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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.9 Rücklagenbildung zur nachhaltigen Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke (§ 62 Abs 1 Nr 1 AO)

Prof. Dr. Matthias Alber
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5.4.9.1 Übersicht: Zulässige Rücklagenbildung

 

Tz. 107

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

 

Tz. 108

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Durch das Ehrenamtsstärkungsges v 21.03.2013 (BGBl I 2013, 556) wurden in § 62 AO mit Wirkung ab 01.01.2014 Erleichterungen für die Zuführung ideeller Mittel in die freie Rücklage sowie Regelungen für eine Wiederbeschaffungsrücklage aufgenommen.

Durch § 62 AO wurde die Rücklagenbildung und Zuführung von Mitteln zum Vermögen für die dauerhafte Sicherung der Zweckerfüllung eindeutig ges verankert. Rechtlich sind die Rücklagen und Vermögenszuführungen Ausnahmen vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung iSd § 55 Abs 1 Nr 5 AO.

 

Hinweis:

Zu den Einzelheiten zur Rücklagenbildung und Vermögensbildung bei st-begünstigten Kö, vgl. OFD Ffm, Vfg v 13.02.2014 (DStR 2014, 803).

5.4.9.2 Zweckerfüllungs- bzw Projektrücklage

 

Tz. 109

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

 

Tz. 110

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Nach § 62 Abs 1 Nr 1 AO ist es zulässig, dass eine st-begünstigte Kö ihre Mittel ganz oder tw einer Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre st-begünstigten satzungsmäßigen Zwecke nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung nachhaltig erfüllen zu können.

Es hat, wie die Ges-Begr auch zutr vermerkt (s BT-Drs 20/12780, 167), nur klarstellende Bedeutung, wenn das JStG 2024 v 02.12.2024 (BGBl I, 387) die Prüfung der Erforderlichkeit mit Wirkung v 01.01.2025 ausdrücklich auf den "Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung" verweist. Dh es gilt insoweit die "ex-ante-Perspektive" (s BT-Drs 20/12780, 167). Vgl hierzu auch die Ausführungen von Kirchhain/Unger (DStR 2024, 2785).

Allerdings ist es unzulässig, wenn eine Kö nur deshalb, weil ihr bei ihrer Gründung noch keine Vermögenswerte zur Verfügung stehen, zunächst ihre lfd Einnahmen durch Rücklagenbildung nach § 62 Abs 1 Nr 1 AO zur Ansammlung eines Vermögens nutzen will, um erst später aus...

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