Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.1.1.2 Erfordernis der "Anwendung" des § 2 Abs. 1 S. 1

Rz. 65 Der in § 4 Abs. 1 AStG tatbestandliche Rechtsgrundverweis stellt darauf ob, ob bei einem Erblasser oder Schenker § 2 Abs. 1 S. 1 AStG "anzuwenden war". Es ist im Schrifttum umstritten, welche Anforderungen an das "Anzuwenden-sein" zu stellen sind. Einer Auffassung zufolge – die auch der Verwaltungsauffassung entspricht[1]- soll es lediglich darauf ankommen, ob die Tat...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.2.1.2.1 Allgemeines

Rz. 93 Die wesentliche Frage bei der Sitzverlegung aus dem Inland ins Ausland ist also, ob dadurch das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter ausgeschlossen oder beschränkt wird. Dabei bewirkt der Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht für sich allein genommen noch keine "Einschränkung des Bes...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 3 Verfahren

Rz. 152 Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 AStG ist das Erbschaftsteuer-FA zuständig. Dies gilt auch, soweit über die tatbestandliche Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 1 AStG zu entscheiden ist. Die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu § 2 AStG getroffenen Feststellungen entfalten insoweit keine Bindungswirkung.[1] Wenngleich sich für beide Steuerarten die Zuständi...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.1.3 Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts bei Veräußerungen

Rz. 23 Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 S. 1 KStG ist, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird.[1] Diese Tatbestandsmerkmale entsprechen wörtlich denen des § 4 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 EStG. Rz. 23a In Entstrickungsfällen erfolgt regelmäßig eine Überführung eines Wirtsc...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.1.3.2 Beschränkung des Besteuerungsrechts

Rz. 32 "Beschränkt" wird das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland bereits dann, wenn die Bundesrepublik Deutschland abstrakt verpflichtet ist, auf den inländischen Steueranspruch ausländische Steuern anzurechnen und dies vorher nicht der Fall war. Die Norm stellt also auf den Zeitpunkt ab, in dem eine Veränderung des Besteuerungsrechts vorliegt.[1] Dies ist regel...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6.1.3 Nichtanhängigkeit eines Vorverfahrens

Rz. 120 Die Sprungklage gegen die Arrestanordnung ist „ohne Vorverfahren“ zulässig. Bei der Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 324 AO handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten, gegen den nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch statthaft ist. § 45 Abs. 4 FGO räumt dem Stpfl. aber ein Wahlrecht ein, diesen Einspruch zu überspringen. Rz. 121 Es is...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 3.1.2 Gleichzeitigkeit von Sprungklage und Einspruch

Rz. 64 Die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO greift nur ein, wenn „von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben“ hat. Da die Vorschrift das Ziel verfolgt, divergierende Entscheidungen des FG über die Sprungklage und der Finanzbehörde über den Einspruch zu vermeiden, müssen beide Rechtsbehelfe gegen e...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 3.2 Rechtsfolge: Vorrang des Einspruchsverfahrens

Rz. 68 Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO ist „zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden“, wenn von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben hat. Die Vorschrift ordnet also den Vorrang des Einspruchsverfahrens vor dem Verfahren der Sprungklage an. Die Klage wandelt sich nicht in einen E...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6.2 Rechtsfolgen

Rz. 125 Sind diese genannten Voraussetzungen erfüllt, ist die Klage ohne Vorverfahren zulässig. Das FG hat sodann für seine Entscheidung die Rechtmäßigkeit der Anordnung des dinglichen Arrests zu prüfen. Insoweit handelt es sich allerdings nur um eine Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen eines summarischen Verfahrens.[1] Der Arrestanspruch, also der zu sichernde Steueranspruch, mu...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.4 Frist für die Zustimmung

Rz. 44 Die Zustimmung muss "innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift" erfolgen. Die einmonatige Frist wird nach § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 ZPO und §§ 187ff. BGB berechnet.[1] Sie ist nicht verlängerbar, weil dies nicht – wie von § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO gefordert – ausdrücklich vorgesehen ist.[2] Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen St...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.1.6 Frist

Frist Rz. 93 § 45 Abs. 2 Satz 1 FGO bestimmt, dass das Gericht die zulässige Sprungklage „innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben“ kann. Rz. 94 Für die Fristberechnung gilt § 54 Abs. 2 FGO i. V. m....mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.3 Untätigkeit der Finanzbehörde

