Rn. 54
Stand: EL 184 – ET: 10/2025
GbR
§ 705 Abs 1 BGB:
Schließen sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammen und betreiben sie ein nicht vollkaufmännisch tätiges Kleingewerbe iSv § 1 Abs 2 Hs 2 HGB (nicht also Freiberufler-Gemeinschaften zum Zweck gemeinsamer Berufsausübung, Gesellschaften zur gemeinsamen privaten Vermögensverwaltung, Bauherren-Gemeinschaften, Investment-Clubs etc), das keines eingerichteten kaufmännischen Geschäftsbetriebs bedarf, ist das eine nicht rechtsfähige GbR. Diese GbR ("andere Gesellschaft") fällt als Mitunternehmerschaft unter § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (so schon FG BaWü v 31.07.1997, 6K 70/93, DStRE 1998, 88 zu gewerblichem Handel mit Betäubungsmitteln; RFH RStBl 1938, 107).
Arbeitsgemeinschaften, Interessengemeinschaften, Pools, Meta-Verbindungen etc sind bei gemeinsamer gewerblicher Betätigung mit gemeinsamer Risikotragung Mitunternehmerschaften. Der gemeinsame Zweck kann ein Dauerzweck sein oder nur ein vorübergehender gemeinsamer Zweck, sog Gelegenheitsgesellschaften.
Auch eine GbR als reine Innengesellschaft (sog Innen-GbR) kann Mitunternehmerschaft sein: s Rn 24 und BFH v 10.07.2001, BFH/NV 2001, 1494; FG BaWü v 09.10.2003, EFG 2004, 360.
§ 705 Abs 3 BGB:
Demgemäß wird das Vorliegen einer rechtsfähigen eGbR (Außen-GbR) vermutet, wenn der Gegenstand der Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter (maßgebend ist der Gesellschaftszweck lt Gesellschaftsvertrag) der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist. Üben die Gesellschafter gemeinsam eine gewerbliche Tätigkeit aus, soll diesem Umstand (MoPeG Gesetzentwurf BT-Drs 19/27635, allg Teil, 126) indizierende Bedeutung für das Vorliegen einer eGbR zukommen.
§ 707a Abs 1 S 2 BGB:
Nur eine eGbR kann als Gesellschafter einer eGbR eingetragen...