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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15 ... / a) Rechtsgrundlagen allgemein

Dr. Horst Bitz
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Rn. 109

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Der GrS hat in seinem Beschluss BFH v 29.05.1972, GrS 4/71, BStBl II 1973, 5 eingehend zur steuerlichen Anerkennung der Gewinnverteilung bei Aufnahme nicht oder nur in nachgeordneter Funktion (BFH BFH/NV 1986, 327) mitarbeitender Familienangehöriger (Kinder oder Ehegatten) in das Unternehmen des Schenkers durch Schenkung eines KG-Anteils Stellung genommen.

Die Gewinnverteilung muss in diesen Fällen auf ihre Angemessenheit überprüft werden, da die einseitige Vertragsfreiheit des Schenkers dazu führen kann, den Familienangehörigen eine an der quotalen Vermögensbeteiligung gemessen unangemessen hohe Rendite zwecks entsprechender ESt-Ersparnis (Milderung der Progression) zukommen zu lassen (BFH v 04.06.1973, BStBl II 1973, 866; ebenso BFH BStBl II 1984, 373; BFH BStBl II 1978, 427; BFH BStBl II 1973, 650: Fremdüblichkeit).

Die Frage der steuerlichen Anerkennung der Gewinnverteilung ist unabhängig von der Anerkennung der Mitunternehmerstellung als solche selbstständig zu entscheiden (BFH BStBl III 1951, 181).

Ist der Gewinnverteilungsschlüssel zum Vereinbarungszeitpunkt angemessen, so gilt das idR auch für Nachfolgejahre, unabhängig von der Gewinnentwicklung (BFH BStBl II 1990, 10; 1973, 866; 1973, 650; 1973, 395). Das gilt nur dann nicht, wenn der Komplementär nach dem Gesellschaftsvertrag und den ergänzenden gesetzlichen Vorschriften die Möglichkeit hat, eine Korrektur der Gewinnverteilungsabrede zu erzwingen und die Abweichung des wirklichen vom erwarteten Verlauf so grundlegend ist, dass zwischen Fremden eine solche Korrektur vorgenommen worden wäre, das Unterlassen einer Korrektur deshalb auf privaten Gründen beruht: BFH v 04.06.1973, aaO, letzter Hs des Urt).

Die Angemessenheit der Ergebnisverteilung beurteilt sich dabei nicht allein nach de...

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