Besteuerungsgrundlagen nicht durch einen Rechtsbehelf gegen den Folgebescheid angegriffen werde...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 3.3.1 Änderbarkeit nach dem Erlass des Grundlagenbescheids

Rz. 49 Ist der Folgebescheid nach § 155 Abs. 2 AO vor dem Grundlagenbescheid erlassen worden, so ist er nach dem Erlass des Grundlagenbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO im Umfang der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids zu ändern.[1] Ergeht der an sich erforderliche Grundlagenbescheid nicht oder nicht innerhalb der für ihn geltenden Feststellungsfrist, kommt eine Be...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 3.2.2 Kleinbetragsregelungen für Anmeldungssteuern (Abs. 2)

Rz. 17 Eine Steueranmeldung steht nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO gleich, sofern die Finanzbehörde die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festsetzt, § 167 Abs. 1 AO. Auch für die abweichende Festsetzung in diesem Sinn ist die KBV nach § 1 Abs. 2 KBV anzuwenden. Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, ei...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide

1 Allgemeines Rz. 1 Während § 155 AO die grundlegenden Bestimmungen über den Steuerbescheid, insbesondere die Pflicht zur Festsetzung von Steuern durch Steuerbescheid und die Behandlung von Steuerbescheiden regelt, werden durch § 157 AO Form und Inhalt des Steuerbescheids bestimmt. Diese eher technischen Bestimmungen in § 157 Abs. 1 AO konkretisieren die Vorgaben an die inhal...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 Steuerfestsetzung

1 Allgemeines Rz. 1 § 155 AO enthält die grundlegenden Bestimmungen über das Steuerfestsetzungsverfahren. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, Steuern durch Steuerbescheid festzusetzen sowie Regelungen, welche Bescheide wie Steuerbescheide zu behandeln sind. Ferner enthält die Vorschrift Bestimmungen zum Erlass von Steuerbescheiden bei Gesamtschuldnern sowie um Zusamm...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung

1 Allgemeines Rz. 1 § 156 Abs. 1 AO ermächtigt das BMF durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in bestimmten Fällen von einer Steuerfestsetzung abzusehen ist. § 156 Abs. 2 AO enthält eine von einer Rechtsverordnung unabhängige Regelung, die es der Finanzverwaltung ermöglicht, von einer Steuerfestsetzung abzusehen. Dies verfolgt das Ziel, Kosten des Veranlagungsverfahrens, d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.3.2.1 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 14 Der Steuerbescheid muss angeben, über welche Steuer nach Art (z. B. ESt, KSt, USt, GewSt) und Betrag und über welchen Steuertatbestand er entscheidet (sachlicher Regelungsbereich). Diese Angabe muss so unzweideutig sein, dass der Stpfl. eindeutig erkennen kann, über welchen Lebenssachverhalt (steuerpflichtiger Sachverhalt) für welche Steuerart im Steuerbescheid entsch...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.5 Ablehnung einer Festsetzung (Satz 3 Alt. 2)

Rz. 34 Von der Freistellung von einer Steuer durch Freistellungsbescheid ist die Ablehnung einer Festsetzung zu unterscheiden. Bei der Ablehnung einer Steuerfestsetzung handelt es sich nicht um eine verbindliche Entscheidung darüber, dass eine Steuer nicht entstanden ist, sondern darüber, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Steuerbescheids im geprüften Einzelfall n...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 3.1 Überblick

Rz. 12 Von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 156 Abs. 1 AO hat der Gesetzgeber mit der Kleinbetragsverordnung (KBV) v. 19.12.2000[1], die durch das Gesetz v. 18.7.2016[2] geändert worden ist, Gebrauch gemacht. Die KBV in der Fassung des Gesetzes v. 18.7.2016 ist nach Art. 97 § 9a Abs. 3 EGAO auf Steuern anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 entstehen. F...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 6 Steuervergütungen (Abs. 5)

Rz. 90 Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind nach § 155 Abs. 5 AO (früher Abs. 4) auch auf die Festsetzung von Steuervergütungen anzuwenden. Die Steuervergütung ist die Rückzahlung einer Steuer, die der Vergütungsberechtigte zwar zunächst wirtschaftlich getragen hat, mit der er aber nach dem Besteuerungssystem nicht endgültig belastet werden soll. Danach ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.6 Verwaltungsakte des Erhebungs- und Vollstreckungsverfahrens

