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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.4 Aufhebung des sog Endowment-Verbots (§ 58 Nr 3 AO)

Prof. Matthias Alber
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Tz. 99

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Unter "Endowment" versteht man die Weiterleitung von Mitteln an eine andere st-begünstigte Kö als Ausstattungs-Kap. Das Ehrenamtsstärkungsges v 21.03.32012 (BGBl I 2013, 556) hat eine neue Möglichkeit für Stiftungen geschaffen, in besonderer Weise nachhaltig zu wirken. Durch die Aufhebung des sog Endowment-Verbots ist es (seit 01.01.2014) möglich, dass st-begünstigte Kö aus ihren lfd Einnahmen anderen Einrichtungen Mittel zur Verfügung stellen, die nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, sondern in das Kap eingestellt und ertragbringend angelegt werden können. Dadurch wurde ein Weg geschaffen, Projekte aus künftigen Erträgen dieses Kap zu fördern. Die ges Neuregelung des § 58 Nr 3 AO erlaubt es st-begünstigten Kö (insbes Stiftungen), anderen st-begünstigten Kö oder jur Pers d öff Rechts bestimmte Mittel zur "Vermögensausstattung" (zB für die Einrichtung von sog "Stiftungsprofessuren") zuwenden. Folgendes Schaubild veranschaulicht diese Vorgehensweise:

Diese Mittel zur Vermögensausstattung sind:

  • Überschüsse aus Vermögensverwaltung,
  • Gewinne aus den wG (sowohl Gewinne aus ZwB als auch Gewinne aus den stpfl wG),
  • 15 vH der sonstigen nach § 55 Abs 1 Nr 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel.

Im Einzelnen:

  • Die Erträge aus den zugewendeten Mitteln dürfen nur für solche st-begünstigte satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die denen der "Zuwender-Kö" entspr.
  • Durch die Lockerung des sog Endowment-Verbots müssen diese Mittel nicht zeitnah eingesetzt werden, sondern nur die Erträge aus diesen Mitteln sind vom Empfänger zeitnah zu verwenden. Dadurch wird die Vermögensbildung und damit die nachhaltige Förderung gemeinnütziger Zwecke ermöglicht.
 

Tz. 100

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Nach der Verw-Auff im AEAO Nr 8 zu § 58 Nr 3 müssen folgen...

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