Rz. 17 Im Fall einer Untätigkeit der Finanzbehörde auf den Antrag des Stpfl. muss dieser nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO zunächst einen Untätigkeitseinspruch [1] einlegen[2], bevor er – bei fortgesetzter bzw. „doppelter“ Untätigkeit – nach § 46 FGO eine Untätigkeitsklage erheben kann.[3] Nach Auffassung der Rechtsprechung[4] und der überwiegenden Auffassung in der Literatur[5] kan...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.2 Übrige Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage

Rz. 24 § 44 Abs. 1 FGO verzichtet bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen lediglich auf die Durchführung des Einspruchsverfahrens als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage müssen dagegen erfüllt werden.[1] Das gilt insbesondere für die in §§ 64 f. FGO gestellten Anforderungen an Form und Inhalt und die in §...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.1 Zuständige Behörde

Rz. 36 Zuständig für die Zustimmung ist „die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat“. Nach § 367 Abs. 1 und 3 AO ist das die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die für den Steuerfall nachträglich zuständig geworden ist oder – in den Fällen des Auftragshandelns – nach § 367 Abs. 3 AO die Behörde, die für den Streitfall zustän...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.5 Gründe für oder gegen die Zustimmung

Rz. 48 Die Sprungklage unter Verzicht auf das Vorverfahren ist nur zulässig, „wenn“ die Behörde zustimmt. Es besteht insoweit also als keine Verpflichtung der Finanzbehörde, der Sprungklage zuzustimmen und kein Rechtsanspruch des Stpfl. Vielmehr handelt es sich bei der Entscheidung der Finanzbehörde für oder gegen die Erteilung ihrer Zustimmung zu einer Sprungklage um eine E...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6.1.1 Anordnung eines dinglichen Arrests

Rz. 116 § 45 Abs. 4 FGO lässt das Überspringen des Vorverfahrens nur zu, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird. Die Anordnung eines dinglichen Arrests ist in § 324 AO geregelt. Danach kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 AO den Ar...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.4 Fristmäßigkeit des Vorverfahrens

Rz. 18 Um das Vorverfahren überspringen zu können, müsste der Einspruch noch fristgemäß eingelegt werden können.[1] Die Einspruchsfrist beträgt grds. einen Monat seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Sie verlängert sich nach § 356 Abs. 2 AO aber auf ein Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Verwaltungsakt unterblieben oder unrichtig erteilt wurde.[2] Auch für die Sprun...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.6 Nichtanhängigkeit eines Einspruchsverfahrens

Rz. 20 Eine Sprungklage ist nur "ohne Vorverfahren" zulässig, also wenn nicht in derselben Sache bereits ein Einspruch anhängig ist. Eine Sprungklage kann nicht neben einem Einspruch erhoben werden und umgekehrt.[1] Rz. 21 Allerdings besteht die Möglichkeit, den Charakter des zuvor erhobenen zulässigen Rechtsbehelfs zu ändern und entweder von einer Sprungklage zu einem Einspr...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6.1.4 Weitere Voraussetzungen

Rz. 123 § 45 Abs. 4 FGO macht die Zulässigkeit einer Sprungklage zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests nicht von den anderen in den Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen abhängig. Somit bedarf es in diesem besonderen Fall weder der Zustimmung der Behörde, die die Anordnung getroffen hat noch hat das FG die Möglichkeit, die Klage an d...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.1 Statthaftigkeit des Vorverfahrens

Rz. 12 Die Vorschrift betrifft damit nur Klagen in Fällen, in denen ein Einspruch als außergerichtlicher Rechtsbehelf statthaft ist und die Durchführung des Einspruchsverfahrens deshalb durch § 44 Abs. 1 FGO zur Zulässigkeitsvoraussetzung bestimmt wird.[1] Es sind dies im Wesentlichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen.[2] Die Vorschrift kommt dagegen nicht bei sonstigen ...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 3.1.1 "mehrere Berechtigte"

Rz. 61 § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO setzt voraus, dass „mehrere“ Berechtigte Rechtsbehelfe eingelegt haben. Er greift damit nicht ein, wenn nur ein Berechtigter verschiedenartige Rechtsbehelfe erhoben hat. In diesem Fall gelten die bereits oben (s. Rz. 20ff.) dargestellten Regelungen. Rz. 62 Die handelnden Personen müssen „Berechtigte“ sein, sie müssen also zur Einlegung des Einspr...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.1.2 Notwendigkeit weiterer erheblicher Sachaufklärung

