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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.11.1 Freie Rücklagen (§ 62 Abs 1 Nr 3 AO)

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 114

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

§ 62 Abs 1 Nr 3 AO sieht vor, dass eine Kö höchstens

  • ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus
  • höchstens 10 % ihrer sonstigen nach § 55 Abs 1 Nr 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel

einer freien Rücklage zuführen kann (s AEAO Nr 9 zu § 62 Abs 1 Nr 3).

Die freie Rücklage aus den Erträgen des Vermögensverwaltungsbereichs darf – anders als die gebundenen Rücklagen iSd § 62 Abs 1 Nr 1 AO und anders als die zusätzlich aus anderen Mitteln mögliche Zuführung zu dieser Rücklage – nicht aus Mitteln aus allen Tätigkeitsbereichen, sondern nur aus den Überschüssen der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung gebildet werden. Der Rücklage darf höchstens ein Drittel des jährlichen Überschusses zugeführt werden; eine Nachholung von in den Vorjahren nicht ausgenutzten Beträgen ist in den beiden Folgejahren zulässig (s AEAO Nr 11 zu § 62 Abs 1 Nr 3).

Zusätzlich kommt eine Rücklagenzuführung von höchstens 10 % der sonstigen (dh ohne den Überschuss aus Vermögensverwaltung) nach § 55 Abs 1 Nr 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel (auch der Mittel des ideellen Bereichs – einschl des ZwB und der wG) in Betracht.

 

Tz. 115

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

 

Beispiel 1:

Eine gemeinnützige Stiftung erzielt im Jahr 2024 einen Überschuss aus Vermögensverwaltung iHv 12 000 EUR. Die Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich belaufen sich in 2024 auf insges 50 000 EUR. Aus ZwB und wG stehen zum 31.12.2024 aus in 2024 vereinnahmten Beträgen noch Mittel ("Überschüsse") iHv insges 20 000 EUR zur Verfügung.

Lösung:

Eine Rücklagenzuführung kommt für das Jahr 2024 nach § 62 Abs 1 Nr 3 AO wie folgt in Betracht:

 
→ ein Drittel von 12 000 EUR (Überschuss Vermögensverwaltung) = 4 000 EUR
→ 10 vH von 50 000 EUR (Einnahmen ...

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