Rz. 36 Ein Steuerbescheid enthält häufig weitere, mit der Steuerfestsetzung äußerlich verbundene Entscheidungen oder Mitteilungen, die nicht die Steuerfestsetzung, sondern das daran anschließende Steuererhebungs- und Vollstreckungsverfahren[1] betreffen. Rz. 37 So wird mit der Steuerfestsetzung üblicherweise das Leistungsgebot nach § 254 AO verbunden, mit dem der Steuerschuld...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 2.3 Erfordernis der Zustimmung durch den Bundesrat (Satz 4)

Rz. 11 Die Rechtsverordnung nach § 156 Abs. 1 AO bedarf der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Besitz- und Verkehrsteuern sowie die Realsteuern betrifft. Soweit sie Abgaben betrifft, die bundesgesetzlich geregelt sind und deren Aufkommen allein dem Bund zusteht, ist eine Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. § 156 Abs. 1 S. 4 AO stellt klar, dass die Rechtsveror...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.1 Systematik des Steuerfestsetzungsverfahrens

2.1.1 Zweck der Steuerfestsetzung Rz. 3 Ziel des Steuerfestsetzungsverfahrens i. S. d. § 155 AO ist es, einerseits den materiell-rechtlich entstandenen Steueranspruch zu konkretisieren[1] und damit eine bindende, der Bestandskraft fähige, der Festsetzungsverjährung unterliegende Entscheidung über einen bestimmten Steueranspruch zu treffen. Andererseits wird durch den Steuerbe...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 3.3 Rechtswirkungen

3.3.1 Änderbarkeit nach dem Erlass des Grundlagenbescheids Rz. 49 Ist der Folgebescheid nach § 155 Abs. 2 AO vor dem Grundlagenbescheid erlassen worden, so ist er nach dem Erlass des Grundlagenbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO im Umfang der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids zu ändern.[1] Ergeht der an sich erforderliche Grundlagenbescheid nicht oder nicht innerha...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2 Steuerbescheid (Abs. 1)

2.1 Systematik des Steuerfestsetzungsverfahrens 2.1.1 Zweck der Steuerfestsetzung Rz. 3 Ziel des Steuerfestsetzungsverfahrens i. S. d. § 155 AO ist es, einerseits den materiell-rechtlich entstandenen Steueranspruch zu konkretisieren[1] und damit eine bindende, der Bestandskraft fähige, der Festsetzungsverjährung unterliegende Entscheidung über einen bestimmten Steueranspruch z...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 3 Verhältnis des Steuerbescheids zum Grundlagenbescheid (Abs. 2)

3.1 Allgemeines Rz. 41 Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen stellt einen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids dar, soweit einzelne Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.[1] Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) sind für andere Feststellungs-, Steuermess- und Steuerbescheide sowie für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bind...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.3.2 Bezeichnung der festgesetzten Steuer nach Art und Betrag

2.3.2.1 Sachlicher Regelungsbereich Rz. 14 Der Steuerbescheid muss angeben, über welche Steuer nach Art (z. B. ESt, KSt, USt, GewSt) und Betrag und über welchen Steuertatbestand er entscheidet (sachlicher Regelungsbereich). Diese Angabe muss so unzweideutig sein, dass der Stpfl. eindeutig erkennen kann, über welchen Lebenssachverhalt (steuerpflichtiger Sachverhalt) für welche...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 4 Steuerfestsetzungen gegen Gesamtschuldner (Abs. 3)

4.1 Zusammengefasste Steuerbescheide (Satz 1) 4.1.1 Anwendungsbereich Rz. 57 Schulden mehrere Stpfl. eine Steuer als Gesamtschuldner, kann die Finanzbehörde nach § 155 Abs. 3 S. 1 AO gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide erlassen. Die Vorschrift knüpft an die Regelung über die Gesamtschuld nach § 44 AO an und setzt eine Gesamtschuld mehrerer Steuerschuldner voraus. Das is...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5 Vollautomatische Steuerfestsetzung (Abs. 4)

5.1 Systematik und Zulässigkeit Rz. 71 § 155 Abs. 4 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingefügt und enthält Regelungen zur ausschließlich automationsgestützten Festsetzung von Steuern, steuerlichen Nebenleistungen und damit verbundenen Verwaltungsakten sowie der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen. In allen ab dem 1...mehr