Rz. 77 Die Abgabe der Sprungklage durch das Gericht setzt voraus, dass „eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert. Sie knüpft damit an die gleiche Anforderung an, die § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO für die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung ohne Entscheidung in der Sache verlangt.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.2 Vorliegen eines Verwaltungsakts

Rz. 14 Der Inhalt des Verwaltungsakts ist für die Zulässigkeit der Sprungklage unerheblich, sodass insbesondere auch der Einspruch gegen eine Ermessensentscheidung übersprungen werden kann.[1] Allerdings begibt sich der Stpfl. selbst dadurch der Möglichkeit einer erneuten (kostenfreien) Überprüfung des Verwaltungsakts durch die Finanzbehörde und erlangt nur die nach § 102 FG...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.2 Form und Inhalt der Zustimmung

Rz. 39 § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO verlangt nur, dass die zuständige Behörde „zustimmt“. Das Gesetz regelt aber nicht, in welcher Form die Zustimmung zu erteilen ist.[1] Aus § 45 Abs. 3 FGO, nach dem die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln ist, wenn die Behörde ihr nicht zustimmt, ergibt sich aber, dass das Stillschweigen und die bloße Unterlassung einer Erklär...mehr

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Einlagen und ihre Bewertung / 2.1.3 Berechnung der 3-Jahresfrist

Bei der 3-Jahresfrist handelt es sich um Kalenderjahre (= 36 Monate) und nicht etwa um kürzere Rumpfwirtschaftsjahre. Die Berechnung der 3-Jahresfrist erfolgt nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Dementsprechend endet die 3-Jahresfrist mit dem Ablauf des Tags, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem die Anschaffung oder Herstellung erfolgte. T...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.2.1.5 Kein Einspruchsverzicht

Rz. 19 Hat der Stpfl. nach § 354 AO auf die Einlegung eines Einspruchs verzichtet, kann dieser Verzicht durch die Erhebung einer Sprungklage nicht umgangen werden. Der Einspruchsverzicht bewirkt somit auch wegen der Bestandskraft des Verwaltungsakts die Unbegründetheit der Sprungklage.[1] Darüber hinaus wird aber auch die Finanzbehörde ihre Zustimmung nicht erteilen, wenn ei...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.1.5 Beschluss des Gerichts

Rz. 89 Das Gericht kann die Sprungklage „durch Beschluss“ an die Behörde abgeben. Der Beschluss hat die Vorgaben des § 113 FGO zu beachten.[1] Rz. 90 Zuständig für den Beschluss ist „das Gericht“, also grds. nach § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO der zuständige Senat ohne ehrenamtliche Richter, nach erfolgter Übertragung auf der Grundlage von § 6 FGO der Einzelrichter. Bei Vorliegen des ...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.6 Wirkung der Zustimmung oder Ablehnung

Rz. 54 Durch die Zustimmung der Finanzbehörde wird die Sprungklage „zulässig“. Erst mit ihrem Eingang beim FG tritt die durch sie auflösend bedingte Rechtshängigkeit mit all ihren Wirkungen rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Erhebung ein.[1] Die Klage ist dann – vorbehaltlich einer Abgabe durch das Gericht nach § 45 Abs. 3 FGO – ohne Vorverfahren zulässig. Rz. 55 Wird der angefo...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 6.1.2 Geltendmachung der Rechtswidrigkeit

Rz. 119 Die Sprungklage gegen die Arrestanordnung ist nur dann zulässig, wenn deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.Dabei ist „geltend machen“ in gleicher Weise zu verstehen wie in § 40 Abs. 2 FGO und § 350 AO: Der Stpfl. hat solche Umstände substantiiert darzulegen und entsprechende Tatsachen vorzubringen, die es – ihre Richtigkeit unterstellt – als möglich erscheinen...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.1.3 Sachdienlichkeit der Abgabe

Rz. 84 Die Abgabe der Sprungklage muss außerdem „unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich“ sein. Auch insoweit entsprechen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 FGO denen des § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO.[1] Die Abgabe der Sprungklage ist sachdienlich, wenn sie tatsächlich zur Entlastung der Gerichte und zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt.[2] Daher wi...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.1.4 Ermessensentscheidung

