Tz. 129
Stand: EL 117 – ET: 03/2025
§ 60 Abs 1 S 1 AO schreibt vor, dass die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bezeichnet sein müssen, dass aufgr der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die StBefreiung geprüft werden können (s Urt des BFH v 23.07.1988, BFH/NV 1989, 479; v 23.11.1988, BStBl II 1989, 391; und v 10.11.1998, HFR 1999, 481).
In der Satzung müssen sowohl die st-begünstigte Zielsetzung der Kö als auch die Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Zielsetzung nachprüfbar festgelegt sein (s Urt des BFH v 09.07.1986, BFH/NV 1987, 632). Nach Auff der FinVerw (Beschl auf Bundesebene im September 2023) sei eine wörtliche Übernahme der Mustersatzung nicht zwingend erforderlich, jedoch müsse aus der Satzung klar erkennbar sein, dass die Festlegungen der Mustersatzung in ihr enthalten sind. Dies betrifft insbes die ausschl und unmittelbare Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke.
Tz. 130
Stand: EL 117 – ET: 03/2025
Die satzungsmäßige Festlegung der st-begünstigten Zwecke ist nach ständiger BFH-Rspr allerdings bereits dann gegeben, wenn sich die satzungsmäßigen Voraussetzungen durch Auslegung aller Satzungsbestimmungen ergeben (s Urt des BFH v 13.12.1978, BStBI II 1979, 482, 492; sowie v 29.08.1984, BStBl II 1984, 844; ebenso s AEAO Nr 1 zu § 60). In weiteren Entsch (s Beschl des BFH v 12.08.1997, BFH/NV 1998 S 146 und s Urt des BFH v 13.08.1997, BStBl II 1997, 794) hat der BFH erneut betont, es sei ausreichend, wenn sich der st-begünstigte Zweck und die Art seiner Verwirklichung im Wege der Satzungsauslegung feststellen lassen.
Tz. 131
Stand: EL 117 – ET: 03/2025
Einzelfälle aus der Rspr zur "formellen Satzungsmäßigkeit":