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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.5.9 Verletzung der Vermögensbindung in der tatsächlichen Geschäftsführung (§ 63 Abs 2, 2. Hs AO)

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 154

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Auch in der tats Geschäftsführung ist die Vermögensbindung zu beachten (s § 63 Abs 2 2. HS AO). Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, wie bei Auflösung (Aufhebung) oder Zweckwegfall der Kö die aufgr der Vermögensbindung erforderliche Vermögensübertragung durchzuführen ist.

Kommt die Kö der Vermögensübertragung nicht nach, führt dies rückwirkend für zehn Jahre zum Wegfall der St-Freiheit (s § 63 Abs 2 iVm § 61 Abs 3 AO).

Aber: Die Grundsätze der Vermögensbindung werden von der FinVerw bei einem nur vorübergehenden Verlust der Gemeinnützigkeit idR nicht angewendet. Die FinVerw verlangt in derartigen Fällen regelmäßig nicht die Zuführung des st-begünstigten Vermögens zu den in der Satzung vorgeschriebenen Zwecken. Ein Verlust von Vereinsvermögen bei einem zeitlich begrenzten Verlust der Gemeinnützigkeit tritt dadurch nicht ein, so dass nach Wiedererlangung der StBefreiung das gesamte Vermögen weiterhin für die st-begünstigten Zwecke genutzt werden kann.

5.5.9.1 Vermögensübertragung bei Vereinen

 

Tz. 155

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Da hier kein Vermögensrückfall an die Mitglieder zulässig ist, ist das gesamte Vermögen, soweit es vom Verein nicht noch selbst iRd Beendigung der lfd Geschäfte nach der Auflösung für seine satzungsmäßigen st-begünstigten Zwecke verausgabt wird, einer Kö d öff Rechts oder einer anderen st-begünstigten Kö zur Verwendung für st-begünstigte Zwecke zu übertragen. Von rechtsfähigen Vereinen ist dabei das Sperrjahr (s § 51 BGB) zu beachten, sofern nicht das Vermögen durch Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation an den Fiskus fällt.

Die Vermögensübertragung kann bei eV auch durch Fusion (Verschmelzung) auf einen anderen gemeinnützigen Verein erfolgen (s § 3 Abs 1 Nr 4 UmwG). Außerdem ist die Verschmelzung auf eine gGmbH und der Formwechsel in eine gGmbH zuläss...

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