Rz. 88 Das Gericht „kann“ die zulässige Sprungklage an die zuständige Behörde abgeben, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. § 45 Abs. 2 FGO stellt die Entscheidung damit in das Ermessen des Gerichts, das diese zu treffen hat unter Berücksichtigung einerseits des Zwecks der Sprungklage, also die Beschleunigung einer Entscheidung in der Sache, und andererseits des Vor...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 1.1 Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 § 45 FGO regelt mit der Sprungklage keine eigene Klageart, sondern lediglich zwei Ausnahmen von dem in § 44 Abs. 1 FGO [1] genannten Erfordernis, wonach die zulässige Erhebung einer Klage die ganz oder teilweise erfolglose Durchführung eines Einspruchsverfahrens nach §§ 347ff. AO als außergerichtliches Vorverfahren voraussetzt[2]: Mit Zustimmung der Finanzbehörde und de...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.3.3 Adressat der Zustimmung

Rz. 43 Die Zustimmung hat dem Gericht "gegenüber“" zu erfolgen, d. h. die Erklärung muss diesem zugehen. Erst mit ihrem Zugang bei Gericht wird die Zustimmung wirksam.[1] Die Absendung der Zustimmung durch die Behörde reicht daher nicht aus und erst recht nicht eine behördeninterne Absichtsbekundung, die Zustimmung erteilen zu wollen, oder eine solche gegenüber dem Kläger.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 5 Rechtsfolge bei Nichtzustimmung oder Abgabe (Abs. 3)

Rz. 105 Stimmt die Behörde der Sprungklage nicht nach § 45 Abs. 1 FGO zu oder gibt das Gericht sie nach § 45 Abs. 2 FGO ab, ist die Klage nach § 45 Abs. 3 FGO als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln. Rz. 106 In diesem Fall wird die Rechtshängigkeit der Sprungklage rückwirkend beseitigt.[1] Aufgrund dessen entstehen keine Gerichtskosten [2], andererseits aber auch kein...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 4.2 Kein Rechtsmittel gegen den Beschluss (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 99 Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 FGO ist der Beschluss des Gerichts über die Abgabe der Sprungklage an die Finanzbehörde „unanfechtbar“. Rz. 100 Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts über die Abgabe der Sprungklage ist also nicht gegeben. Anders als im Fall der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung ohne Entscheidung in der Sac...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 1.2 Zweck der Vorschrift

Rz. 2 Zweck der Sprungklage ist die Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung. Die Durchführung des zeit- und aufwandintensiven Einspruchsverfahrens soll ausnahmsweise entfallen, wenn dessen Kontroll- und Entlastungsaufgabe nach Ansicht der Behörde (und des FG) erfüllt ist.[1] Das ist etwa der Fall, wenn die Finanzbehörde den Sachverhalt sorgfältig ermittelt und beurteilt h...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 2.1 "Klage"

Rz. 7 Nach § 45 Abs. 1 FGO ist eine "Klage" ohne Vorverfahren zulässig, wenn – u. a. – die zuständige Behörde dem zustimmt. Die Vorschrift betrifft nur "Klagen". Sie ist daher nicht auf Antragsverfahren übertragbar, insbesondere findet sie keine – direkte oder analoge – Anwendung auf das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Für diese bestimmt § 69 Abs. 4 FGO abschl...mehr

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Entnahmen und ihre Bewertung / 3.4 Rückgängigmachung einer Entnahme

Die Entnahme ist ein tatsächlicher Vorgang, der eine bestimmte Rechtsfolge auslöst und weder rückbezogen noch rückwirkend wieder beseitigt werden kann.[1] Daher lässt sich eine Entnahme aus steuerlichen Gründen prinzipiell nicht rückgängig machen. Zwar kann das entnommene Wirtschaftsgut wieder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, aber dies ist nicht geeignet, um die vor...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 45 Sp... / 3 Konkurrenz von Sprungklage und Einspruch bei mehreren Berechtigten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 60 Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden. Die Vorschrift soll vermeiden, dass divergierende Entscheidungen durch das FG einerseits und die Finanzbehörde andererseits in Bezug auf denselben V...mehr

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Entnahmen und ihre Bewertung / 3.3 Gewinnverwirklichungswille nicht Voraussetzung einer Entnahme

Nicht erforderlich für die steuerliche Entnahme ist der Wille zur Gewinnverwirklichung oder das Bewusstsein einer Gewinnverwirklichung bzw. eine ungefähre Vorstellung über ihr Ausmaß. Ist ein Wirtschaftsgut entnommen worden, treten die an die Entnahme geknüpften einkommensteuerrechtlichen Rechtsfolgen automatisch ein. Es kommt also nicht darauf an, ob der Wille und das Bewus...mehr

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Jahresabschluss, Anhang und... / 7 Offenlegung des Jahresabschlusses

