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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / 7. Erstattungszinsen nach § 233a AO (§ 20 Abs 1 Nr 7 S 3 EStG)

Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
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Rn. 647

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Nach § 20 Abs 1 Nr 7 S 3 EStG zählen zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen auch Erstattungszinsen nach § 233a AO. Die StPfl für Zinsen auf Steuererstattungen gemäß § 233a AO hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2010 vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768 in § 20 Abs 1 Nr 7 S 3 EStG aufgenommen. Diese Regelung ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des BFH vom 15.06.2010, VIII R 33/07, BStBl II 2011, 503, veröffentlicht am 08.09.2010, zur unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Erstattungszinsen als Einnahmen und Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen vorausgegangen. Danach unterliegen Zinsen iSv § 233a AO, die das FA an den StPfl zahlt (Erstattungszinsen) beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr 3 EStG nicht abziehbar sind. Zinsen iSv § 233a AO, die der StPfl an das FA zahlt (Nachzahlungszinsen), gehören zu den nach § 12 Nr 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben.

Die zu versteuernden Erstattungszinsen sind der Höhe nach nicht in allen Fällen identisch mit den in einem Zinsbescheid im Festsetzungsteil festgesetzten auszuzahlenden Erstattungsbeträgen. Denn aufgrund von § 233a Abs 5 S 3 AO kann es bei der Zinsfestsetzung dazu kommen, dass Erstattungszinsen und Nachzahlungszinsen verrechnet werden. Der festgesetzte Zinsbetrag kann aus um Nachzahlungszinsen gekürzten Erstattungszinsen bestehen (dazu s Jachmann-Michel, BB 2021, 3031, 3033).

Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Regelung ist durch die Aufhebung von § 10 Abs 1 Nr 5 EStG ersatzlos entfallen; die Erstattungszinsen mussten nach wie vor versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden durften. Nach überholter Ansicht des BFH v 18.02.1975, VIII R 104/...

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