Alle GmbHs müssen den Jahresabschluss, den Anhang und den Lagebericht innerhalb von spätestens 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs – je nach Unternehmensgröße vollständig oder verkürzt – veröffentlichen. Für nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahre erfolgt die Veröffentlichung durch Übermittlung der Jahresabschlüsse an das Unternehmensregister[1]. Dagegen genügt e...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.47 § 238 AO (Höhe und Berechnung der Zinsen)

• 2022 Neuer Zinssatz für die Vollverzinsung / Keine Erstreckung auf andere Tatbestände / § 238 AO Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BVerfG v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 hat der Gesetzgeber den Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 neu geregelt. Die Neuregelung erstreckt sich nicht auf die Stundungs-, Hint...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.25 § 147 AO (Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen)

• 2021 Aufbewahrungspflicht / Strafverfolgungsverjährung / § 147 AO / § 171 Abs. 7 AO § 147 Abs. 1 AO regelt die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 6 oder 10 Jahre. Allerdings läuft die Aufbewahrungsfrist nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Abgestellt ...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.39 § 177 AO (Berichtigung von materiellen Fehlern)

• 2025 Mitberichtigung gesondert (und einheitlich) festgestellter Besteuerungsgrundlagen / § 177 AO Es stellt sich die Frage, ob gesondert (und einheitlich) festgestellte Besteuerungsgrundlagen abweichend von der Bindungswirkung des § 182 AO im Rahmen einer Steuerfestsetzung nach § 177 AO mitberichtigt werden können. Trotz Vorliegens eines materiellen Fehlers i.S.d. § 177 Abs...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.6 § 39 AO (Zurechnung)

• 2022 Wirtschaftliches Eigentum an Wertpapieren / Wertpapierleihe / Verhältnis von § 39 AO zu § 42 AO / § 39 AO / § 42 AO Nicht eindeutig geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen der Erwerber von Wertpapieren wirtschaftliches Eigentum an diesen erwirbt. Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BFH v. 29.9.2021, I R 40/17 und v. 2.2.2022, I R 22/20 ist diese Frage vorrang...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.28 § 152 AO (Verspätungszuschlag)

• 2025 Kann-Festsetzung / Mindestbetrag / § 152 AO Die Regelungen in § 152 AO dürften teilweise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit auch dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht entsprechen. Dies dürfte zum einen für die Kann-Regelungen in § 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO gelten. Nur für Null-Festsetzungen und Steuererstattungen sind Ermessensentscheidun...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.40 § 181 AO (Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungsfrist)

• 2025 Feststellungsbescheide / Verhältnis der Fristenregelungen des § 174 AO zur Bindungswirkung nach § 181 Abs. 5 AO / §§ 174, 181 Abs. 5 AO Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die speziellen Fristenregelungen des § 174 AO zur Vorschrift des § 181 Abs. 5 AO stehen. Erfolgt die Änderung eines Feststellungsbescheids aufgrund der speziellen Fristenregelungen des § ...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.13 § 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers und Steuerhehlers)

• 2021 Haftung für ausländische Steuern / § 71 AO Fraglich ist, ob sich die Haftung nach § 71 AO auch auf die von § 370 Abs. 6 AO erfassten ausländischen Steuern erstreckt. Dies dürfte zu verneinen sein. Eine derartige Haftung wäre unsystematisch und teleologisch verfehlt. (so Bothe/Rodatz, Grenzenlose Haftung – Droht einem Steuerhinterzieher in Deutschland eine Inanspruchnahm...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.30 § 160 AO (Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern)

• 2021 Lösegeldzahlungen bei Cyber-Erpressungen / § 160 AO In neuerer Zeit treten vermehrt Fälle von Cyberkriminalität durch Erpressungssoftware (Ransomware) auf. Es stellt sich die Frage, ob die entsprechenden Lösegeldzahlungen vor dem Hintergrund der Regelung in § 160 AO zu Betriebsausgaben führen. Dies dürfte zu verneinen sein. Die Erfüllung des Benennungsverlangens dürfte...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.53 § 376 AO (Verfolgungsverjährung)

• 2021 Auswirkungen der Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung auf 15 Jahre auf die Selbstanzeige, die Festsetzungsverjährung und die Aufbewahrungsfrist / § 376 AO / § 371 AO / § 169 AO / § 147 AO Die Verjährungsfrist für die in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 6 AO genannten besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung wurde von 10 auf 15 Jahre erhöht. Es stellt sich die...mehr